Planungsdokumente: Bebauungsplan Nr. 16 "Ferienhof Schönhagen" der Gemeinde Brodersby

Begründung

3.8 Auswirkungen auf Natur und Landschaft

Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 16 der Gemeinde Brodersby werden die Belange des Umweltschutzes durch eine vertiefende Darstellung der Eingriffe in Natur und Landschaft ergänzt. Die im Umweltbericht enthaltene Eingriffsregelung für die Eingriffe in Natur und Landschaft ermittelt den Ausgleich, der v.a. durch den Eingriff in das Schutzgut Boden aufgrund von Versiegelungen ausgelöst wird.

Der nordöstliche Geltungsbereich soll zukünftig für eine Ovalbahn bzw. als Pferdeweide genutzt werden. Daher wird dieser Bereich als ca. 1.555 m² große private Grünfläche „Pferdebtrieb“ festgesetzt. Als äußere Begrenzung der Grünfläche sowie des ebenfalls für den Reitbetrieb genutzten nördlichen Plangebietes (Teilbereich 3) wird ein ca. 170 m langer Knick neu hergestellt werden. Dieser dient der Eingrünung und dem Schutz des Landschaftsbildes.

Entlang der Wohnmobilstellplätze im Teilbereich 2 wird die Pflanzung einer zweireihigen Hecke aus heimischen Laubgehölzen festgesetzt. Diese soll ebenfalls der Eingrünung und dem Schutz des Landschaftsbildes dienen, welcher im Bereich des Landschaftsschutzgebietes von besonderer Bedeutung ist.

Die vorhandenen Gebäude sowie Gehölzstrukturen werden erhalten. Eine starke Kastanie im südöstlichen Plangebiet wird als ‚zu erhaltend‘ festgesetzt. Neue Lebensräume werden mit den vorgesehenen Grünstrukturen entstehen.

Das Plangebiet umfasst einen landwirtschaftlichen Betrieb, der sich in der Vergangenheit touristisch entwickelt hat. So sind bereits Ferienwohnungen und Wohnmobilstellplätze vorhanden. Durch die Gebäude, Stellplätze und Zufahrten des Gesamtkomplexes sind weite Teile des Plangebietes versiegelt. Die zulässige überbaubare Grundfläche wird entsprechend der geplanten Nutzungen für die drei Teilbereiche separat festgesetzt. Im gesamten Plangebiet ist nach Festsetzungen des B-Planes eine maximale Versiegelung von 5.050 m² zulässig. Die vorhandenen Versiegelungen sind im Rahmen der Ausgleichsbilanzierung zu berücksichtigen. Abweichend vom Bestand werden Neuversiegelungen nur in einem geringen Maße zugelassen.

3.9 Immissionsschutz

Zur Ermittlung und Beurteilung der auf das Plangebiet einwirkenden gewerblichen Geräuschimmissionen des westlich benachbarten Gewerbebetriebes (Recycling - Transport - Tiefbau), insbesondere zum geplanten Umbau eines Stallgebäudes zu Ferienwohnungen, wurde im März 2020 durch den TÜV Nord aus Hamburg eine Schalltechnische Untersuchung durchgeführt.

Die Untersuchung kommt zusammenfassend zu folgenden Ergebnissen:

Die Beurteilungspegel der Fa. Iwersen liegen, unter Berücksichtigung des Betriebes des Brechers sowie einer Siebanlage (MuBo), im Bereich der geplanten Ferienwohnung (ehemaliger Stall, vgl. IO 1) zwischen 47 dB(A) und 54 dB(A). Der Immissionsrichtwert von 60 dB(A) tags wird sicher eingehalten bzw. um mehr als 6 dB unterschritten. Im Nachtzeitraum liegt keine Nutzung des Betriebes der Fa. Iwersen vor.

Nach der Regelfallprüfung von Ziffer 3.2.1 Abs. 2 TA Lärm kann damit eine Schallvorbelastungsbetrachtung für den Immissionsort entfallen.

Das Spitzenpegelkriterium der TA Lärm wird eingehalten.

3.10 Nachrichtliche Übernahmen und Hinweise

Hochwasserschutz:

Das Plangebet befindet sich in der Nähe zu Niederungsgebieten mit einer geringen Höhe nördlich des Plangebietes. Das Plangebiet selbst liegt in einer bewegten Landschaft mit Höhen zwischen 7 m über NHN an der östlichen Planbereichsgrenze und ca. 10 m über NHN im Nordwesten des Plangebietes, sodass für den Plangeltungsbereich und dessen unmittelbare Umgebung keine Hochwassergefahr erkennbar ist.

Bodenschutz:

Im Zuge der Maßnahmen sind die Vorgaben des BauGB (§ 202 Schutz des humosen Oberbodens), der Bundesbodenschutzverordnung (BBodSchV, § 12) des Bundesbodenschutzgesetzes (BBodSchG u.a. § 7 Vorsorgepflicht) sowie das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG u.a. § 2 und § 6) einzuhalten.

Sollten bei der Bauausführung organoleptisch auffällige Bodenbereiche angetroffen werden (z.B. Plastikteile, Bauschutt, auffälliger Geruch oder andere Auffälligkeiten), ist die untere Bodenschutzbehörde umgehend zu informieren.

Denkmalschutz:

Das Plangebiet befindet sich zum Teil in einem archäologischen Interessengebiet.

Gemäß § 15 DSchG gilt: Wer Kulturdenkmale entdeckt oder findet, hat dies unverzüglich unmittelbar oder über die Gemeinde der oberen Denkmalschutzbehörde mitzuteilen. Die Verpflichtung besteht ferner für die Eigentümerin oder den Eigentümer und die Besitzerin oder den Besitzer des Grundstücks oder des Gewässers, auf oder in dem der Fundort liegt, und für den Leiter der Arbeiten, die zur Entdeckung oder zu dem Fund geführt haben. Die Mitteilung einer oder eines der Verpflichteten befreit die übrigen. Die nach Satz 2 Verpflichteten haben das Kulturdenkmal und die Fundstätte in unverändertem Zustand zu erhalten, soweit es ohne erhebliche Nachteile oder Aufwendungen von Kosten geschehen kann. Diese Verpflichtung erlischt spätestens nach Ablauf von vier Wochen seit der Mitteilung.

Archäologische Kulturdenkmale sind nicht nur Funde, sondern auch dingliche Zeugnisse wie Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit.

Immissionsschutz:

Das Plangebiet grenzt teilweise an landwirtschaftliche Flächen an. Die aus einer ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Nutzung resultierenden Immissionen (Lärm, Staub und Gerüche) können zeitlich begrenzt auf das Plangebiet einwirken.

Kampfmittel:

Gemäß der Anlage der Kampfmittelverordnung (KampfmV SH 2012) gehört die Gemeinde Brodersby nicht zu den Gemeinden mit bekannten Bombenabwurfgebieten. Zufallsfunde von Munition sind jedoch nicht gänzlich auszuschließen und unverzüglich der Polizei zu melden.