Planungsdokumente: Bebauungsplan Nr. 5 der Gemeinde Dörphof für das "Baugebiet Alt Dörphof"

Textliche Festsetzungen

3 HÖHE DER BAULICHEN ANLAGEN (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)

3.1 Bei geneigten Dächern darf die Firsthöhe höchstens 8,50 m ab Erdgeschossfertigfußboden- oberkante betragen.

3.2 Für Garagen, überdachte Stellplätze und Nebenanlagen gemäß § 14 BauNVO mit geneigten Dächern ist die Firsthöhe auf höchstens 4,50 m ab Oberkante Gelände begrenzt.

3.3 Für Garagen, überdachte Stellplätze und Nebenanlagen gemäß § 14 BauNVO mit Flachdächern ist die Firsthöhe auf höchstens 3,00 m ab Oberkante Gelände begrenzt.

4 HÖHENLAGE DER BAULICHEN ANLAGEN (§ 9 Abs. 3 BauGB)

Die Höhenlage des Erdgeschossfertigfußbodens darf nicht mehr als 50 cm über dem höchsten Punkt des zum Grundstück gehörenden Straßenabschnittes liegen.

Für Wohngrundstücke, die an mehr als eine Erschließungsstraße angrenzen gelten die in der Plan- zeichnung kenntlich gemachten Straßenabschnitte.

5 PLANUNGEN, NUTZUNGSREGELUNGEN, MASSNAHMEN UND FLÄCHEN FÜR MASSNAHMEN ZUM SCHUTZ, ZUR PFLEGE UND ZUR ENTWICKLUNG VON BODEN, NATUR UND LANDSCHAFT

(§ 9 Abs. 1 Nr. 20 und 25 BauGB)

5.1 Stellplätze und Zufahrten sind mit wasserdurchlässigem Aufbau herzustellen (z.B. Schotterrasen, Betongrassteine, Pflaster).

5.2 Innerhalb der privaten Grünflächen ist die Errichtung von baulichen Anlagen nicht zulässig.

5.3 Innerhalb der öffentlichen Grünflächen sind insgesamt mind. 20 heimische Laubbäume oder standortgerechte Obstbäume zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten.

5.4 Die in der Planzeichnung dargestellte „anzupflanzende Hecke“ ist zur äußeren Eingrünung des Plangebietes ebenerdig anzulegen und dauerhaft zu erhalten. Die Hecke ist zweireihig auf Lücke mit verschiedenen standortortgerechten Gehölzen anzulegen.