Planungsdokumente: Bebauungsplan Nr. 6 der Gemeinde Dörphof für den Bereich "KiTa Dörphof"

Begründung

3.3 Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen

Bauweise

Im Plangebiet wird eine offene Bauweise festgesetzt, was dem Charakter der gewollten Nutzung entspricht.

Überbaubare Grundstücksfläche

Die überbaubare Grundstücksfläche wird durch eine Baugrenze festgesetzt und soll einen weitgehenden Spielraum bei der Gebäudeplatzierung einräumen. Sie ist deswegen nicht als vorhabenbezogenes Baufenster, sondern großflächig mit Abmessungen von max. 50 m x 65 m ausgebildet, um alle geplanten Baukörper unterzubringen. Die Baugrenze hält die erforderlichen Mindestabstände zu den Nachbargrenzen und Knicks ein.

3.4 Baugestalterische Festsetzungen

Durch die Vorschriften zur Gestaltung, die im Teil B der Satzung festgelegt sind, wird ein weitgehender Spielraum für die zulässige Dachform und -neigung eingeräumt. Die Gebäude dürfen mit geneigten Dächern errichtet werden. Lediglich ein Mindestneigungswinkel von 15 Grad ist vorgegeben, sodass ortsuntypische Flachdächer ausgenommen sind. Bestimmte Dachformen, wie z.B. Walm- oder Satteldächer, sind nicht vorgegeben.

Lediglich für begrünte Dachflächen (Gründächer) wird hiervon eine Ausnahme definiert, um auch ökologische Bauformen zu ermöglichen.

Die Gestaltungsvorgaben für Garagen, Carports und Nebenanlagen sind grundsätzlich weiter gefasst und entfallen teilweise, weil sie von untergeordneter baulicher Bedeutung sind.

3.5 Verkehrliche Erschließung

Das Plangebiet ist über die Straße ‚Alt Dörphof‘ verkehrlich erschlossen.

Im Süden des Plangebietes werden über einen verkehrsberuhigten Bereich zwei Flächen mit je 15 Stellplätze für die KiTa angebunden.

Um den sicheren Zugang für Fußgänger und insbesondere die Kindergartenkinder in die KiTa zu ermöglichen, werden entlang der Stellplätze Fußwege festgesetzt, sodass ein Überqueren des Parkplatzes umgangen werden kann.

3.6 Ver- und Entsorgung

Das Gebiet wird entsprechend des Bedarfes von der Schleswig-Holstein Netz AG mit Strom versorgt.

Für die Versorgung des Plangebietes mit Wärme liegen derzeit drei Varianten vor. Ein lokaler Betreiber einer Biogasanlage im Ortsteil Schuby bietet die Möglichkeit, das Plangebiet durch Nahwärme zu versorgen. Die Schleswiger Stadtwerke planen, eine Anlage zur Versorgung des Gebietes mit kalter Nahwärme zu errichten. Und durch die SH Netz AG kann eine Versorgung mit Gas erfolgen. Die Gemeinde prüft diese drei Varianten und wird sich im Rahmen des weiteren Planverfahrens für eine Art der Versorgung entscheiden.

Die Versorgung mit Trinkwasser wird durch den Wasserbeschaffungsverband Mittelschwansen sichergestellt.

Die Ableitung des Schmutzwassers erfolgt im Trennsystem in die Kläranlage der Gemeinde Dörphof.

Das anfallende Niederschlagswasser kann aufgrund der Bodenverhältnisse voraussichtlich nicht versickert werden. Im weiteren Planverfahren wird ein Niederschlagswasserbeseitigungskonzept erstellt und mit der unteren Wasserbehörde des Kreises abgestimmt.

Die Müllabfuhr obliegt dem Kreis Rendsburg-Eckernförde und wird von privaten Unternehmen wahrgenommen.

Der Feuerschutz wird in der Gemeinde Dörphof durch die ortsansässige Freiwillige Feuerwehr gewährleistet. Die Löschwasserversorgung ist entsprechend den Vorgaben des Arbeitsblattes W 405 des DVGW sicherzustellen. Gemäß der Information zur Löschwasserversorgung des AGBF-Bund sollen die Abstände neu zu errichtender Hydranten 150 m nicht überschreiten.

3.7 Immissionsschutz

Nordöstlich grenzt ein bestehender, noch genutzter Umschlagplatz der HaGe an den Plangeltungsbereich. Im Laufe des Planverfahrens werden die Immissionen aus dieser Nutzung auf das Plangebiet untersucht. Voruntersuchungen haben bereits Überschreitungen der Richtwerte in der Erntesaison aufgezeigt, sodass im Laufe des Planverfahrens Lösungsansätze erarbeitet werden, die dann in diese Planung einfließen werden.

Ein entsprechendes Lärmgutachten wird erstellt.

Das Plangebiet grenzt an landwirtschaftliche Flächen an. Die aus einer ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Nutzung resultierenden Immissionen (Lärm, Staub und Gerüche) können zeitlich begrenzt auf das Plangebiet einwirken.

Nach dem 4. Entwurf zur Fortschreibung des Regionalplanes, Sachthema Windenergie, für den neuen Planungsraum II (September 2020) befinden sich die nächsten Vorranggebiete für Windkraftanlagen in einer Entfernung von mind. 1,15 km südwestlich des Plangebietes. Bzgl. der Immissionen durch die hier möglichen Windenergieanlagen auf die geplanten Bebauungspläne Nr. 5 und 6 wurde durch die DSB GmbH aus Gettorf im Dezember 2020 ein Kurzbericht erstellt, der die Geräuschimmissionen durch das Vorranggebiet Windenergie PR2_RDE_001 untersucht. Der Bericht kommt zusammenfassend zu folgendem Ergebnis:

Die Tabellen 1 bis 3 der Anlage 4 [des Berichts] zeigen, dass

  • sich tagsüber (Tabelle 1) die Geltungsbereiche der Bebauungspläne Nrn. 5 und 6 außerhalb des Einwirkungsbereiches des Vorranggebietes PR2_RDE_001 befinden. Die Teilpegel der beispielhaft geplanten WEA (bei Betrieb mit 105 dB(A)) liegen jeweils deutlich mehr als 12 dB unter den Immissionsrichtwerten und sind damit irrelevant im Sinne der Erlasse des MELUND und des MILI / MELUND.
  • nachts (Tabelle 2) bei Betrieb der beispielhaft geplanten WEA mit einem Schallleistungspegel von jeweils 105 dB(A) der Immissionsrichtwert der TA Lärm im Allgemeinen Wohngebiet um mindestens 1 dB unterschritten wird. Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 6 wirken die WEA nicht relevant im Sinne der Erlasse des MELUND und des MILI / MELUND ein.
  • unter der Annahme, dass innerhalb der Erntezeit der Immissionsrichtwert der TA Lärm im Allgemeinen Wohngebiet bereits durch den Betrieb der HaGe Nord ausgeschöpft oder überschritten wird, die Teilpegel der beispielhaft geplanten WEA jeweils irrelevant im Sinne des Erlasses des MELUND sein müssen. Die Anforderung, dass die Teilpegel mindestens 12 dB unter dem Immissionsrichtwert von 40 dB(A) liegen müssen, kann mit maximal zulässigen Schallleistungspegeln zwischen 99,5 dB(A) und 105 dB(A) erfüllt werden (Tabelle 3).

Eine zusätzliche erste Prüfung der rechtskräftigen Bauleitplanung der Gemeinde Dörphof ergab zudem, dass im Rahmen des Bebauungsplanes Nr. 1 ein Wochenendhausgebiet im Ortsteil Schuby festgesetzt wurde. Wochenendhausgebiete werden gemäß der DIN 18005 Reinen Wohngebieten (WR) gleichgesetzt. Der nächtliche Immissionsrichtwert der TA Lärm beträgt 35 dB(A). Sofern der Schutzanspruch wie Reines Wohngebiet (WR) zu Grunde gelegt wird, ist das Wochenendhausgebiet aus sachverständiger Sicht pegelbestimmend für die Nutzbarkeit des gesamten Vorranggebietes PR2_RDE_001. Damit kann davon ausgegangen werden, dass das im Rahmen des Bebauungsplanes Nr. 5 geplante Allgemeine Wohngebiet keinen signifikanten Einfluss auf das Vorranggebiet PR2_RDE_001 besitzt.

Hinweise:

Das Plangebiet grenzt an landwirtschaftliche Flächen an. Die aus einer ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Nutzung resultierenden Immissionen (Lärm, Staub und Gerüche) können zeitlich begrenzt auf das Plangebiet einwirken.

3.8 Umweltbericht

Zum Bebauungsplan Nr. 6 der Gemeinde Dörphof wird eine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt. In ihr werden die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB und nach § 1a BauGB die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen der Planung ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet.