Planungsdokumente: Bebauungsplan Nr. 15 der Gemeinde Fleckeby für den Bereich "Baugebiet nördlich der Kreisstraße K 55 und östlich Krogkoppel"

Textliche Festsetzungen

1. ART DER BAULICHEN NUTZUNG

(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)

1.1 Auf der Grundlage von § 1 Abs. 5 BauNVO sind in den Mischgebieten (MI) die gem. § 6 Abs. 2 Nr. 7 und Nr. 8 BauNVO zulässigen Nutzungen (Tankstellen und Vergnügungsstätten) nicht Bestandteil des Bebauungsplanes.

2. ANZAHL DER WOHNUNGEN

(§ 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB)

2.1 Auf den geplanten Grundstücken 4 bis 22 sind je Wohngebäude max. 2 Wohneinheiten zulässig; wenn die Wohngebäude an einer Grundstücksgrenze aneinandergebaut sind, ist je Wohngebäude max. 1 Wohneinheit zulässig.

3. HÖHE DER BAULICHEN ANLAGEN

(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)

3.1 Die Firsthöhe der Hauptgebäude ist

- in den Baufeldern 1, 2 und 5 auf max. 9,00 m,

- in den Baufeldern 4, 6 und 7 auf max. 8,50 m und

- in Baufeld 3 auf max. 10,50 m

über der Erdgeschossfertigfußbodenhöhe begrenzt

3.2 Für Garagen, überdachte Stellplätze und Nebenanlagen gemäß § 14 BauNVO mit Dachneigungen zwischen 5 und 20 Grad ist die Firsthöhe auf höchstens 4,50 m ab Oberkante Gelände begrenzt.

3.3 Für Garagen, überdachte Stellplätze und Nebenanlagen gemäß § 14 BauNVO mit Flachdächern (Dachneigung zwischen 0 und 5 Grad) ist die Firsthöhe auf höchstens 3,50 m ab Oberkante Gelände begrenzt.