Planungsdokumente: Bebauungsplan Nr. 18 "Neubaugebiet Schmiederedder" der Gemeinde Kosel

Begründung

3.8.1 Biotope

Im Dezember 2021 erfolgte eine Begehung des Plangebietes, bei der die vorhandenen Biotoptypen aufgenommen wurden. Das Plangebiet befindet sich am südöstlichen Ortsrand der Ortschaft Kosel. Die Fläche wird derzeit als Grünland mit Rindern beweidet. Als Bewuchs sind neben Weidel- und Knäuelgras auch Sauer-Ampfer, Schafgarbe, Vogelmiere, Gundermann und Scharfer Hahnenfuß auf der Weide vorzufinden. Das Grünland wird als mäßig artenreich eingeordnet (GYy). Nach Süden fällt das Gelände stetig ab. Am westlichen, südlichen und östlichen Rand des Grünlandes befinden sich Knicks (HWy). Die Knicks sind mit heimischen Gehölzen bestockt. Zu den nördlich gelegenen Wohngrundstücken sind Hecken und Zäune als Begrenzung angelegt.

Westlich des Grünlandes verläuft ein Weg, der von Norden her zunächst voll asphaltiert ist und dann in einen Spurplattenweg übergeht (SVs/SVp). Über den asphaltierten Wegabschnitt soll die Erschließung des neuen Wohngebietes erfolgen.

In Richtung Westen ist eine weitere fußläufige Anbindung an das Ortszentrum von Kosel vorgesehen. Die hierfür überplante Fläche wird derzeit als größere Ackerfläche (AAy) genutzt. Als nördliche Begrenzung des Ackers sind ein Knick (HWy) sowie eine durch einen Wildschutzzaun gesicherte Laubgehölzfläche (HGy) vorhanden.

Außerhalb befinden sich nördlich und nordwestlich des Grünlandes bereits bebaute Wohngrundstücke. Im Osten grenzt eine weitere Grünlandfläche an. Im Süden befindet sich ein Acker.

Knicks

Die Knicks am Rand des Grünlandes bzw. nördlich des Ackers sind als geschützte Biotope gem. § 21 Abs. 1 Nr. 4 LNatSchG zu berücksichtigen. Die Knicks gestalten sich wie folgt:

Westl. Knick: Der Knickwall ist mit Hasel, Schlehe und Brombeere bewachsen. Als Überhälter stocken drei starke Stiel-Eichen auf dem Knick. Diese weisen Stammdurchmesser von ca. 50 cm (2x) bzw. 65 cm auf. Im Norden dieses Knicks ist eine Koppelzufahrt vorhanden.

Südl. Knick: Auf dem Knick südlich des Grünlandes stocken Hasel, Schlehe, Rotbuche und Brombeere. Im westlichen Abschnitt des Knicks stockt eine Stiel-Eiche mit ca. 50 cm Stammdurchmesser als Überhälter.

Östl. Knick: Der Knick ist dicht mit Schlehe, Holunder, Weiß-Dorn, Pfaffenhütchen und Rot-Buche bewachsen. Als Überhälter sind eine Rot-Buche mit ca. 50 cm Stammdurchmesser sowie zwei Stiel-Eichen mit ca. 50 cm bzw. 85 cm Stammdurchmesser vorhanden.

Nördl. Knick (Acker): Der Knick grenzt den westlich des Weges gelegenen Acker zu einem wohnbaulich genutzten Grundstück ab. Als Bewuchs dominiert Hasel auf dem Knick. Überhälter sind nicht vorhanden.

Die Knicks am Rand der neuen Wohngrundstücke werden rechtlich entwidmet und als einbindende Grünstruktur erhalten. Die Baugrenze wird in 4,0 m Entfernung zu den entwidmeten Knicks festgesetzt. Die entwidmeten Knicks sowie ein 2,0 m breiter Streifen entlang der Knicks werden als private Grünflächen festgesetzt. Die Knickentwidmung wird entsprechend den „Durchführungsbestimmungen zum Knickschutz“ vom 20.01.2017 im Verhältnis 1 : 1 ausgeglichen. Insgesamt werden 365 m Knick entwidmet. Die starken Überhälter auf den zu entwidmenden Knicks werden als zu erhaltend festgesetzt. Zudem berücksichtigen die Baugrenzen den Kronentraufbereich dieser Bäume, um Beeinträchtigungen durch die hauptbaulichen Anlagen zu vermeiden.

Für die verkehrliche Erschließung des Wohngebietes wird ein Durchbruch im Knick westlich des Grünlandes notwendig. Eine Nutzung der vorhandenen Koppelzufahrt würde aufgrund der Lage im Nordwesten der Fläche mehr Verkehrsfläche und weniger nutzbare Wohnbaufläche zur Folge haben. Dies ist nicht im Sinne der Gemeinde, die eine sinnvolle Flächennutzung anstrebt. Die vorhandene Koppelzufahrt wird im Zuge der Erschließungsarbeiten geschlossen und mit heimischen Gehölzen bepflanzt, um eine künftige Nutzung als alternative Grundstückszufahrt zu unterbinden. Für die neue Zufahrt wird ein Durchbruch von ca. 10 m Breite notwendig. Die Knickrodung wird entsprechend den rechtlichen Vorgaben im Verhältnis 1 : 2 ausgeglichen. Überhälter sind von der Knickrodung nicht betroffen.

Für die Eingriffe in das Knicknetz werden insgesamt 365 m (Entwidmung) + 20 m (Rodung) = 385 m Knickausgleich notwendig.

Der Knick nördlich der Ackerfläche wird als Biotop gem. § 21 LNatSchG erhalten. Südlich angrenzend an den Knick wird eine öffentliche Grünfläche festgesetzt, durch die ein öffentlicher Fußweg verlaufen wird. Der Fußweg hält einen Abstand von mindestens 1,0 m zum Knickfuß ein. Beeinträchtigungen des Knicks sind hierdurch nicht zu erwarten.

Knickausgleich

Der Knickausgleich soll im Gemeindegebiet erbracht werden. Ca. 290 m Knickausgleich erfolgen auf Flurstück 1/21 der Flur 7, Gemarkung Kosel. Es handelt sich bei der Fläche um die sog. „Holtkoppel“ südlich des Langsees. Der Knick wird als westliche, nördliche und östliche Begrenzung des als Weide genutzten Flächenteils dienen.

Die verbleibenden ca. 95 m Knick werden im Bereich des Sportplatzes der Gemeinde Kosel auf Flurstück 41/1 der Flur 4, Gemarkung Kosel entstehen. Der Sportplatz befindet sich nordwestlich des Bültsees. Der Knick wird östlich der Zuwegung zum Sportlerheim aufgesetzt. Zum westlich des Weges gelegenen Knick wird ein Abstand von ca. 8 m eingehalten. Zudem wird im Knick eine ca. 3 m breite Knicklücke vorgesehen, um den Blick auf den derzeit ungenutzten Sportplatz zu erhalten.

Die neuen Knicks werden mit einer Fußbreite von ca. 3,0 m und einer Höhe von ca. 1,3 m angelegt. Auf der ca. 1,5 m breiten Wallkrone werden in einer Mulde zwei Gehölzreihen in einem Abstand von ca. 80 cm versetzt zueinander angelegt. Die Knicks wird mit einer Pflanzdichte von 25 Gehölzen je 10 Meter bepflanzt. Es sind heimische, orts- und knicktypische Arten (z.B. Stiel-Eiche, Rot-Buche, Birke, Weiß-Dorn, Schlehe, Pfaffenhütchen, Haselnuss, Schneeball) zu verwenden. Die Gehölze werden in der Qualität Heister (Baumarten) 100 – 125 cm und als leichte Sträucher 70 – 90 cm verwendet.

3.8.2 Artenschutz

Im Mittelpunkt der artenschutzrechtlichen Betrachtung steht die Prüfung, inwiefern bei Umsetzung der geplanten Neubebauung des Vorhabengebietes Beeinträchtigungen von streng geschützten Tier- und Pflanzenarten zu erwarten sind. Neben den Regelungen des BNatSchG ist der aktuelle „Leitfaden zur Beachtung des Artenschutzrechts bei der Planfeststellung“ vom 25. Februar 2009 (Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein (LBV SH), Neufassung 2016) maßgeblich. Nach § 44 Abs. 5 BNatSchG umfasst der Prüfrahmen bei Vorhaben im Sinne des § 18 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG - Vorhaben in Gebieten mit Bebauungsplänen nach § 30 BauGB, während der Planaufstellung nach § 33 BauGB und im Innenbereich nach § 34 BauGB - die europäisch streng geschützten Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie (FFH-RL) sowie alle europäischen Vogelarten.

Die strukturelle Ausstattung des Plangebietes kann aufgrund der bisherigen landwirtschaftlichen Nutzung als durchschnittlich bewertet werden. Lebensräume bieten vor allem die Knicks im Randbereich der Fläche. Vorbelastungen bestehen durch die landwirtschaftliche Nutzung sowie die nördlich und teilweise westlich befindliche, wohnbauliche Nutzung. Insgesamt ist die Fläche durch den menschlichen Einfluss geprägt.

Die LANIS-Datenbank des LLUR (Stand Januar 2022) enthält für das Plangebiet keine Informationen über Vorkommen von geschützten Tier- oder Pflanzenarten. Eine kartographische Darstellung der im Nahbereich gemeldeten Arten ist im Anhang beigefügt.

Säugetiere

Auf den Knicks stocken Stiel-Eichen und Rot-Buchen, die aufgrund ihrer Stärke ein grundsätzliches Potential für Fledermausquartiere bieten. Spechthöhlen oder Astlöcher wurden im unbelaubten Zustand nicht an den Überhältern festgestellt. Im Wesentlichen können an den Bäumen Tagesverstecke oder Wochenstuben erwartet werden. Die starken Überhälter werden erhalten, sodass keine Beeinträchtigungen potentiell vorhandener Fledermausquartiere zu erwarten sind.

Die LANIS-Daten des LLUR enthalten einen Hinweis auf ein Zwerg- und Mückenfledermausvorkommen in einem nahegelegenen Gebäude nordöstlich des Plangebietes (2013). Die Arten nutzen in erster Linie Gebäude als Wochenstube oder Winterquartier. Da von den Planungen keine bestehenden Gebäude betroffen sind, sind Wochenstuben oder Winterquartiere innerhalb des Plangebietes weitgehend auszuschließen. Die starken Bäume, die durch die Arten eher untergeordnet als Quartier genutzt werden, werden erhalten. Gegebenenfalls nutzen die Arten das Plangebiet - ebenso wie die umliegenden Freiflächen am Siedlungsrand - als Jagdhabitat. Eine essenzielle Bedeutung als Nahrungshabitat liegt jedoch nicht vor.

Ein Vorkommen sonstiger streng geschützter Säugetierarten (Wolf, Biber oder Fischotter) kann aufgrund der fehlenden Lebensräume sowie der aktuell bekannten Verbreitungssituation (Haselmaus, Wald-Birkenmaus) (BfN 2019) ausgeschlossen werden. Eine artenschutzrechtliche Betroffenheit liegt nicht vor.

Vögel

Eine Nutzung der Fläche durch Rastvögel ist auf dem von Knicks umgegebenen Grünland im engen räumlichen Zusammenhang mit der bebauten Siedlung nicht zu erwarten. Landesweit bedeutsame Vorkommen sind nicht betroffen. Eine landesweite Bedeutung ist dann anzunehmen, wenn in einem Gebiet regelmäßig 2 % oder mehr des landesweiten Rastbestandes der jeweiligen Art in Schleswig-Holstein rasten. Weiterhin ist eine artenschutzrechtlich Wert gebende Nutzung des Vorhabengebietes durch Nahrungsgäste auszuschließen.

Aufgrund der vorgefundenen Habitatausprägung des Vorhabengebietes kann unter Einbeziehung der aktuellen Bestands- und Verbreitungssituation ein Brutvogelvorkommen für die in der nachfolgenden Tabelle angeführten Vogelarten angenommen werden. Maßgeblich ist dabei die aktuelle Avifauna Schleswig-Holsteins (BERNDT et al. 2003). Die vorgefundenen Lebensraumstrukturen und die bisherige Nutzung lassen ein Vorkommen von Brutvögeln insbesondere im Bereich der Knicks erwarten. In diese Potentialbeschreibung ist das Fehlen von Horstbäumen einbezogen, sodass Arten wie Mäusebussard und Waldohreule innerhalb des Planbereichs ausgeschlossen werden konnten. An den starken Überhältern wurden im unbelaubten Zustand keine Spechthöhlen oder vergleichbare Strukturen festgestellt.

Potentielle Vorkommen von Brutvögeln im Planungsraum sowie Angaben zu den ökologischen Gilden (G = Gehölzbrüter, GB = Bindung an ältere Bäume, O = Offenlandarten, OG = halboffene Standorte). Weiterhin Angaben zur Gefährdung nach der Rote Liste Schleswig-Holstein (KNIEF et al. 2010) sowie der RL der Bundesrepublik (2021) (1 = vom Aussterben bedroht, 2 = stark gefährdet, 3 = gefährdet, R = extrem selten, V = Arten der Vorwarnliste, + = nicht gefährdet) und zum Schutzstatus nach EU- oder Bundesartenschutzverordnung (s = streng geschützt, b = besonders geschützt, Anh. 1 = Anhang I der Vogelschutzrichtlinie).

Artname (dt.)Artname (lat.)GildeRL SH 2010RL BRD 2021Schutz-status
AmselTurdus merulaG++b
BachstelzeMotacilla albaOG++b
BaumpieperAnthus trivialisOG+Vb
BlaumeiseParus caeruleusGB++b
BuchfinkFringilla coelebsG++b
DohleCorvus monedulaGBV+b
Dompfaff (Gimpel)Pyrrhula pyrrhulaG++b
DorngrasmückeSylvia communisOG++b
EichelhäherGarrulus glandariusGB++b
ElsterPica picaGB++b
FasanPhasianus colchicusO++b
FeldsperlingPasser montanusGB+Vb
FitisPhylloscopus trochilusG++b
GartenbaumläuferCerthia brachydactylaGB++b
GartengrasmückeSylvia borinG++b
GartenrotschwanzPhoenicurus phoenicurusGB++b
GoldammerEmberiza citrinellaOG++b
GrauschnäpperMusciapa striataG+Vb
GrünfinkCarduelis chlorisG++b
HänflingCarduelis cannabinaOG+3b
HaussperlingPasser domesicusOG++b
HeckenbraunellePrunella modularisG++b
KlappergrasmückeSylvia currucaG++b
KleiberSitta europaeaGB++b
KohlmeiseParus majorGB++b
MisteldrosselTurdus viscivorusG++b
MönchgrasmückeSylvia atricapillaG++b
RabenkräheCorvus coroneGB++b
RingeltaubeColumba palumbusGB++b
RotkehlchenErithacus rubeculaG++b
SingdrosselTurdus philomelosG++b
StarSturnus vulgarisGB+3b
StieglitzCarduelis carduelisOG++b
TürkentaubeStreptopelia decaoctoGB++b
ZaunkönigTroglodytes troglodytesG++b
ZilpzalpPhylloscopus collybitaG++b

Diese umfangreiche Auflistung umfasst ausschließlich Arten, die in Schleswig-Holstein nicht auf der Liste der gefährdeten Arten bzw. nur auf der Vorwarnliste (Dohle) stehen (RL SH 2010). Bundesweit gelten Feldsperling, Baumpieper sowie Grauschnäpper als Arten der Vorwarnliste. Als „gefährdet“ sind in der Roten Liste für die gesamte Bundesrepublik Hänfling und Star eingestuft (RL BRD 2021). Generell stellt das Artengefüge im Geltungsbereich jedoch sogenannte „Allerweltsarten“ dar, die in der Kulturlandschaft und am Rand von Siedlungsgebieten regelmäßig anzutreffen sind und eine hohe Bestandsdichte zeigen. Aufgrund der strukturellen Ausstattung des Planbereiches wird die tatsächliche Artenvielfalt geringer ausfallen, als in der Potentialanalyse darstellt. Die zu erwartenden Arten sind generell störungsunempfindlich und an die Nähe zum Menschen gewöhnt.

Der Großteil der aufgeführten Arten ist von Gehölzbeständen abhängig (Gebüsch- oder Baumbrüter wie z.B. Amsel, Mönchsgrasmücke oder Ringeltaube). Auch für die Bodenbrüter (z.B. Rotkehlchen, Fitis oder Zilpzalp) bieten die Knicks geeignete Teillebensräume. Offene Flächen sind potentielle Lebensräume für Offenlandarten (u.a. Fasan, Goldammer und Baumpieper).

Für die verkehrliche Erschließung wird ein Durchbruch im Knick westlich des Grünlandes notwendig. Der betroffene Knickabschnitt ist mit Sträuchern bewachsen und bietet somit geeignete Lebensräume für heimische Brutvögel. Die Knickrodung muss daher im Zeitraum vom 01. Oktober bis Ende Februar durchgeführt werden, um ein Eintreten von Verbotstatbeständen gemäß § 44 BNatSchG zu vermeiden. Die übrigen Knicks im Plangebiet werden als Grünstruktur erhalten und zusammen mit dem neu entstehenden Siedlungsgrün geeignete Lebensräume für heimische Brutvögel der Gehölz- und Gebüschbrüter bieten. Die neu entstehenden Gebäude werden zusätzlich Lebensraumpotential für Gebäudebrüter (z.B. Mehlschwalbe) bieten. Mit einer erheblichen Veränderung des Artengefüges innerhalb des Plangebietes ist nicht zu rechnen.

Sonstige streng geschützte Arten

Die Ausstattung des Planbereichs mit Lebensräumen lässt ein Vorkommen sonstiger streng geschützter Arten nicht erwarten: Für den Nachtkerzenschwärmer fehlen die notwendigen Futterpflanzen, zudem gilt der Norden Schleswig-Holsteins nicht zum bekannten Verbreitungsgebiet (BfN 2019). Die totholzbewohnenden Käferarten Eremit und Heldbock sind auf abgestorbene Gehölze als Lebensraum angewiesen, wie sie im Plangebiet nicht vorzufinden sind. Streng geschützte Reptilien (z.B. Zauneidechse) finden im Planbereich keinen charakteristischen Lebensraum. Streng geschützte Amphibien (z.B. Kammmolch), Libellenarten, Fische, Weichtiere sowie der Schmalbindige Breitflügel-Tauchkäfer sind aufgrund fehlender Gewässer ebenfalls auszuschließen.

Pflanzen

Streng geschützte Pflanzenarten - Schierlings-Wasserfenchel (Oenanthe conioides), Kriechender Scheiberich (Apium repens) und Schwimmendes Froschkraut (Luronium natans) - sind im Planbereich nicht zu erwarten. Die betroffenen Standorte dieser Pflanzen sind in Schleswig-Holstein gut bekannt und liegen außerhalb des Plan- und Auswirkungsbereichs (BfN 2019). Weitere Betrachtungen sind daher nicht erforderlich.

3.9 Hinweise

Denkmalschutz

Die Flächen des Plangebietes befinden sich innerhalb eines archäologischen Interessengebietes, so dass hier mit archäologischen Funden zu rechnen ist. In Abstimmung mit dem Archäologischen Landesamt sind ggf. archäologische Voruntersuchungen erforderlich.

Gemäß § 15 DSchG gilt: Wer Kulturdenkmale entdeckt oder findet, hat dies unverzüglich unmittelbar oder über die Gemeinde der oberen Denkmalschutzbehörde mitzuteilen. Die Verpflichtung besteht ferner für die Eigentümerin oder den Eigentümer und die Besitzerin oder den Besitzer des Grundstücks oder des Gewässers, auf oder in dem der Fundort liegt, und für den Leiter der Arbeiten, die zur Entdeckung oder zu dem Fund geführt haben. Die Mitteilung einer oder eines der Verpflichteten befreit die übrigen. Die nach Satz 2 Verpflichteten haben das Kulturdenkmal und die Fundstätte in unverändertem Zustand zu erhalten, soweit es ohne erhebliche Nachteile oder Aufwendungen von Kosten geschehen kann. Diese Verpflichtung erlischt spätestens nach Ablauf von vier Wochen seit der Mitteilung.

Archäologische Kulturdenkmale sind nicht nur Funde, sondern auch dingliche Zeugnisse wie Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit.

Immissionsschutz

Das Plangebiet grenzt an landwirtschaftliche Flächen an. Die aus einer ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Nutzung resultierenden Immissionen (Lärm, Staub und Gerüche) können zeitlich begrenzt auf das Plangebiet einwirken.

Bodenschutz

Allgemein:

  • Beachtung der DIN 19731 'Verwertung von Bodenmaterial'
  • Der Beginn der Arbeiten ist der unteren Bodenschutzbehörde spätestens 1 Woche vorab mitzuteilen.

Vorsorgender Bodenschutz

  • Die Häufigkeit der Fahrzeugeinsätze ist zu minimieren und soweit möglich an dem zukünftigen Verkehrswegenetz zu orientieren.
  • Bei wassergesättigten Böden (breiig/flüssige Konsistenz) sind die Arbeiten einzustellen.

Bodenmanagement

  • Oberboden und Unterboden sind bei Aushub, Transport, Zwischenlagerung und Verwertung sauber getrennt zu halten. Dies gilt gleichermaßen für den Wiederauftrag / Wiedereinbau.
  • Bei den Bodenlagerflächen sind getrennte Bereiche für Ober- und Unterboden einzurichten. Eine Bodenvermischung ist grundsätzlich nicht zulässig.
  • Oberboden ist ausschließlich wieder als Oberboden zu verwenden. Eine Verwertung als Füllmaterial ist nicht zulässig.
  • Überschüssiger Oberboden ist möglichst ortsnah einer sinnvollen Verwertung zuzuführen.

Hinweis:

Für eine gegebenenfalls notwendige Verwertung von Boden auf landwirtschaftlichen Flächen ist ein Antrag auf naturschutzrechtliche Genehmigung (Aufschüttung) bei der Unteren Naturschutzbehörde zu stellen.

Kampfmittel

Gemäß der Anlage der Kampfmittelverordnung (KampfmV SH 2012) gehört die Gemeinde Kosel nicht zu den Gemeinden mit bekannten Bombenabwurfgebieten. Zufallsfunde von Munition sind jedoch nicht gänzlich auszuschließen und unverzüglich der Polizei zu melden.