Planungsdokumente: Gemeinde Pahlen - 8. Änderung des Flächennutzungsplanes (Erweiterung Solarpark)

Begründung

5. Darstellung im Gültigen FlächenNutzungsPlan und Änderung

Bisher ist das für die Änderung vorgesehene Plangebiet im derzeitigen Flächennutzungsplan als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt.

In Geltungsbereich der 8. Änderung des Flächennutzungsplanes werden 4,48 ha als Sondergebiet -Photovoltaik- nach § 11 BauNVO dargestellt, wobei die Dauer der Nutzung bis maximal zum Jahr 2050 befristet wird. Die verbleibenden Flächen werden als Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft dargestellt. Nach Aufgabe der PV-Nutzung nach maximal 30 Jahren und Rückbau der PV-Anlage wird der gesamte Geltungsbereich gemäß Kiesabbaugenehmigung als Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft ausgewiesen.

6. erschließung

6.1. Verkehrserschließung

Die äußere Verkehrserschließung des Standortes erfolgt über das öffentliche Straßennetz und die vorhandene Zufahrt von der K45, Straße Höchster Berg, aus. Von der Hauptstraße (L172) aus ist keine Zufahrt vorgesehen.

Zur inneren Erschließung der Photovoltaikanlage wird ein 3 bis 4 m breiter Zufahrtsweg angelegt, der auch die vorhandene PV-Anlage mit anbindet. Um die Fläche der PV-Anlagenerweiterung wird ein 3 m breiter unbefestigter Weg hergestellt, mit 0,5 m Abstand zum geplanten Zaun. Die Wege dienen gleichzeitig als Feuerwehrzufahrt. Die Verkehrsfläche muss für Feuerwehrfahrzeuge befahren werden können. Die Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr ist zu beachten.

Der ebenfalls über die Zufahrt an der K45 erschlossene Recyclinghof darf in seiner Erreichbarkeit nicht eingeschränkt werden.

Ob durch die geänderte Plangebietsnutzung für die Zufahrt von der K 45 eine Änderung vorliegt und somit eine Sondernutzungserlaubnis erforderlich wird, ist vor Baubeginn mit dem LBV.SH, Regionaldezernat Süd, Fachbereich 462 ist abzustimmen. Im Grundbuch muss die Nutzungserlaubnis der Zufahrt dinglich gesichert werden.

In den Planteil wurden die Anbauverbotszonen entlang der L 172 und K 45 als 20- bzw. 15m-Streifen, vom zugewandten Fahrbahnrand aus betrachtet, nachrichtlich aufgenommen. In diesem Streifen dürfen weder Hochbauten, Aufgrabungen noch Aufschüttungen angelegt.