Planungsdokumente: Bebauungsplan Nr. 16 "Ferienhof Schönhagen" der Gemeinde Brodersby

Begründung

3.2 Maß der baulichen Nutzung

Das Maß der baulichen Nutzung wird im Sondergebiet 'Landwirtschaft und Tourismus' durch die Größe der Grundfläche der baulichen Anlagen (GR) bestimmt. Das Maß der baulichen Nutzung mit einer max. Grundfläche von 1.600 m² im Teilbereich 1, max. 750 m² im Teilbereich 2 und max. 1.300 m² in Teilbereich 3 orientiert sich in angemessener Weise an der städtebaulich gewollten Einbindung in das Landschaftsbild und den Anforderungen des Vorhabens.

Aufgrund der umfangreichen bestehenden Zuwegungen darf die zulässige Grundfläche durch die Grundfläche von Stellplätzen mit ihren Zufahrten und Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO im Teilbereich 1 bis zu einer Grundfläche von 3.000 m² überschritten werden.

Da in Teilbereich 2 keine Nebenanlagen oder weitere, über die bestehenden Wohnmobilstellplätze hinausgehenden Versiegelungen geplant sind, sind in diesem Teilbereich keine Überschreitungen der festgesetzten Grundfläche zulässig,

Durch die Nutzung des Teilbereiches 3 als Reitplatz bzw. Reithalle und Sommerweide für Pferde sind hier keine Zuwegungen, Stellplätze oder Nebenanlagen erforderlich. Demnach darf auch in Teilbereich 3 die festgesetzten Grundfläche nicht überschritten werden.

3.3 überbaubare Grundstücksflächen

Überbaubare Grundstücksflächen

Die überbaubaren Grundstücksflächen werden durch Baugrenzen festgesetzt. Die Baugrenze für den Teilbereich 1 orientiert sich überwiegend am baulichen Bestand, inkl. der vorhandenen Terrassen, Lagerflächen, der Mistplatte und den zentralen versiegelten Flächen und lässt dennoch geringe Spielräume für zukünftig erforderliche bauliche Erweiterungen zu. Hierdurch möchte die Gemeinde zum Schutz des Landschaftsbildes im Außenbereich eine gewisse Struktur bzgl. der Stellung der baulichen Anlagen in enger Anlehnung an den Bestand vorgeben.

Für den bestehenden Reitplatz in Teilbereich 3 wird ebenfalls eine Baugrenze festgesetzt, die den Bestand aufgreift. Hier ist der Bau einer Überdachung geplant, um auch bei schlechteren Wetterverhältnissen Reitunterricht und Reitpädogik für die Feriengäste anbieten zu können und so das touristische Angebot auch für Regentage aufzuwerten.

Stallungen für kleine Nutztiere (Hühner, Schafe, Enten, Kaninchen, Ziegen u.ä.) sowie Ver- und Entsorgungsanlagen für den Wohnmobilstellplatz sind auch außerhalb der festgesetzten Baugrenzen zulässig, da diese von untergeordneter Bedeutung für die bauliche Nutzung, aber dennoch von entscheidendem Wert für die Umsetzung des Betriebskonzeptes sind. Hierfür werden Größenbeschränkungen festgesetzt, um Fehlentwicklungen vorzubeugen.

3.4 Baugestalterische Festsetzungen

Aus Gründen des auch städtebaulich erforderlichen Schutzes des angrenzenden Landschaftsschutzgebietes werden im Text (Teil B) des Bebauungsplanes Festsetzungen bezüglich der Dachform und Dachneigung sowie der zulässigen Dacheindeckung getroffen.

Da für die Hauptanlagen keine baulichen Maßnahmen über den Bestand hinaus vorgesehen sind, orientieren sich die baugestalterischen Festsetzungen am Bestand, der eine für die Landschaft Schwansen ortstypische Hofstelle im Außenbereich darstellt und sich dementsprechend gut in die Landschaft einfügt.

Lediglich für die geplante Überdachung der Reitanlage in Teilbereich 3 werden entsprechende Festsetzungen getroffen, um eine übermäßige Außenwirkung zu vermeiden sowie zum Schutz der sensiblen Lage zur nach Norden offenen Landschaft hin.