Da die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 3 als Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren aufgestellt wird, wird gem. § 13 (3) BauGB von der Durchführung einer Umweltprüfung und der Erstellung eines Umweltberichtes abgesehen. Gemäß § 13a (2) Nr. 4 BauGB gelten die Eingriffe, die aufgrund der Aufstellung des Bebauungsplanes zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a (3) Satz 5 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig. Insofern ist diesbezüglich kein naturschutzfachlicher Ausgleich erforderlich. Zu berücksichtigen sind jedoch der Biotop- und der Artenschutz.
Biotope
Das nördliche Plangebiet ist mit einem Einzelhaus bebaut (SBe). Das östliche Grundstück ist als Ziergarten angelegt und gepflegt (SGz). Zudem ist hier ein strukturarmer Folienteich vorhanden, der intensiv gepflegt und von Vegetation freigehalten wird (FXz). Eine Thujahecke begrenzt das Grundstück nach Süden. Südlich der Hecke befindet sich eine bislang unbebaute, öffentliche Grünfläche. Diese wird augenscheinlich per Mahd offengehalten und war im Sommer 2021 mit einer Blühmischung angesät (SGa). Am südlichen und östlichen Rand der bislang unbebauten Grünfläche sind als Begrenzung lückig heimische Gehölze gepflanzt worden. Es handelt sich um junge Sträucher (u.a. Pfaffenhütchen, Hasel, Holunder) sowie mehrere Bäume geringen Alters (Stiel-Eiche Ø= ca. 20 cm, drei Berg-Ahorne Ø= 25 cm, 30 cm bzw. 2-stämmig je 15 cm).
Innerhalb des Plangebietes sind keine geschützten Biotope gemäß § 30 BNatSchG i.V.m. § 21 LNatSchG vorhanden. Ca. 3,0 m südlich bzw. 3,0 m östlich außerhalb des Plangebietes verläuft jedoch ein nach § 21 LNatSchG geschützter Knick, der unter anderem mit Hasel, Hunds-Rose, Berg-Ahorn und Rot-Buche bestockt ist. Auf Höhe des bereits bebauten Grundstückes stocken drei stärkere Bäume als Überhälter (Rot-Buche Ø = ca. 80 cm, Stiel-Eichen Ø = ca. 60 bzw. 40 cm). Zwischen dem Knick und dem Plangebiet verläuft ein 3,0 m breiter, öffentlicher Grünstreifen, der im gültigen Bebauungsplan als „Knicksaum“ bezeichnet wird und regelmäßig gemäht wird. Der öffentliche Grünstreifen wird zum Schutz des Knicks nicht mit überplant. Er verbleibt weiterhin im öffentlichen Eigentum, wird nicht bebaut und gewährleistet der Gemeinde die Zugänglichkeit zur Durchführung einer fachgerechten Knickpflege. Die Baugrenze wird in 3,0 m Entfernung zur neuen Grundstücksgrenze festgesetzt, sodass hochbauliche Anlagen einen Mindestabstand von 6,0 m zum geschützten Knick einhalten werden. Zudem berücksichtigt die festgesetzte Baugrenze die Kronentraufbereiche der starken Überhälter auf dem östlich außerhalb gelegenen Knick. Einschränkungen des geschützten Biotopes sind aufgrund der vorgesehenen Mindestabstände und des Verbleibs in öffentlichen Eigentum nicht zu erwarten.
Artenschutz
Im Mittelpunkt der artenschutzrechtlichen Betrachtung steht die Prüfung, inwiefern bei Umsetzung der geplanten Neubebauung des Vorhabengebietes Beeinträchtigungen von streng geschützten Tier- und Pflanzenarten zu erwarten sind. Der Prüfrahmen dieser artenschutzfachlichen Betrachtung umfasst die europäisch streng geschützten Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie (FFH-RL) sowie alle europäischen Vogelarten. Der Planbereich ist geprägt durch die vorhandene Bebauung sowie die bisherige Nutzung und die Pflege als Garten bzw. als öffentliche Grünfläche. Die strukturelle Ausstattung des kleinflächigen Plangebietes kann aufgrund der bisherigen, anthropogen geprägten Nutzung als durchschnittlich bewertet werden. Vorbelastungen bestehen durch die wohnbauliche Nutzung im nördlichen Plangebiet und im unmittelbaren Nahbereich sowie durch die regelmäßig durchgeführten Pflegemaßnahmen. Insgesamt ist die überplante Fläche deutlich durch den menschlichen Einfluss geprägt.
Die LANIS-Datenbank des LLUR (Stand Januar 2022) enthält für das Plangebiet und die unmittelbare Umgebung keine Informationen über Vorkommen von geschützten Tier- oder Pflanzenarten.
Säugetiere
Die Gehölze innerhalb des Plangebietes bieten aufgrund ihres geringen Alters und ihrer Struktur keine Eignung als Fledermaushabitat. Starke Bäume mit Eignung als Fledermausquartier befinden sich außerhalb des Plangebietes und werden durch die Planung nicht beeinträchtigt. Das Wohnhaus im nördlichen Plangebiet ist Ende der 1990er entstanden. Fledermausquartiere sind aufgrund der vergleichsweise modernen Bauweise nur untergeordnet zu erwarten. Gegebenenfalls vorhandene Vorkommen beschränken sich voraussichtlich nur auf Individuen. Die Gebäude werden erhalten, sodass keine Beeinträchtigungen zu erwarten sind.
Ein Vorkommen sonstiger streng geschützter Säugetierarten (Wolf, Biber oder Fischotter) kann aufgrund der fehlenden Lebensräume sowie der aktuell bekannten Verbreitungssituation (Haselmaus, Wald-Birkenmaus) (BfN 2019) ausgeschlossen werden. Eine artenschutzrechtliche Betroffenheit liegt nicht vor.
Vögel
Auf dem kleinflächigen Grundstück im engen Zusammenhang mit der bebauten Siedlung sind keine Vorkommen von Rastvögeln zu erwarten.
Aufgrund der vorgefundenen Habitatausprägung ist auf den überplanten Grundstücken ein Vorkommen heimischer Brutvögel zu erwarten. Hierbei handelt es sich im Wesentlichen um Arten der Gebüsch- (z.B. Amsel, Ringeltaube) und der Bodenbrüter (z.B. Rotkehlchen, Fitis), die an die räumliche Nähe und die Störungen durch den Menschen gewöhnt sind. Die vorhandenen Gebäude bieten ein grundsätzliches Potential für Gebäudebrüter (z.B. Haussperling, Mehlschwalbe). Größere Brutkolonien sind aufgrund der Größe, der Nutzung und des Alters der Gebäude nicht zu erwarten. Aufgrund der geringen Größe und der Lage des Plangebietes im Siedlungsraum ist insgesamt eine durchschnittlich artenreiche Brutvogelgemeinschaft mit vermutlich geringer Individuenzahl zu erwarten. Die zu erwartenden Arten zählen überwiegend zu den sogenannten „Allerweltsarten“, weisen eine hohe Bestandsdichte auf und sind als störungsresistent einzuordnen. Arten der Roten Liste Schleswig-Holsteins finden im Plangebiet keine geeigneten Lebensräume.
Wiesenvögel (z.B. Kiebitz, Feldlerche) sind in dem kleinflächigen und von Vertikalstrukturen geprägten Plangebiet nicht zu erwarten. Arten des Offenlandes (z.B. Fasan) können im Zuge der Nahrungssuche sporadisch auftreten. Geeignete Brutplätze bietet das innerorts gelegene Plangebiet für diese Arten jedoch nicht. Hostbäume als Nistplatz von Arten wie Mäusebussard und Waldohreule sind nicht vorhanden.
Die Gebäude im Plangebiet werden erhalten, sodass keine potentiellen Lebensräume von Gebäudebrütern verloren gehen. Die jungen Gehölze im südlichen Plangebiet sowie Teile des bestehenden Siedlungsgrünes können im Zuge der Planung voraussichtlich nicht erhalten werden. Notwendige Gehölzrodungen sind im Zeitraum vom 01. Oktober bis Ende Februar durchzuführen, um ein Eintreten von Verbotstatbeständen gem. § 44 (1) BNatSchG gegenüber heimischen Brutvögeln zu vermeiden. Während der Bauphase kann es zu Scheuchwirkungen kommen. Mit den Knicks und dem Siedlungsgrün im Umfeld stehen jedoch ausreichend Ausweichhabitate zur Verfügung. Nach Beendigung der Bauarbeiten entstehen mit dem Siedlungsgrün und den neuen Gebäuden neue Lebensräume im Plangebiet. Mit einer erheblichen Veränderung des Artengefüges innerhalb des Plangebietes ist nicht zu rechnen.
Sonstige streng geschützte Arten
Die Ausstattung des Planbereichs mit Lebensräumen lässt ein Vorkommen sonstiger streng geschützter Arten nicht erwarten. Für den Nachtkerzenschwärmer fehlen die notwendigen Futterpflanzen, zudem gilt der Norden Schleswig-Holsteins nicht zum bekannten Verbreitungsgebiet. Die totholzbewohnenden Käferarten Eremit und Heldbock sind auf abgestorbene Gehölze als Lebensraum angewiesen, wie sie im Plangebiet nicht vorzufinden sind. Streng geschützte Reptilien (z.B. Zauneidechse) finden im Planbereich ebenfalls keinen charakteristischen Lebensraum. Der strukturarme Folienteich auf dem östlichen Wohngrundstück bietet aufgrund seiner Gestaltung und intensiven Pflege keine Eignung für streng geschützte Amphibien (z.B. Kammmolch oder Moorfrosch). Auch weit verbreitete Arten wie Teichmolch oder -frosch, die häufig Gartenteiche besiedeln, finden in dem Gewässer nur untergeordnet einen Lebensraum. Streng geschützte Libellenarten, Fische, Weichtiere sowie der Schmalbindige Breitflügel-Tauchkäfer sind aufgrund fehlender geeigneter Gewässer ebenfalls auszuschließen.
Pflanzen
Streng geschützte Pflanzenarten - Schierlings-Wasserfenchel (Oenanthe conioides), Kriechender Scheiberich (Apium repens) und Schwimmendes Froschkraut (Luronium natans) - sind im Planbereich nicht zu erwarten. Die betroffenen Standorte dieser Pflanzen sind in Schleswig-Holstein gut bekannt und liegen außerhalb des Plan- und Auswirkungsbereichs (BfN 2019). Arten der Roten Liste wurden im Plangebiet nicht festgestellt. Weitere Betrachtungen sind daher nicht erforderlich.
Niederschlagswasserbeseitigung
Laut baugeologischer Beurteilung des Ingenieur-Geologischen Büros Boden & Lipka sind die Flächen für eine Versickerung geeignet.
Aus der Bewertung der Wasserhaushaltsbilanz (Nachweis gem. A-RW 1) durch das Ingenieurbüro Meyer aus Eckernförde vom 12.01.2022 geht hervor, dass der Wert für den Abfluss innerhalb der Toleranzen liegt, jedoch die Werte für die Verdunstung und Versickerung auf einen deutlich geschädigten Wasserhaushalt hinweisen. Der Anteil der Verdunstung liegt höher als aus der Wasserbilanz hervorgeht, da die Hecke und diverse angepflanzte Bäume auf dem bereits bebauten Grundstück nicht berücksichtigt wurden. Der abflusswirksame Anteil (Oberflächenabfluss) hat sich im Vergleich zum potenziell naturnahen Oberflächenabfluss nicht erhöht, dadurch entfällt der Nachweis der Grundwasser-Aufhöhung.
Aufgrund dieser Berechnung wird in den Bebauungsplan die Festsetzung aufgenommen, dass das auf den Baugrundstücken anfallende Niederschlagswasser durch geeignete Maßnahmen (Versickerungsschächte, -gräben oder -mulden) auf den Grundstücken zu versickern ist.