Planungsdokumente: Bebauungsplan Nr. 15 der Gemeinde Fleckeby für den Bereich "Baugebiet östlich Krogkoppel"

Textliche Festsetzungen

1. ART DER BAULICHEN NUTZUNG

(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)

1.1 Auf der Grundlage von § 1 Abs. 5 BauNVO sind im Mischgebiet (MI) die gem. § 6 Abs. 2 Nr. 7 und Nr. 8 BauNVO zulässigen Nutzungen (Tankstellen und Vergnügungsstätten) nicht zulässig.

1.2 Auf der Grundlage von § 1 Abs. 6 BauNVO sind im Mischgebiet (MI) die gem. § 6 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Vergnügungsstätten nicht Bestandteil des Bebauungsplanes.

1.3 Auf der Grundlage von § 1 Abs. 5 BauNVO sind in dem Mischgebiet (MI) die gem. § 6 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO zulässigen Nutzungen durch Betriebe des Beherbergungsgewerbes nicht zulässig.

1.4 Auf der Grundlage von § 1 Abs. 6 BauNVO sind in dem allgemeinen Wohngebiet (WA) die gem. § 4 Abs. 3 Nr. 1, 4 und 5 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen Betriebe des Beher- bergungsgewerbes, Gartenbaubetriebe und Tankstellen nicht Bestandteil des Bebauungsplanes.

2. ÜBERBAUBARE GRUNDSTÜCKSFLÄCHEN

(§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V. mit § 19 BauNVO)

2.1 Die zulässige Grundfläche in Baufeld 8 darf durch die Grundfläche von Terrassen, Stellplätzen mit ihren Zufahrten und Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO um bis zu 100% überschritten werden.

3. ANZAHL DER WOHNUNGEN

(§ 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB)

3.1 In den Baufeldern 5 bis 8 sind je Wohngebäude max. 2 Wohneinheiten zulässig. Wenn die Wohngebäude an einer Grundstücksgrenze aneinandergebaut sind, ist je Wohngebäude max. 1 Wohneinheit zulässig.

3.2 In Baufeld Nr. 4 sind je Einzelhaus max. 12 Wohneinheiten zulässig.