Planungsdokumente: 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 3 der Gemeinde Windeby für das Gebiet "Bocksteen"
Textliche Festsetzungen
1 Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V. mit §§ 16 - 21a BauNVO)
1.1 In Teilbereich 1 darf die Firsthöhe der Hauptgebäude max. 8,00 m über der Erdgeschoss- fertigfußbodenoberkante liegen.
Für überdachte Stellplätze, Garagen, Terrassendächer und Nebenanlagen gem. § 14 BauNVO ist die Höhe der baulichen Anlagen bis max. 3,00 m über der Erdgeschoss- fußbodenoberkante des zugehörigen Hauptgebäudes zulässig.
1.2 In Teilbereich 2 darf die Firsthöhe der Hauptgebäude max. 6,00 m über der Erdgeschoss- fertigfußbodenoberkante liegen.
Für überdachte Stellplätze, Garagen, Terrassendächer und Nebenanlagen gem. § 14 BauNVO ist die Höhe der baulichen Anlagen bis max. 3,00 m über der Erdgeschoss- fußbodenoberkante des zugehörigen Hauptgebäudes zulässig.
1.3 Die zulässige Grundfläche in Teilbereich 2 darf durch die Grundfläche von Stellplätzen mit ihren Zufahrten und Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO bis zu 60 m² und durch die Grundfläche von Terrassen um weitere 30 m² überschritten werden.
2 Überbaubare Grundstücksflächen (§9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB)
2.1 In Teilbereich 2 sind nicht überdachte Terrassen auch außerhalb der festgesetzten Baugrenze zulässig.
2.2 In Teilbereich 2 sind überdachte Stellplätze und Garagen nur innerhalb der festgesetzten Baugrenzen zulässig.