Planungsdokumente: Bebauungsplan Nr. 2 der Gemeinde Thumby für das Gebiet "Feuerwehrhaus Damp"

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

2.7 Beschreibung der eingesetzten Techniken und Stoffe

Für die Neuanlage der versiegelten Flächen werden voraussichtlich nur allgemein häufig verwendete Techniken und Stoffe angewandt bzw. eingesetzt.

2.8 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung

Die Planung steht im Zusammenhang mit dem Bebauungsplan Nr. 19 der Gemeinde Damp, dessen Ziel und Zweck die Umgestaltung des Feuerwehrstandortes Damp hinsichtlich aktueller Auflagen der Feuerwehrunfallkasse ist. Die Auflagen beinhalten die Zurverfügungstellung von ausreichend Pkw-Parkplätzen für die Feuerwehrkameraden sowie die verkehrliche Trennung der im Einsatzfall ankommenden Fahrzeuge der Feuerwehrkameraden und der abfahrenden Einsatzfahrzeuge.

Die vorliegende Planung schafft die Zufahrt für den östlich geplanten Parkplatz. Ohne die vorliegende Planung müssten die Zufahrt oder der Parkplatz an anderer Stelle geschaffen werden, um die Auflagen der Feuerwehrunfallkasse zu erfüllen. Aufgrund der umliegenden Flächennutzungen (Wald, Wohnbebauung, kleinflächiger Feuerwehrstandort) stehen bei Ausbleiben der Planung keine alternativen Möglichkeiten der Verortung der Zufahrt oder des Parkplatzes zur Verfügung. Alternative Umsetzungsmöglichkeiten wurden im Vorwege der Planung geprüft.

3 Schutz-, Minimierungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaẞnahmen

Der Verursacher eines Eingriffs ist verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen. Verbleiben nach Ausschöpfung aller Vermeidungs- bzw. Minimierungsmaßnahmen erhebliche Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes, so sind gem. § 15 Abs. 2 BNatSchG Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen durchzuführen.

Obwohl durch die Aufstellung des Bebauungsplanes selbst nicht in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild eingegriffen werden kann, sondern nur durch dessen Realisierung, ist die Eingriffsregelung dennoch von Bedeutung, da nur bei ihrer Beachtung eine ordnungsgemäße Abwägung aller öffentlichen und privaten Belange möglich ist.

Das geplante Vorhaben wird Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft bezüglich der Versiegelungen von Boden und des Abflusses von Niederschlägen sowie durch die Veränderungen des Landschaftsbildes auslösen. Zudem sind Beeinträchtigungen am Rand einer Waldfläche zu erwarten. Die einzelnen Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen für die Schutzgüter werden im Folgenden dargestellt. Einige der genannten Maßnahmen sind aufgrund gesetzlicher Bestimmungen ohnehin durchzuführen (z.B. Schallschutz) und sind somit keine Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen im Sinne der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung. Sie werden der Vollständigkeit halber und zum besseren Verständnis jedoch mit aufgeführt.