Planungsdokumente: Bebauungsplan Nr. 18 "Neubaugebiet Schmiederedder" der Gemeinde Kosel

Begründung

3.3 Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen

Bauweise

In dem Allgemeinen Wohngebiet werden Einzel- und Doppelhäuser in offener Bauweise festgesetzt, was dem Charakter der gewollten Nutzung und der umgebenden Bebauung entspricht.

Zur Schaffung von familiengerechten Wohnhäusern wird die Anzahl der Wohnungen auf max. 2 Wohneinheiten je Wohngebäude begrenzt. Wenn die Wohngebäude an einer Grundstücksgrenze aneinandergebaut sind (Doppelhaus), ist je Wohngebäude nur eine Wohneinheit zulässig. Dadurch soll eine Massierung von Klein-Appartements und damit verbunden ein übermäßiges Verkehrsaufkommen ausgeschlossen werden. Ziel ist es, eine möglichst ungestörte Wohnruhe zu erreichen.

Überbaubare Grundstücksflächen

Die überbaubaren Grundstücksflächen werden durch Baugrenzen festgesetzt und sollen einen weitgehenden Spielraum bei der Gebäudeplatzierung einräumen. Sie sind deswegen nicht als grundstücksbezogene Baufenster, sondern großflächig und grundstücksübergreifend ausgebildet. Die Baugrenzen halten die erforderlichen Mindestabstände zu den Nachbargrenzen ein.

Zum Schutz der Bepflanzung auf den entwidmeten Knicks ist die Errichtung von baulichen Anlagen, Garagen und Stellplätzen sowie von Nebenanlagen gem. § 14 BauNVO in den privaten Grünflächen 'Schutzgrün' nicht zulässig.

Garagen und Stellplätze dürfen außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen nur mit einem Mindestabstand von 5 m zur Straßenbegrenzungslinie der Erschließungsstraße errichtet werden, um den Straßenraum nicht zusätzlich einzuengen und die Einsicht beim Ein- und Ausparken sicherzustellen. Zusätzlich ist es so Besuchern möglich noch hinter den Fahrzeugen der Anwohner zu parken und so den öffentlichen Straßenverkehrsraum freizuhalten. Durch diese Maßnahmen wird die Verkehrssicherheit der Erschließungsstraße erhöht.

3.4 Baugestalterische Festsetzungen

Durch die Vorschriften zur Gestaltung, die im Teil B der Satzung festgelegt sind, wird ein weitgehender Spielraum für die zulässige Dachform und -neigung eingeräumt. Die Hauptdächer der Hauptgebäude dürfen mit geneigten Dächern und Dachneigungen zwischen 22° und 48° errichtet werden, so dass ortsuntypische Flachdächer ausgenommen sind. Bestimmte Dachformen, wie z.B. Walm- oder Pultdächer, sind nicht vorgegeben. Für Nebendachflächen sind weitere Ausnahmen formuliert, da sie nur von untergeordneter Bedeutung sind. Für Gründächer gelten diese Vorgaben nicht, da die Gemeinde diese besonders fördern möchte.

Die Eindeckung der Hauptdächer soll konventionell in Material und Farbgebung erfolgen, wobei auch umweltfreundliche Solar- bzw. Photovoltaikanlagen zugelassen sind.

Garagen, Carports und Nebenanlagen gemäß § 14 BauNVO sind ab einem umbauten Raum von mehr als 30 m³ mit einer Dachbegrünung zu errichten. Mit dieser Festsetzung möchte die Gemeinde die Verdunstungsrate im Wohngebiet erhöhen und einer Verschlechterung der Wasserhaushaltsbilanz entgegen wirken. Zudem soll hiermit die Erhöhung der Artenvielfalt im Wohngebiet unterstützt werden.

Auch für die Gestaltung der Außenwandmaterialien ist ein relativ breites Spektrum gewählt worden, um den Bauwilligen einen umfassenden Gestaltungsspielraum einzuräumen.

Die Gestaltungsvorgaben für Garagen, Carports und Nebenanlagen sind grundsätzlich weiter gefasst und entfallen teilweise, weil sie von untergeordneter baulicher Bedeutung sind.

Um den Eingriff in den Boden- und Wasserhaushalt so gering wie möglich zu halten wird die Festsetzung, das Stellplätze mit ihren Zufahrten nur in wasserdurchlässiger Ausführung (z.B. Schotterrasen, Betongrassteine, Pflaster) zulässig sind, in den Bebauungsplan aufgenommen. Diese Festsetzung dient ebenfalls dem städtebaulichen Ziel einer offenen durchgrünten Bebauungsstruktur.

Die Satzung enthält mit den örtlichen Bauvorschriften Regelungen gemäß § 84 Landesbauordnung (LBO) zur Gestaltung baulicher Anlagen. Damit im Falle von Zuwiderhandlungen auf die Bußgeldvorschriften des § 82 Abs. 3 LBO zurückgegriffen werden kann, ist ein Hinweis gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 LBO erforderlich. Damit eine wirksame Ahndung von Verstößen möglich ist, wird ein entsprechender Hinweis mit in den Text (Teil B) der Satzung aufgenommen.

3.5 Verkehrliche Erschließung

Die verkehrliche Erschließung des Plangebietes erfolgt von der Straße 'Schmiederedder' im Westen des Wohngebietes. Hierzu wird der Schmiederedder verkehrsgerecht ausgebaut. Die befestigte Straßenverkehrsfläche wird von derzeit 3,00 bis 3,50 m auf zukünftig 5,50 m verbreitert. Zudem wird die Einmündung des Schmiederedders in die Alte Landstraße verkehrsgerecht neu hergestellt.

Die neue Erschließungsstraße innerhalb des Wohngebietes wird als Ringstraße ausgebildet.

Der Straßenquerschnitt der Erschließungsstraße erhält eine Breite von insgesamt 5,50 m und soll als Mischverkehrsfläche genutzt werden.

An der Einmündung der geplanten Erschließungsstraße in den Schmiederedder sowie des Schmiederedders in die Alte Landstraße sind die erforderlichen Sichtdreiecke in der Planzeichnung dargestellt. Innerhalb der Sichtdreiecke sind Gehölze und Einfriedungen von mehr als 80 cm Höhe ab Fahrbahnoberkante unzulässig. Ausgenommen sind Einzelbäume mit einer Kronenansatzhöhe von über 2,50 m.

Entlang der Erschließungsstraße sind insgesamt 8 öffentliche Parkplätze vorgesehen, die v.a. dem Besucherverkehr dienen sollen.

Weiterhin wird in den Bebauungsplan gem. § 84 Abs. 1 Nr. 8 Landesbauordnung SH (2016) die Festsetzung aufgenommen, dass auf den Baugrundstücken je Wohneinheit mind. zwei Stellplätze herzustellen sind. Dies dient der Deckung des in einer ländlichen Gemeinde zu erwartenden Bedarfes an Stellplätzen für die Anwohner und der Verkehrssicherheit innerhalb des öffentlichen Straßenraumes.

Vom Schmiederedder wird ein neuer Fußweg nach Westen bis zum Feuerwehrgerätehaus am Schwansenweg hergestellt und über diesen Bebauungsplan planungsrechtlich gesichert. Der Fußweg dient der Anbindung des neuen Wohngebietes an das Ortszentrum und soll eine kurze und sichere Wegeverbindung zum kleinen Einkaufsmarkt und Kindergarten gewährleisten.