Planungsdokumente: Bebauungsplan Nr. 7 "Gewerbegebiet nördlich der Biogasanlage" der Gemeinde Güby für das Gebiet zwischen der Straße 'Hof Louisenlund' und dem Golfplatz

Begründung

3.8 Umweltbericht

Zum Bebauungsplan Nr. 7 der Gemeinde Güby wird eine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt. In ihr werden die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB und nach § 1a BauGB die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen der Planung ermittelt und in einem Umweltbericht (siehe Teil B der Begründung) beschrieben und bewertet.

3.9 Auswirkungen auf Natur und Landschaft

Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 7 der Gemeinde Güby werden die Belange des Umweltschutzes durch eine vertiefende Darstellung der Eingriffe in Natur und Landschaft ergänzt. Die Eingriffsregelung für die Eingriffe in Natur und Landschaft ermittelt den Ausgleich, der v.a. durch die Eingriffe in das Schutzgut Boden aufgrund von Versiegelungen sowie die Beeinträchtigung geschützter Biotope ausgelöst werden.

Zum Schutz der vorhandenen Knicks im Norden und Osten des Plangebietes wird ein insgesamt 6 m breiter Streifen als Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft festgesetzt. Dieser Streifen ist als Gras- und Staudenflur naturnah zu entwickeln. Die Maßnahmenfläche ist durch die Herstellung eines stabilen, mindestens 1,50 m hohen Zaunes vor Beeinträchtigungen zu schützen.

Beeinträchtigungen des Knicks südlich der neu entstehenden Gewerbeflächen durch die heranrückende Bebauung können nicht endgültig ausgeschlossen werden. Daher wird der Knick entlang der Gewerbeflächen rechtlich entwidmet und als Grünstruktur ohne gesetzlichen Biotopschutz erhalten. Gemäß den „Durchführungsbestimmungen zum Knickschutz“ ist für eine Knickentwidmung ein Ausgleich im Verhältnis 1 : 1 notwendig. Insgesamt werden 150 m Knick entwidmet. Die verbleibende Grünstruktur ist durch die Herstellung eines stabilen, mindestens 1,50 m hohen Zaunes mit einem Meter Abstand zum Knickfuß vor Beeinträchtigungen zu schützen.

Anstelle des in der Planzeichnung festgesetzten entwidmeten Knicks (Fläche zur Erhaltung von Bäumen und Sträuchern) entlang der Straße Hof Louisenlund ist je Grundstück auch eine Grundstückszufahrt in einer Breite von max. 8 m Breite zulässig. Diese Knickabschnitte sind zusätzlich zur v.g. Entwidmung im Verhältnis 1 zu 1 auszugleichen. Derzeit geht die Gemeinde von ca. 5 Grundstückszufahrten aus.

Insgesamt wird damit eine Knickneuanlage von 150 m + 40 m = 190 m für Knickbeseitigung und -entwidmung notwendig. Der konkrete Ausgleich wird im weiteren Verfahren ergänzt.

Als Ausgleich für Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes wird an der westlichen Grenze des Plangebietes eine Gehölzanpflanzung vorgenommen. Diese erfolgt zweireihig auf einer privaten Grünfläche mit der Zweckbestimmung 'Anpflanzung'. Die zu bepflanzende Grünfläche weist eine Breite von ca. 3 m auf. Die Reihen werden in Abständen von ca. 1 m versetzt zueinander gepflanzt. Gepflanzt werden heimische, standortgerechte Laubbäume 1. und 2. Ordnung sowie Sträucher.

Zur Erhaltung eines möglichst natürlichen Wasserhaushaltes soll das auf den Dachflächen anfallende Niederschlagswasser auf den Grundstücken versickern. Zudem sind fensterlose Fassaden je angefangene 40 m² mit einem Klettergehölz zu begrünen. Durch die vorgesehenen Bepflanzungsmaßnahmen wird auch die Verdunstungsrate im Plangebiet gefördert.

Auf den Gewerbegrundstücken ist je angefangene 800 m² befestigter Grundstücksfläche ein standortgerechter Laubbaum zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Diese Maßnahme soll zum einen zur Eingrünung der gewerblich genutzten Flächen beitragen. Zum anderen soll die Verdunstung im Plangebiet erhöht und die Luftqualität verbessert werden.

Gepflanzt werden mittel- bis großkronige Laubbäume mit einem Stammumfang von mind. 16 cm. Folgende Arten können für die Pflanzung in Betracht kommen:

Stiel-Eiche (Quercus robus), Rot-Buche (Fagus sylvatica), Sandbirke (Betula pendula), Hainbuche (Carpinus betulus), Spitz-Ahorn (Acer platanoides) oder Eberesche (Sorbus aucuparia). Bei dieser Aufzählung handelt es sich um eine Auswahlliste.

3.10 Nachrichtliche Übernahmen und sonstige Hinweise

Bodenschutz

Im Zuge der Maßnahme sind die Vorgaben des BauGB (§ 202 Schutz des humosen Oberbodens) des Bundesbodenschutzgesetzes (BBodSchG u.a. § 7 Vorsorgepflicht) sowie das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG u.a. § 2 und § 6) einzuhalten.

Aktuell liegen der unteren Bodenschutzbehörde keine Hinweise auf Altablagerungen, Altstandorte oder sonstige schädliche Bodenveränderungen vor.

Sollten bei der Bauausführung organoleptisch auffällige Bodenbereiche angetroffen werden (z.B. Plastikteile, Bauschutt, auffälliger Geruch oder andere Auffälligkeiten), ist die untere Bodenschutzbehörde umgehend zu informieren.

Allgemein:

  • Beachtung der DIN 19731 'Verwertung von Bodenmaterial'
  • Der Beginn der Arbeiten ist der unteren Bodenschutzbehörde spätestens 1 Woche vorab mitzuteilen.

Vorsorgender Bodenschutz

  • Die Häufigkeit der Fahrzeugeinsätze ist zu minimieren und soweit möglich an dem zukünftigen Verkehrswegenetz zu orientieren.
  • Bei wassergesättigten Böden (breiig/flüssige Konsistenz) sind die Arbeiten einzustellen.

Bodenmanagement

  • Oberboden und Unterboden sind bei Aushub, Transport, Zwischenlagerung und Verwertung sauber getrennt zu halten. Dies gilt gleichermaßen für den Wiederauftrag / Wiedereinbau.
  • Bei den Bodenlagerflächen sind getrennte Bereiche für Ober- und Unterboden einzurichten. Eine Bodenvermischung ist grundsätzlich nicht zulässig.
  • Oberboden ist ausschließlich wieder als Oberboden zu verwenden. Eine Verwertung als Füllmaterial ist nicht zulässig.
  • Überschüssiger Oberboden ist möglichst ortsnah einer sinnvollen Verwertung zuzuführen.

Hinweis:

Für eine gegebenenfalls notwendige Verwertung von Boden auf landwirtschaftlichen Flächen ist ein Antrag auf naturschutzrechtliche Genehmigung (Aufschüttung) bei der Unteren Naturschutzbehörde zu stellen.

Immissionsschutz

Das Plangebiet grenzt an landwirtschaftliche Flächen an. Die aus einer ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Nutzung resultierenden Immissionen (Lärm, Staub und Gerüche) können zeitlich begrenzt auf das Plangebiet einwirken.

Kampfmittel:

Gemäß der Anlage der Kampfmittelverordnung (KampfmV SH 2012) gehört die Gemeinde Güby nicht zu den Gemeinden mit bekannten Bombenabwurfgebieten. Zufallsfunde von Munition sind jedoch nicht gänzlich auszuschließen und unverzüglich der Polizei zu melden.