Planungsdokumente: Bebauungsplan Nr. 19 "Feuerwehrgerätehaus Damp" der Gemeinde Damp

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

3.8.1 Versickerung

Um den Eingriff in den Boden- und Wasserhaushalt so gering wie möglich zu halten, wird die Festsetzung, dass Stellplätze mit ihren Zufahrten nur in wasserdurchlässiger Ausführung zulässig sind, in den Bebauungsplan aufgenommen. Diese Festsetzung dient ebenfalls dem städtebaulichen Ziel einer offenen durchgrünten Bebauungsstruktur.

3.8.2 Einbindung in die Landschaft

Zum Schutz des Landschaftsbildes und zur Minderung der Einsehbarkeit des neuen Pkw-Parkplatzes sowie der notwendigen Lärmschutzwand wird am nördlichen und östlichen Rand des Parkplatzes die Pflanzung von heimischen Gehölzen festgesetzt. Diese Anpflanzung dient gleichzeitig als strukturelle Abgrenzung des Plangebietes zur außerhalb gelegenen Ausgleichsfläche. An der nordöstlichen Grenze des Plangebietes wird keine Anpflanzung vorgesehen, da hier unmittelbar außerhalb ein Feldgehölz der Ausgleichsfläche stockt.

3.8.3 Artenschutzrechtliche Hinweise

Im Hinblick auf das „Gesetz zum Schutz der Insektenvielfalt in Deutschland“ und den geplanten § 41a BNatSchG sind im Plangebiet Straßen- und Wegebeleuchtungen sowie Außenbeleuchtungen baulicher Anlagen und Grundstücke zu installieren, die keine nachteiligen Auswirkungen auf wildlebende Tiere (v.a. Insekten und Fledermäuse) oder Pflanzen verursachen. Verwendet werden sollte ausschließlich warmweißes Licht bis maximal 3.000 Kelvin und mit geringen UV- und Blaulichtanteilen. Die Beleuchtung sollte in möglichst geringer Höhe angebracht und nach unten abstrahlend ausgerichtet werden.

Es wird zusätzlich darauf hingewiesen, dass insbesondere in die Randbereiche mit Gehölzbestand eine Abstrahlung vermieden werden sollte. Die Beleuchtungsdauer sollte außerdem auf das notwendige Maß begrenzt werden (z.B. durch Bewegungsmelder, Zeitschaltuhren, Begrenzung der Beleuchtungsintensität über Nacht etc.).

Im Zuge der Planung können vorhandene Gehölzstrukturen und Gebäude zum Teil nicht erhalten werden. Um ein Eintreten von Verbotstatbeständen gem. § 44 Abs. 1 BNatSchG ausschließen zu können, sind folgende Bauzeiten zu berücksichtigen:

  • Gebäudeabriss in der Zeit vom 01. Dezember bis Ende Februar
  • Rodung des Gehölzbestandes (Ø ≤ 50 cm) in der Zeit vom 01. Oktober bis Ende Februar

Zum Schutz der zu erhaltenden Gehölze und des angrenzenden Waldes ist während der Bau- und Erschließungsarbeiten die DIN 18920 „Vegetationstechnik im Landschaftsbau - Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen“ vom Juli 2014 zu berücksichtigen. Diese beschreibt im einzelnen Möglichkeiten, die Bäume vor Beeinträchtigungen und Beschädigungen zu schützen.