Planungsdokumente: 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7 A der Stadt Reinfeld für den Bereich des Rettungszentrums

Verordnung - Text Teil B

I. Festsetzungen gemäß § 9 BauGB sowie §§ 12 und 14 BauNVO

I.1 Freizuhaltende Flächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB)

Im Bereich der von der Bebauung freizuhaltenden Flächen (Sichtdreiecke) dürfen Einfriedungen, gärtnerische Anlagen und sonstige Nebenanlagen max. 70 cm hoch sein, gemessen von der Fahrbahnoberkante.

I.2 Nebenanlagen, Garagen und Carports (§ 14 Abs. 1 und § 12 Abs. 6 BauNVO)

Nebenanlagen im Sinne des § 14 Abs. 1 BauNVO sowie Garagen und Carports sind außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig, jedoch mit Ausnahme von Einfriedungen nicht im Wurzelbereich (= Kronenbereich zuzüglich 1,5 m) des zum Erhalt festgesetzten Baumes.