Planungsdokumente: Bebauungsplan Nr. 19 "Feuerwehrgerätehaus Damp" der Gemeinde Damp

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

1.2 Inhalte und Ziele des Bauleitplanes

Die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 19 wurde notwendig, um innerhalb des Geltungsbereiches auf einer Gesamtfläche von ca. 6.075 m² eine den Funktionsbedürfnissen der Gemeinde Damp entsprechende bauliche Entwicklung zu ermöglichen.

Die Gemeinde Damp muss nach den Hinweisen der Feuerwehrunfallkasse ihr Feuerwehrgerätehaus im Ortsteil Vogelsang erweitern oder durch einen Neubau ersetzen. Wesentliche Gründe hierfür sind die zu kleinen Hallentore für die größer werdenden Fahrzeuge, die Anordnung und Anzahl von Umkleideräumen und sanitären Anlagen sowie die nicht vorhandene Trennung des zu- und abfahrenden Verkehrs im Einsatzfall. Zudem reicht die Anzahl der vorhandenen Stellplätze zukünftig nicht mehr aus.

Die freiwillige Feuerwehr Damp hat neben den üblichen Aufgaben einer Feuerwehr im ländlichen Raum umfangreiche Zusatzaufgaben zu erfüllen, die dazu führen, dass sie über mehr Einsatzfahrzeuge, mehr Ausstattung, mehr Mitglieder und mehr Lagerflächenbedarf verfügt als andere Wehren. Diese Aufgaben ergeben sich u.a. durch die Lage an der Bundesstraße B 203, die Verantwortung für das Ostseebad Damp und den Hafen im Ostseebad Damp. Die freiwillige Feuerwehr Damp ist zudem Hilfeleistungsfeuerwehr für die Nachbargemeinden und Unterstützungseinheit des Löschzuges Gefahrgut des Kreises Rendsburg-Eckernförde. Zudem ist die Feuerwehr zuständig für den Katastrophenschutz im Umkreis der Gemeinde Damp. Diese Vorgaben machen das besondere öffentliche Interesse an einem zentral gelegenen und den heutigen Anforderungen entsprechenden Feuerwehrgerätehaus deutlich.

Das vorhandene Feuerwehrgerätehaus liegt sehr verkehrsgünstig an der Landesstraße 26 und dem Florianweg. Von hier aus sind alle Bereiche der Gemeinde gut und schnell zu erreichen. Daher ist die Gemeinde auch bemüht, die erforderlichen baulichen Maßnahmen an diesem Standort umzusetzen. Zudem soll das vorhandenen Feuerwehrgerätehaus, das vor wenigen Jahren mit großem ehrenamtlichen Einsatz umfangreich in Stand gesetzt wurde, weiter genutzt werden. Erste Planungen zeigten schnell, dass das vorhandene Grundstück zu klein ist, um alle erforderlichen Maßnahmen umsetzen zu können. Daher wurde auch das östlich angrenzende Flurstück 46/7, dass sich ebenfalls im Eigentum der Gemeinde befindet und derzeit mit einem Wohnhaus bebaut ist, mit in die Planungen einbezogen. Aber selbst auf beiden Grundstücken lassen sich nicht alle erforderlichen baulichen Anlagen unterbringen. Dies liegt vor allem an der notwendigen Anzahl der Stellplätze für die Fahrzeuge der Feuerwehrmänner und -frauen. Daher muss auch ein Teil des nordöstlich angrenzenden Flurstückes 38/9 in den Geltungsbereich des Bebauungsplanes einbezogen werden. Hierbei handelt es sich um eine Ausgleichfläche für die Nutzungen im Bebauungsplan Nr. 5/IV der Gemeinde Damp (Wasserskianlage und Wohnmobilpark).

Um im Einsatzfall eine Trennung der ankommenden Fahrzeuge der Feuerwehrkammeraden und der abfahrenden Einsatzfahrzeuge zu gewährleisten, muss eine neue Zufahrt zur Landesstraße L 26 erstellt werden. Die örtlichen Verhältnisse lassen eine derartige Trennung im Bereich des Florianweges nicht zu. Im Rahmen einiger Vorgespräche hat die Gemeinde Damp die grundsätzliche Machbarkeit der neuen Zufahrt zur L 26 und der Anlage der Stellplätze auf der benachbarten Ausgleichsfläche geklärt.

Die aktuelle Vorhabenplanung sieht den Abbruch des Gebäudebestandes auf dem Flurstück 46/7 und den Neubau einer Fahrzeughalle sowie eines Sozialtraktes für die Feuerwehr vor. Der Fahrzeugbestand des gemeindlichen Bauhofes wird zukünftig in dem derzeitigen Feuerwehrgerätehaus untergebracht. Hierfür werden drei der vorhandenen Stellplätze im Feuerwehrgerätehaus benötigt. Zudem benötigt der Bauhof kleine Lagerflächen, einen Werkstattbereich und Sozialräume. Teile des bestehenden Feuerwehrgerätehauses werden auch zukünftig für die Lagerung von Material sowie als Werkstatt für die Feuerwehr benötigt. Die Schulungsräume im Obergeschoss des Bestandsgebäudes werden weiterhin von der Feuerwehr genutzt. Somit ergibt sich zukünftig für das Bestandsgebäude eine gemischte Nutzung von Feuerwehr und Bauhof.

Aus den beschriebenen Gründen hat sich die Gemeinde Damp dafür entschieden, den Neubau des Feuerwehrgerätehauses in diesem Bereich durch die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 19 bauplanungsrechtlich abzusichern.

Östlich an das Plangebiet schließt der Bebauungsplan Nr. 12 'Florianweg' an. Dieser umfasst die Grundstücke ab der Hausnummer 7 (Flurstück 47/14). Damit das Grundstück 'Florianweg 5' (Flurstück 46/8) nicht als unbeplante Lücke zwischen den beiden Bebauungsplänen verbleibt, wird es in den Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes mit aufgenommen. Für dieses Grundstück strebt die Gemeinde entsprechend der vorhandenen Nutzung eine Festsetzung als allgemeines Wohngebiet an.

Innerhalb des Plangebietes werden folgende Flächen festgesetzt:

Flächen für Gemeinbedarfca. 2.505 m²
Allgemeines Wohngebietca. 775 m²
Straßenverkehrsflächenca. 340 m²
Parkplatzflächenca. 1.670 m²
Fuß- und Radwegeca. 140 m²
Regenrückhaltebeckenca. 120 m²
Öffentliche Grünflächenca. 435 m²
Private Grünflächenca. 65 m²
Waldflächenca. 25 m²

1.3 Ziele der übergeordneten Fachgesetze und Fachplanungen

Folgende Ziele des Umweltschutzes sind in den bei der Aufstellung eines Bauleitplanes zu berücksichtigenden Fachgesetzen und Fachplanungen zu beachten:

1.3.1 Fachgesetze

Europa

EU-Vogelschutzrichtlinie vom 30.11.2009

Art. 1 Schutz, Bewirtschaftung und Regulierung sämtlicher wildlebender Vogelarten, die im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten heimisch sind

EU-Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) vom 23.10.2000, zuletzt geändert am 28.12.2013

Erhaltung und Verbesserung der aquatischen Umwelt in der Gemeinschaft hinsichtlich der Wassergüte und -menge

Vermeidung einer Verschlechterung des Zustands der Gewässer auf Gemeinschaftsebene

Flora-Fauna-Habitat Richtlinie (FFH-Richtlinie) vom 21.05.1992, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU vom 13.05.2013

Art. 2 Sicherung der Artenvielfalt durch die Erhaltung von natürlichen Lebensräumen sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten

Bund

Baugesetzbuch (BauGB) i.d.F. vom 03.11.2017, zuletzt geändert am 10.09.2021

§ 1 Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung - Sicherung einer menschenwürdigen Umwelt, Schutz und Entwicklung natürlicher Lebensgrundlagen, Berücksichtigung öffentlicher Belange

§ 1a Ergänzende Vorschriften zum Umweltschutz - Einhaltung der Bodenschutzklausel, naturschutzfachliche Eingriffsregelung, Erhalt und Beachtung von Schutzgebietsausweisungen, Klimaschutz

§ 2 Aufstellung der Bauleitpläne

§ 2a Begründung zum Bauleitplanentwurf, Umweltbericht

§ 9 Inhalt des Bebauungsplanes

Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. vom 21.11.2017, zuletzt geändert am 14.06.2021

Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) i.d.F. vom 17.03.1998, zuletzt geändert am 25.02.2021

§ 1 Nachhaltige Sicherung und Wiederherstellung der Bodenfunktionen

§ 7 Vorsorgepflicht gegen das Entstehen schädlicher Bodenveränderungen

Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) i.d.F. vom 17.05.2013, zuletzt geändert am 24.09.2021

§ 1 Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und Vorbeugung vor Entstehung von schädlichen Umwelteinwirkungen

§ 3 Immissionen im Sinne des Gesetzes sind einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme und Strahlen sowie ähnliche Umwelteinwirkungen

Emissionen im Sinne des Gesetzes sind von einer Anlage ausgehende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme und Strahlen sowie ähnliche Erscheinungen

§ 50 Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen und von schweren Unfällen auf die dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete

Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) i.d.F. vom 29.07.2009, zuletzt geändert am 18.08.2021

§ 1 Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege zur dauerhaften Sicherung der biologischen Vielfalt

§ 13 Erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sind vorrangig zu vermeiden. Nicht vermeidbare erhebliche Beeinträchtigungen sind durch entsprechende Maßnahmen zu kompensieren

§ 15 Verursacherpflichten, Unzulässigkeiten von Eingriffen

§ 33 Veränderungen oder Störungen, die zu erheblichen Beeinträchtigungen von Natura 2000-Gebieten in ihren Erhaltungszielen oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen können, sind unzulässig

§ 39 Allgemeiner Artenschutz

§ 44 Besonderer Artenschutz

Land

Landesnaturschutzgesetz Schleswig-Holstein (LNatSchG) i.d.F. vom 24.02.2010, zuletzt geändert am 13.11.2019

§ 1 Regelungsgegenstand; Verwirklichung der Ziele

§ 8 Eingriffe in Natur und Landschaft

§ 9 Verursacherpflichten

§ 10 Bevorratung von Kompensationsflächen

§ 11 Verfahren

Landeswaldgesetz Schleswig-Holstein (LWaldG) i.d.F. vom 05.12.2004, zuletzt geändert am 30.11.2021

§ 1 Schutz von Wald

§ 9 Umwandlung von Wald

§ 24 Waldabstand

Denkmalschutzgesetz (DSchG) i.d.F. vom 30.12.2014, zuletzt geändert am 01.09.2020

§ 1 Denkmalschutz und Denkmalpflege

§ 12 Genehmigungspflichtige Maßnahmen

§ 15 Funde

Gemeinsamer Runderlass „Verhältnis der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung zum Bau-recht“ des Innenministeriums und des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, und ländliche Räume (Kompensationserlass) i.d.F. vom 09.12.2013.

„Durchführungsbestimmungen zum Knickschutz“, Erlass des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein i.d.F. vom 20.01.2017.

Gemeinsamer Erlass „Wasserrechtliche Anforderungen zum Umgang mit Regenwasser in Neubaugebieten in Schleswig-Holstein“ des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung und des Ministeriums für Inneres, ländliche Räume und Integration des Landes Schleswig-Holstein i.d.F. vom 10.10.2019.