Planungsdokumente: Bebauungsplan Nr. 90 "Kronskamp", 4. Änderung (städtebauliches Gesamtbild)

Begründung

Regionalplanung

Die Gemeinde Henstedt-Ulzburg ist als Stadtrandkern I. Ordnung auf der Entwicklungsachse Hamburg-Norderstedt-Kaltenkirchen im Ordnungsraum um Hamburg eingestuft. Ziel der Raumordnung und Landesplanung ist die Fortsetzung der wirtschaftlichen und siedlungsmäßigen Entwicklung auf der Entwicklungsachse. (s. Regionalplan S-H, Planungsraum I, 1998, Ziff. 5.3).

Das Wachstum der Gemeinde Henstedt-Ulzburg soll zukünftig fortgesetzt werden. Hierfür ist das Ortszentrum zu einem bedarfsgerechten und leistungsfähigen Versorgungs- und Dienstleistungszentrum zu entwickeln, um die zentralörtlichen Funktionen weiter zu stärken. (ebenda, Ziff. 5.6.2)

Die Festsetzungen der 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 90 entsprechen den Zielen der Raumordnung und der Landesplanung.

Flächennutzungsplan

Der Flächennutzungsplan der Gemeinde Henstedt-Ulzburg wurde im Jahre 2001 rechtswirksam. Für den Geltungsbereich der 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 90 stellt der Flächennutzungsplan Wohnbauflächen und gemischte Bauflächen dar. Die gemischten Bauflächen befinden sich entlang der Hamburger Straße und südlich der Maurepasstraße.

Abbildung 1: Darstellungen des Flächennutzungsplanes im Geltungsbereich der 4. Änderung

Die Festsetzungen der 4. Änderung zur Art der baulichen Nutzung entsprechen den Darstellungen des Flächennutzungsplanes. Die 4. Änderung entspricht somit dem Entwicklungsgebot des Baugesetzbuches.

2. Anlass und Ziele

Mit dem Ursprungsbebauungsplan Nr. 90 sollte eine Nachverdichtung dieses zentral gelegenen Bereichs ermöglicht werden. Diese Innenentwicklung ist auf einigen Grundstücken in den letzten Jahren auch erfolgt. Es sind jedoch im Geltungsbereich einige Neubauten entstanden, die die vorhandene Bebauungsstruktur hinsichtlich der Höhe und Kubatur überformen. Dies ist unter anderem durch eine fehlende Regelung zur Gebäudehöhe erfolgt.

Für den Bereich südlich der Maurepasstraße gibt es bisher noch keinen Bebauungsplan. Er befindet sich im unbeplanten Innenbereich gem. § 34 Baugesetzbuch. Bauliche Vorhaben müssen sich in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen. Die Entscheidung, ob sich ein Bauvorhaben in die Umgebung einfügt liegt im Ermessensspielraum der Bauaufsichtsbehörde. Die Gemeinde hat kaum eine Steuerungsmöglichkeit. Vor diesem Hintergrund wurde der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 90 um die Bebauung südlich der Maurepasstraße ergänzt, damit die unten genannte Zielsetzung der 4. Änderung auch hier umgesetzt werden kann.

Mit der 4. Änderung wird zwar noch immer das Ziel einer Nachverdichtung und Innenentwicklung verfolgt, sie soll jedoch behutsamer von statten gehen. Die Neubauten sollen sich stärker in die vorhandene Bebauungsstruktur einfügen. Der Bau von maßstabssprengenden Gebäuden soll vermieden werden.

Ziel der Gemeinde ist es, mit dem Bebauungsplan die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine behutsame, sich an die vorhandenen Bebauungsstrukturen orientierende Nachverdichtung zu schaffen. Zukünftig soll eine bauliche Weiterentwicklung unter Berücksichtigung der vorhandenen Bebauung erfolgen.