Planungsdokumente: Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 für das Gebiet "Wittenhörn zwischen Ostsee und Bülker Weg"

Textliche Festsetzungen

8.2 Dachgestaltung

Zulässig sind Dächer in den Farben Rot bis Rotbraun und Anthrazit, glänzende Eindeckungen sind unzulässig.

Gauben, Dachaufbauten und Dacheinschnitte dürfen eine Einzellänge von max. 4,00 m nicht überschreiten. Sie müssen einen Abstand von den seitlichen Dachkanten und zueinander von min. 2,00 m einhalten.

Im gesamten Geltungsbereich sind die Dächer der Hauptgebäude als symmetrische Satteldächer zulässig.

In den Teilgebieten 1 bis 3 mit einer Dachneigung von 12° bis 20°.

In den Teilgebieten 4 und 5 mit einer Dachneigung von 30° bis 50°.

8.3 Dacheindeckung

Anlagen für Photovoltaik und Solarthermie sind auf nach Süden bis Westen ausgerichteten Dachflächen zulässig.

Die Neigung von Anlagen für Photovoltaik und Solarthermie muss der Dachneigung entsprechen.

8.4 Gestaltung des obersten Geschosses

Bei Gebäuden mit einer Dachneigung von 20° und weniger ist das oberste Geschoss bis maximal 40% der Grundfläche des darunter liegenden Geschosses zulässig. Angerechnet wird die Fläche, die von der Oberkante des Fußbodens bis zur Oberkante der Dachhaut mindestens 2,30 m hat.