Planungsdokumente: Bebauungsplan Nr. 7 "Gewerbegebiet nördlich der Biogasanlage" der Gemeinde Güby für das Gebiet zwischen der Straße 'Hof Louisenlund' und dem Golfplatz

Begründung

4 Naturschutzfachliche Einordnung

Der Planbereich ist aufgrund seiner intensiven landwirtschaftlichen Nutzung mit einer allgemeinen Bedeutung für den Naturschutz zu bewerten. Zusätzliche Vorbelastungen bestehen durch die südlich gelegene Biogasanlage, die angrenzende Bebauung sowie den nördlich gelegenen Golfplatz. Zu berücksichtigen sind die vorhandenen Knicks mit ihren zum Teil starken Überhältern am Rand des artenarmen Grünlandes.

Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sind durch die Bebauung und die Versiegelungen einer bisher unversiegelten Fläche zu erwarten. In diesem Zusammenhang wird der Oberflächenabfluss im Plangebiet erhöht und das Landschaftsbild verändert. Eingriffe in den südlichen Knick sind für die verkehrliche Erschließung der Gewerbeflächen nicht zu vermeiden. Die Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft werden im Umweltbericht ermittelt und durch Maßnahmen des Naturschutzes gemindert bzw. ausgeglichen.

Flächen des europäischen Netzes Natura 2000 sind von der Planung nicht direkt betroffen. Das nächstgelegene Natura 2000-Gebiet liegt mit dem FFH-Gebiet 1423-394 „Schlei incl. Schleimünde und vorgelagerter Flachgründe“ südöstlich in einer Entfernung von ca. 125 m bzw. nördlich in einer Entfernung von ca. 270 m. Das EU-Vogelschutzgebiet 1423-491 „Schlei“ liegt ca. 910 m nordöstlich. Das Plangebiet befindet sich in räumlichen Zusammenhang mit der bebauten Ortschaft. Zwischen dem geplanten Gewerbegebiet und dem FFH-Gebiet befinden sich der Golfplatz sowie die Biogasanlage, sodass keine erstmalige Beunruhigung und kein Heranrücken an das Gebiet gemeinschaftlicher Bedeutung erfolgt. Von dem kleinflächigen Vorhaben sind im Wesentlichen die Wirkfaktoren Bodenversiegelung und Veränderung des Landschaftsbildes zu erwarten. Zudem sind Eingriffe in das Knicknetz nicht zu vermeiden. Geplant ist eine Nutzung durch den Bauhof der Stiftung Louisenlund, der sich derzeit über mehrere Standorte zerstreut im Bereich Louisenlund befindet, sowie durch weitere, bereits ortsansässige Betriebe. Erhebliche Auswirkungen auf die Natura 2000-Gebiete, die zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes führen können, sind aufgrund der geringen Größe des Vorhabens, der umliegenden Nutzungen sowie den zu erwartenden Wirkfaktoren nicht zu erwarten. Die zuständige Untere Naturschutzbehörde des Kreises Rendsburg-Eckernförde wird hiermit um Hinweise zu gegebenenfalls notwendigen Vorprüfungen hinsichtlich der Natura 2000-Gebiete gebeten.

Das Plangebiet befindet sich innerhalb des großräumigen Naturparks Schlei (§ 27 BNatSchG). Hier sind keine Auswirkungen zu erwarten. Weitere Ausweisungen nach §§ 23 bis 29 BNatSchG liegen für das Plangebiet nicht vor. Südöstlich des Plangebietes beginnt das Landschaftsschutzgebiet „Hüttener Vorland“ (Verordnung vom 08.06.2000). Flächen des Schutzgebiets- und Biotopverbundsystems des Landes Schleswig-Holstein sind nicht betroffen.

Geschützte Biotope gem. § 30 BNatSchG i.V.m. § 21 LNatSchG sind mit den Knicks (§ 21 Abs. 1 Nr. 4 LNatSchG) im Plangebiet vorhanden. Die Biotopkartierung des Landes Schleswig-Holstein (2014-2019) enthält keine Darstellungen für das Plangebiet und die umliegenden Flächen.

Waldflächen sind von der Planung nicht betroffen und befinden sich in ausreichend großem Abstand zum Plangebiet.

5 Vorgesehener Untersuchungsumfang

Es ist vorgesehen, innerhalb des Umweltberichtes zur Bauleitplanung neben der Bestandsaufnahme und der Bewertung zu den einzelnen Schutzgütern folgende Schutzgutbetrachtungen durchzuführen:

Schutzgut Mensch und menschliche Gesundheit:

Der Bebauungsplan sieht die Ausweisung eines Gewerbegebietes am nördlichen Rand der Ortschaft Güby vor. Das Plangebiet grenzt an das Gelände der Feuerwehr sowie die Biogasanlage Güby an, sodass hinsichtlich Lärm- und Geruchsimmissionen eine Vorbelastung gegeben ist. Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung wird das für den technischen Umweltschutz zuständige LLUR beteiligt und um Hinweise gebeten.

Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt:

Innerhalb des Umweltberichtes wird eine Potenzialabschätzung zu möglichen Lebensräumen von Pflanzen und Tieren im Planbereich im Zusammenhang mit der vorhandenen und der geplanten Nutzung erarbeitet. Neben den Regelungen des BNatSchG ist hierbei der aktuelle „Leitfaden zur Beachtung des Artenschutzrechts bei der Planfeststellung“ vom 25. Februar 2009 (Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein (LBV SH), Stand 2016) maßgeblich. Besondere Bedeutung kommt dabei der Frage zu, inwieweit Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 bis 3 BNatSchG durch die geplante Nutzung eintreten, die ggf. eine Befreiung nach § 67 BNatSchG zur Umsetzung des Vorhabens erfordern. Die Lebensraumstrukturen im Plangebiet lassen ein Vorkommen von heimischen Brutvögeln im Bereich der Knicks und von Fledermäusen an den stärkeren Überhältern erwarten. Konkrete faunistische Untersuchungen sind nicht vorgesehen.

Die Daten zu Pflanzen (u.a. vorkommender Brombeerarten) und Tieren der LANIS-Datenbank des LLUR werden angefordert und berücksichtigt.

Bezüglich der Belange des Knick- und Gehölzschutzes werden die „Durchführungsbestimmungen zum Knickschutz“ vom 20.01.2017 zugrunde gelegt. Entsprechende Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen bzw. Maßnahmen zum Ausgleich der Eingriffe werden erarbeitet. Der südliche Knick wird im Zuge der verkehrlichen Erschließung der neuen Gewerbeflächen beeinträchtigt werden. Für jedes Gewerbegrundstück ist ein Knickdurchbruch von ca. 8 m Breite zulässig. Durch die neu entstehenden Knickdurchbrüche wird der Knick seiner Biotopfunktion nicht mehr gerecht, weswegen der übrige Knick rechtlich entwidmet wird. Die Eingriffe in den südlichen Knick werden entsprechend den gesetzlichen Vorgaben ausgeglichen. Die Knicks im Norden und Osten werden als geschützte Biotope erhalten. Zum Schutz und zur Pflege der Knicks werden Maßnahmenflächen festgesetzt, die abzuzäunen sind und als naturnahe Grünflächen max. zweimal im Jahr gemäht werden dürfen.

Schutzgut Fläche:

Bezüglich dieses Schutzgutes werden die Neuinanspruchnahme von Flächen, die Flächenversiegelung und die Zerschneidung von Flächen sowie die Möglichkeiten zur Begrenzung des Flächenverbrauchs dargestellt.

Schutzgut Boden:

Gemäß der Bodenkarte (M. 1 : 25.000) des Landwirtschafts- und Umweltatlasses des LLUR herrscht im Plangebiet Parabraunerde als Bodentyp vor. Als Bodenartenschichtung wird Lehmsand über Lehm angegeben. Der Bodentyp ist typisch für die Jungmoränenlandschaft und in der Gegend um Güby weit verbreitet.

Die Auswirkungen auf den Boden durch das Vorhaben werden innerhalb des Planbereichs ermittelt und die erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen dargestellt. Hierbei gelten der Runderlass des Innenministeriums und des Ministeriums für Natur und Umwelt vom 09.12.2013 „Verhältnis der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung zum Baurecht“ und die Eingriffsregelung des Bundesnaturschutzgesetzes (§§ 13 bis 16 BNatSchG) als Grundlagen. Neue und bereits vorhandene Versiegelungen werden ermittelt und bilden die Grundlage für die Ermittlung von Kompensationsflächen. Bislang sind Versiegelungen nur im Bereich der Straße ‚Hof Louisenlund‘ sowie der Trafostation vorhanden.

Versiegelungen werden im Plangebiet durch die Ausweisung von Gewerbeflächen ermöglicht. Die Grundflächenzahl wird mit 0,8 festgesetzt. Dadurch ergibt sich eine maximale Überbauung von 80 % der Gewerbegrundstücke. Eine Überschreitung dieser maximal überbaubaren Grundfläche, z.B. für Nebenanlagen und Zufahrten ist nicht vorgesehen.

Schutzgut Wasser:

Der gemeinsame Erlass „Wasserrechtliche Anforderungen zum Umgang mit Regenwasser“ des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung und des Ministeriums für Inneres, ländliche Räume, Integration und Gleichstellung vom 10.10.2019 wird bei der Planung berücksichtigt. Durch die Planung werden großflächige Versiegelungen im bislang als Grünland genutzten Plangebiet vorgenommen, womit Veränderungen des Oberflächenabflusses und der Verdunstung einhergehen. Ein Konzept zum Umgang mit dem anfallenden Niederschlagswasser wird durch ein Fachbüro erarbeitet.

Oberflächengewässer sind innerhalb des Plangebietes nicht vorhanden. Grundwasserflurabstände sind für das Plangebiet nicht bekannt.

Schutzgut Klima/Luft:

Erhebliche Beeinträchtigungen dieses Schutzgutes sind durch das Vorhaben aufgrund der in Schleswig-Holstein häufig vorkommenden Winde auch im Nahbereich des besiedelten Ortsteils Güby und angrenzend zur Biogasanlage nicht zu erwarten. Im Plangebiet werden Gehölzstrukturen möglichst erhalten, was sich weiterhin positiv auf die Luftqualität und das Kleinklima auswirkt.

Schutzgut Landschaft:

Der Planbereich befindet sich nicht direkt innerhalb eines Landschaftsschutzgebietes. Das Landschaftsschutzgebiet „Hüttener Vorland“ beginnt jedoch im südöstlichen Nahbereich des Plangebietes und erstreckt sich in Richtung Osten. Die durch die Planung verursachten Veränderungen des Landschaftsbildes werden beschrieben und bewertet. Eine Vorbelastung besteht durch die umliegende Bebauung und insbesondere durch die unmittelbar südlich angrenzende Biogasanlage.

Innerhalb des Plangebietes werden Gebäude mit maximal 10,0 m Höhe entstehen. Die zulässige Geschosszahl wird auf zwei Vollgeschosse begrenzt.

Maßnahmen zur Einbindung des Baugebietes werden im Rahmen des Umweltberichtes erarbeitet. Die vorhandenen Knickstrukturen sollen weitgehend erhalten werden und zukünftig die Einsehbarkeit des Gewerbegebietes vermeiden. An der westlichen Plangebietsgrenze wird eine zweireihige Gehölzanpflanzung vorgesehen, die zukünftig der Einbindung des Gewerbegebietes dienen soll.

Landschaftsbestimmende Bäume sind mit einer Esche sowie einer Stiel-Eiche an der nordöstlichen Ecke des Plangebietes vorhanden. Die beiden starken Bäume werden berücksichtigt.

Die Erholungsnutzung für den Menschen wird für den Planbereich und die angrenzenden Flächen dargestellt und bewertet. Das Plangebiet selbst weist aufgrund der intensiven landwirtschaftlichen Nutzung keine Bedeutung für die Erholungsnutzung auf. Öffentliche Wander- oder Radwege verlaufen nicht entlang des Plangebietes. Nördlich angrenzend befindet sich ein Golfplatz. Für das Erleben des Golfplatzes ist die Minderung von Auswirkungen auf das Landschaftsbild von hoher Bedeutung.

Schutzgut Kultur- und Sachgüter

Kulturgüter sind im Planbereich nach derzeitigem Kenntnisstand nicht bekannt. Das Plangebiet befindet sich auch nicht innerhalb eines archäologischen Interessengebietes. Bezüglich möglicher Kulturgüter (z.B. Bodendenkmale, Kulturdenkmale) wird eine Information durch die zuständigen Denkmalschutzbehörden erbeten.

Die Knicks gelten als Bestandteil der historischen Kulturlandschaft. Sie werden entsprechend ihres Status als geschützte Biotope berücksichtigt.

Auswirkungen auf Sachgüter an der Planung Unbeteiligter sind nicht zu erwarten.

Zudem werden in den Umweltbericht auch Aussagen zu folgenden Aspekten aufgenommen:

  • Vermeidung von Emissionen und sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern
  • Nutzung erneuerbarer Energien sowie sparsame und effiziente Nutzung von Energie
  • Risiken für die menschliche Gesundheit, Kulturgüter oder die Umwelt durch Unfälle oder Katastrophen
  • Auswirkungen der Planung auf das Klima (z.B. Art und Ausmaß der Treibhausgasemissionen) und Anfälligkeit der geplanten Vorhaben gegenüber den Folgen des Klimawandels
  • Kumulative Wirkungen von Planungen in einem engen räumlichen Zusammenhang
  • Beschreibung der eingesetzten Techniken und Stoffe
  • Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung

Die Begründung wurde durch Beschluss der Gemeindevertretung Güby am …………. gebilligt.

Güby, __.__.____ _________________________________

Bürgermeister