5.1 Dachform und Dachneigung
In Teilbereich 1 sind nur Sattel-, Krüppelwalm und Walmdächer mit einer Dachneigung von 25 bis 48 Grad zulässig. Für Grasdächer ist auch eine Dachneigung von 10 bis 25 Grad zulässig. Für Garagen sind auch Flachdächer zulässig.
Überdachte Stellplätze, Terrassendächer und Nebenanlagen gemäß § 14 BauNVO sind von den v.g. Bestimmung ausgenommen.
In Teilbereich 2 sind nur Sattel-, Pult- oder Flachdächer mit max. 20 Grad Dachneigung zulässig.
5.2 Dacheindeckung
5.2.1 Teilbereich 1:
Bei geneigten Dächern ist - mit Ausnahme von Nebenanlagen - nur eine Eindeckung mit roten, dunkelbraunen oder dunkelgrauen Pfanne, Dachziegeln und Schieferplatten sowie eine Eindeckung in Glas, Reth und Gras zulässig.
5.2.2 Teilbereich 2:
Dacheindeckungen sind nur in dunkler Farbgebung (z.B. dunkelbraun, dunkelgrau, anthrazit, schwarz) oder als Gradach zulässig.
5.3 Außenwandgestaltung
Als Außenwandmaterialien sind nur Ziegelmauerwerk, Holz und Glas zulässig.
Garagen, angebaut oder freistehend, erhalten bei Ziegelmauerwerk die Farbgebung des jeweiligen Hauptgebäudes.
Für Nebenanlagen gelten v.g. Bestimmungen nicht.