1. ART DER BAULICHEN NUTZUNG
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)
1.1 Auf der Grundlage von § 1 Abs. 5 BauNVO sind im Mischgebiet (MI) die gem. § 6 Abs. 2 Nr. 7 und Nr. 8 BauNVO zulässigen Nutzungen (Tankstellen und Vergnügungsstätten) nicht zulässig.
1.2 Auf der Grundlage von § 1 Abs. 6 BauNVO sind im Mischgebiet (MI) die gem. § 6 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Vergnügungsstätten nicht Bestandteil des Bebauungsplanes.
1.3 Auf der Grundlage von § 1 Abs. 5 BauNVO sind in dem Mischgebiet (MI) die gem. § 6 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO zulässigen Nutzungen durch Betriebe des Beherbergungsgewerbes nicht zulässig.
1.4 Auf der Grundlage von § 1 Abs. 6 BauNVO sind in dem allgemeinen Wohngebiet (WA) die gem. § 4 Abs. 3 Nr. 1, 4 und 5 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen Betriebe des Beher- bergungsgewerbes, Gartenbaubetriebe und Tankstellen nicht Bestandteil des Bebauungsplanes.