10. VERSORGUNGSFLÄCHEN, EINSCHLIEẞLICH DER FLÄCHEN FÜR ANLAGEN ZUR DEZEN- TRALEN UND ZENTRALEN ERZEUGUNG, VERTEILUNG UND NUTZUNG VON STROM
(§ 9 Abs. 1 Nr. 12 BauGB i.V.m. § 14 BauNVO)
10.1 Die der Versorgung des Gebietes mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser dienenden Nebenanlagen können in dem Baugebiet als Ausnahme zugelassen werden, auch soweit für sie im Bebauungsplan keine besonderen Flächen festgesetzt sind.