4. HÖHE DER BAULICHEN ANLAGEN
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)
4.1 Die Firsthöhe der Hauptgebäude ist
- in den Baufeldern 1 und 6 auf max. 8,50 m,
- in den Baufeldern 2, 3 und 4 auf max. 10,50 m und
- in den Baufeldern 5 und 7 auf max. 9,50 m
- in Baufeld 8 auf max. 6,00 m
über der Erdgeschossfertigfußbodenoberkante begrenzt.
4.2 Für Garagen, überdachte Stellplätze und Nebenanlagen gemäß § 14 BauNVO mit Dachneigungen über 5 Grad ist die Höhe der baulichen Anlagen auf höchstens 4,50 m ab Erdgeschossfertigfußbodenoberkante des zugehörigen Hauptgebäudes begrenzt.
4.3 Für Garagen, überdachte Stellplätze und Nebenanlagen gemäß § 14 BauNVO mit Flachdächern (Dachneigung zwischen 0 und 5 Grad) ist die Höhe der baulichen Anlagen auf höchstens 3,50 m ab Erdgeschossfertigfußbodenoberkante des zugehörigen Hauptgebäudes begrenzt.