Planungsdokumente: 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 3 der Gemeinde Windeby für den Bereich "Bocksteen"

Begründung

1. Anlass und Auswirkung der Planung

Der Bebauungsplan Nr. 3 ist am 18.04.1997 in Kraft getreten.

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Windeby hat am 20.09.2021 die Aufstellung der 1.  Änderung des Bebauungsplanes Nr. 3 beschlossen.

Die Begründungen in der Fassung vom 20.01.1997 behält vollinhaltlich Gültigkeit, soweit nachfolgend nicht hiervon abgewichen wird.

Die Aufstellung der Änderung des Bebauungsplanes wurde notwendig, um auf einem Teil aus Flurstück 11/20 (Bocksteen 13) eine wohnbauliche Entwicklung zu ermöglichen.

Der Bebauungsplan Nr. 3 wurde im Jahr 1997 aufgestellt. Hierbei wurde auf einem Teil aus Flurstück 11/20 im äußersten Südosten des Plangebietes eine Grünfläche "Parkanlage" neben dem Wendeplatz festgesetzt. Im Grünordnungsplan zum Bebauungsplan Nr. 3 wird auf Seite 11 deutlich gemacht, dass - sollte sich ein weiteres Baugebiet in Richtung Süden anschließen, der Wendehammer in Verbindung mit der benachbarten Fläche zu einem Baugrundstück umgewandelt werden kann. Da sich aufgrund zahlreicher Einschränkungen in absehbarer Zeit kein weiteres Wohngebiet südlich entwickeln wird, muss der Wendehammer erhalten bleiben. Durch die Eigentümer des nördlich angrenzenden Flurstückes wurde jedoch die Absicht mitgeteilt, das brachliegende Grünland mit in ihr Wohngrundstück zu integrieren und hier einen kleinen "Altenteiler" in Form eines kleinen Hauses zu bauen.

Insofern soll die Grünfläche durch ein Allgemeines Wohngebiet überplant und die Baugrenze in diesen Bereich ausgeweitet sowie die GRZ leicht angehoben werden.

Weitere Änderungen sind nicht vorgesehen.

2. Bestehende Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 3, die zur Änderung anstehen

Der Norden des Plangeltungsbereiches ist derzeit als Allgemeines Wohngebiet (WA) mit einer Grundflächenzahl GRZ von 0,20 und einer Geschossflächenzahl GFZ von 0,30 mit max. einem Vollgeschoss festgesetzt. Auf dem Baugrundstück ist eine Baugrenze festgesetzt, die ca. 5 m von der südlichen Grundstücksgrenze endet.

Der südliche Planbereich wird im Ursprungsplan als öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung "Parkanlage" festgesetzt. Um eine Bebauung im südlichen Planbereich zu ermöglichen, soll hier zukünftig ein Allgemeines Wohngebiet festgesetzt und die Baugrenze in das Grundstück hinein vergrößert werden. Gleichzeitig soll die GRZ dem gegenüberliegenden Baugrundstück angepasst und auf 0,25 erhöht werden, um ein zusätzliches Gebäude realisieren zu können.

3. Geänderte Festsetzungen der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 3

Aus o.g. Gründen soll der gesamte Planbereich als Allgemeines Wohngebiet festgesetzt sowie die Baugrenze und die GRZ angepasst werden.

In der Planzeichnung (Teil A) wird für den Planberiech ein Allgemeines Wohngebiet (gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 BauNVO) festgesetzt, die GRZ wird auf 0,25 erhöht und die Baugrenze in Richtung Osten, Süden und Südwesten bis auf 3 m an die Grundstücksgrenze heran erweitert. Im Norden und Nordwesten bleibt die bestehende Baugrenze erhalten.

Die Festsetzung der GFZ entfällt, da diese aus heutiger Sicht nicht mehr erforderlich ist, um den Gebietscharakter zu wahren.

Im Text (Teil B) wird zur Sicherung des Wasserhaushaltes die Festsetzung aufgenommen, dass das auf den Baugrundstücken anfallende Niederschlagswasser durch geeignete Maßnahmen (Versickerungsschächte, -gräben oder -mulden) auf den Grundstücken zu versickern ist.