(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)
3.1 Die Firsthöhe der Hauptgebäude ist
- in den Baufeldern 1, 2 und 5 auf max. 9,00 m,
- in den Baufeldern 4, 6 und 7 auf max. 8,50 m und
- in Baufeld 3 auf max. 10,50 m
über der Erdgeschossfertigfußbodenhöhe begrenzt
3.2 Für Garagen, überdachte Stellplätze und Nebenanlagen gemäß § 14 BauNVO mit Dachneigungen zwischen 5 und 20 Grad ist die Firsthöhe auf höchstens 4,50 m ab Oberkante Gelände begrenzt.
3.3 Für Garagen, überdachte Stellplätze und Nebenanlagen gemäß § 14 BauNVO mit Flachdächern (Dachneigung zwischen 0 und 5 Grad) ist die Firsthöhe auf höchstens 3,50 m ab Oberkante Gelände begrenzt.