Planungsdokumente: Bebauungsplan Nr. 16 "Feuerwehr, Dörfergemeinschaftshaus und KiTa" der Gemeinde Fleckeby

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

5.3 Zusammenfassung

Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 16 der Gemeinde Fleckeby sollen westlich des Ortsteils Götheby-Holm Flächen für Gemeinbedarf ausgewiesen werden. Festgesetzt werden Flächen für Feuerwehr/Dörfergemeinschaftshaus sowie für die KiTa. Die überbaubare Grundfläche wird für Feuerwehr/Dörfergemeinschaftshaus auf 1.200 m² festgesetzt, wobei für Nebenanlagen eine Überschreitung von 100 % zulässig ist. Für die KiTa wird die überbaubare Grundfläche auf 1.000 m² mit einer zulässigen Überschreitung von 50 % begrenzt.

Neben den Flächen für Gemeinbedarf wird an der Dorfstraße die Ausweisung eines Allgemeinen Wohngebietes vorgenommen. Die Festsetzung wird entsprechend dem für diesen Teil des Planbereiches bislang gültigen B-Plan Nr. 6 übernommen. Die Grundflächenzahl wird mit 0,3 festgesetzt.

Die Erschließung des Plangebietes erfolgt von Osten aus über die Dorfstraße. Innerhalb des Plangebietes wird eine neue öffentliche Verkehrsfläche geschaffen.

Zusammenfassend werden die durch die Planung möglichen und zu erwartenden Auswirkungen auf die Umweltbelange aufgeführt:

Schutzgut Mensch und menschliche Gesundheit: Im Zuge der Planung wurde ein schalltechnisches Gutachten durch die DEKRA aus Hamburg erstellt. Die Anordnung der baulichen Anlagen wurde mit dem Gutachter so abgestimmt, dass möglichst wenig Schallemissionen zu erwarten sind. Hinsichtlich der Dörfergemeinschaftshauses werden Nutzungsvereinbarungen getroffen, um Anwohner zu schützten. Im Einsatzfall kann es nachts kurzfristig zu Überschreitungen der zulässigen Immissionen kommen. Aufgrund der zu erwartenden Häufigkeit dieser Einsätze gelten die Vorgaben für seltene Ereignisse, sodass keine erheblichen Auswirkungen auf das Schutzgut zu erwarten sind.

Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt: Die Knicks werden als geschützte Biotope ebenso erhalten wie der Gehölzbestand am Rand des Plangebietes. Die Rodung einer einzelnen, landschaftsbestimmenden Linde, die für die Herstellung einer notwendigen Zufahrtsstraße nicht erhalten werden kann, erfolgt im Zeitraum 01. Dezember bis Ende Februar, um das Eintreten von Verbotstatbeständen gem. § 44 BNatSchG zu vermeiden. Die Pflanzung von vier Ausgleichsbäumen erfolgt innerhalb des Plangebietes.

Schutzgut Fläche: Der Planbereich wird bislang als Wiese gepflegt. Im Rahmen der B-Pläne Nr. 5 und 6 wurde das Plangebiet bereits als Allgemeines Wohngebiet (östl. Plangebiet) bzw. Grünfläche „Parkanlage/Sportplatz“ (westl. Plangebiet) festgesetzt. Mit dem B-Plan Nr. 16 werden keine unbeplanten Flächen überplant. Der Verlust von Grünflächen ist im Allgemeinwohl und dem öffentlichen Interesse an einem lokalen Feuerwehrstandort inkl. Dörfergemeinschaftshaus sowie KiTa-Standort begründet. Der Flächenverbrauch ist im Zuge der Bauleitplanung an dieser Stelle nicht vermeidbar.

Schutzgut Boden: Das Maß der baulichen Nutzung wird entsprechend der vorgesehenen Nutzungen separat festgesetzt. Für die Fläche für Gemeinbedarf - Feuerwehr/Dörfergemeinschaftshaus wird die überbaubare Grundfläche auf 1.200 m² festgesetzt. Eine Überschreitung um bis zu 100 % ist für Nebenanlagen zulässig. Im Bereich der Fläche für Gemeinbedarf - KiTa ist eine Überbauung von maximal 1.000 m² mit einer Überschreitung von 50 % zulässig. Neu entstehende Verkehrsflächen werden als vollversiegelte Flächen berücksichtigt. Im Allgemeinen Wohngebiet gilt eine GRZ von 0,3. Die hier zulässigen Versiegelungen wurden bereits im Rahmen des B-Planes Nr. 6 ausgeglichen. Entsprechend der Bilanzierung ist eine Ausgleichsfläche von insgesamt 2.695 m² Größe als Ausgleich für die Versiegelung zur Verfügung zu stellen. Dieser Ausgleich wird im Gemeindegebiet auf dem Flurstück 46/21 der Flur 1, Gemarkung Götheby erbracht.

Schutzgut Wasser: Das anfallende Niederschlagswasser wird künftig über neu herzustellende Entwässerungsmulden, die gleichzeitig der Retention, Verdunstung und Versickerung dienen, in ein nordwestlich außerhalb gelegenes Rückhaltebecken abgeleitet. Auswirkungen auf das Grundwasser sind nicht zu erwarten. Oberflächengewässer sind von der Planung nicht betroffen.

Schutzgut Klima/Luft: Durch die zusätzliche Bebauung in der Gemeinde Fleckeby werden sich aufgrund der häufigen Winde im Nahbereich der Schlei keine nachhaltigen Veränderungen des Klimas ergeben.

Schutzgut Landschaft: Der als Fläche für Gemeinbedarf vorgesehene westliche Teil des Plangebietes befindet sich innerhalb des Landschaftsschutzgebietes „Hüttener Vorland“. Eine Entlassung der Flächen aus dem Landschaftsschutzgebiet erfolgt parallel zur Bauleitplanung. Die neue Bebauung wird durch den weitgehenden Erhalt vorhandener Gehölzstrukturen eingebunden. Als zusätzliche Minderungsmaßnahme ist die Anpflanzung von Bäumen im östlichen und westlichen Plangebiet vorgesehen. Als westliche Begrenzung der neuen Bauflächen ist eine öffentliche Grünfläche vorgesehen, die locker mit Bäumen zu bepflanzen ist.

Schutzgut kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter: Kulturgüter (Bodendenkmale, Baudenkmale) sind im Planbereich nicht bekannt. Auswirkungen auf Sachgüter an der Planung Unbeteiligter sind nicht zu erwarten.

Auswirkungen auf FFH-Gebiete oder Schutzgebiete nach der EU-Vogelschutzrichtlinie sind aufgrund der zu erwartenden Wirkfaktoren, der Entfernung sowie der umliegenden Nutzungen nicht zu erwarten.

Gesamtbeurteilung:

Mit der Umsetzung der Inhalte des Bebauungsplanes Nr. 16 der Gemeinde Fleckeby sind Beeinträchtigungen der beschriebenen Umweltbelange verbunden. Die Beeinträchtigungen im Bereich eines Moränenhügels am Rand der bebauten Ortschaft sind zum Teil als erheblich zu bezeichnen. Die Eingriffe sind im öffentlichen Interesse an einem bedarfsgerechten Feuerwehrstandort inkl. Dörfergemeinschaftshaus sowie an lokalen KiTa-Plätzen begründet. Auswirkungen auf den Boden (Versiegelungen) und die Gehölzrodungen sind ausgleichbar. Die Auswirkungen auf das Landschaftsbild werden durch grünordnerische und baugestalterische Festsetzungen gemindert.

Nach Durchführung aller beschriebenen Maßnahmen ist nicht von erheblichen und nachhaltigen Beeinträchtigungen der untersuchten Umweltbelange auszugehen. Die Eingriffe in Natur und Landschaft gelten als ausgeglichen.

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Umweltverträglichkeitsgesetz (UVPG): Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung, neugefasst 18.03.2021 (BGBl. I S. 540).

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Wasserrechtliche Anforderungen zum Umgang mit Regenwasser in Neubaugebieten in Schleswig-Holstein, Gemeinsamer Erlass des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung und des Ministeriums für Inneres, ländliche Räume und Integration des Landes Schleswig-Holstein vom 10.10.2019.

Verhältnis der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung zum Baurecht, Runderlass des Innenministeriums und des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume vom 09.12.2013 (ABl. Schl.-H. 2013 S. 1170).

Die Begründung wurde mit Beschluss der Gemeindevertretung Fleckeby vom ………………. gebilligt.

Fleckeby, den ……………………….. .............................................

Bürgermeister