Planungsdokumente: Gemeinde Steenfeld VEP B-Plan Nr. 1 "Sondergebiet Biogasanlage Thies"

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

1. Plangrundlagen

1.1 Anlass und Ziel der Planung

Der Vorhabenträger, die BGA Thies GmbH & Co.KG, Hauptstraße 5 in Steenfeld, betreibt im Plangebiet eine Biogasanlage als privilegiertes Vorhaben gem. § 35 Baugesetzbuch (BauGB), das Teil eines landwirtschaftlichen Betriebes ist. Die vorhandene Anlage soll um eine Trocknungsanlage erweitert werden, um die durch die Biogasanlage erzeugte Abwärme besser auszunutzen. Mit dieser Anlage kann der Nutzungsgrad der Abwärme der Biogasanlage wesentlich erhöht werden. Durch die Nutzung der Gülle und anderer Abfallprodukte aus dem benachbarten Milchviehbetrieb des Vorhabenträgers wird durch diese effizientere Nutzung der Abwärme der Standort für dieses gewerbliche Vorhaben legitimiert. In der Trocknungsanlage werden Reststoffe von Zitrusfrüchten getrocknet, die als Futtermittel weitervermarktet werden, also nicht dem Eigenbedarf des landwirtschaftlichen Hofes dienen. Dieser Teil der Biogasanlage besitzt einen gewerblichen Charakter und ist damit kein privilegiertes Vorhaben gemäß § 35 Abs. 1 BauGB, so dass eine Genehmigung des Vorhabens auf der Grundlage des bisher geltenden Planungsrechtes im Außenbereich nicht möglich ist.

Die Gemeinde Steenfeld unterstützt dieses Vorhaben, das der Entwicklung eines ortsansässigen Betriebes und dem Erhalt von Arbeitsplätzen dient. Auf Grundlage des Antrages der BGA Thies GmbH & Co.KG hat die Gemeindevertretung in der Sitzung am 26.10.2015 die Einleitung sowie die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 1 „Sondergebiet Biogasanlage Thies“ nach § 12 BauGB beschlossen.

Als Voraussetzung für die Rechtswirksamkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes muss vor dem Satzungsbeschluss der Vorhaben- und Erschließungsplan, siehe Anlage 1 zu dieser Begründung, vorliegen sowie der vom Vorhabenträger unterschriebene Durchführungsvertrag vom Vorhabenträger unterzeichnet sein. Mit diesem Vertrag wird die Übernahme der Planungs- und Erschließungskosten durch den Vorhabenträger sowie die Durchführung des Vorhabens innerhalb einer bestimmten Frist verbindlich geregelt. Demnach entstehen der Gemeinde Steenfeld keine planungsbedingten Kosten.

1.2 Lage und räumlicher Geltungsbereich

Die Gemeinde Steenfeld gehört zum Amt Mittelholstein im Kreis Rendsburg-Eckernförde. Das Plangebiet liegt südöstlich der Ortslage Steenfeld an der Landesstraße L 131 und grenzt nordwestlich direkt an die Gemeinde Hanerau-Hademarschen an. Der Nord-Ostsee-Kanal verläuft nordwestlich in einer Entfernung von ca. 2,5 km, siehe Abbildung 1.

Der Plangeltungsbereich umfasst eine Fläche nordöstlich der Hauptstraße im Ortsteil Spann, mit den Flurstücken 5 und 76, der Flur 2, Gemarkung Liesbüttel sowie Teilflächen der Flurstücke 47, 48, 52 und 55 der Flur 4, Gemarkung Steenfeld.

Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 1 der Gemeinde Steenfeld umfasst eine Fläche von ca. 4,3 ha.

Abbildung 1 Lage der Gemeinde Steenfeld, Quelle: GeoBasis-DE_LVermGeo_SH

In direkter Nachbarschaft im Süd-Westen existiert eine weitere Biogasanlage, die einem Ponyreiterhof für Kinder angegliedert ist. Der Ortsteil Spann, zu dem diese beiden Anlagen wie auch vereinzelte Wohngebäude und die Rinderanlage südwestlich der L 131 gehören, entspricht einer Splittersiedlung im Außenbereich gem. § 35 BauGB, die durch eine landwirtschaftliche Nutzung geprägt wird. Die Rinderanlage, der Ponyreiterhof sowie die beiden Biogasanlagen, die als privilegierte Nutzungen betrieben werden und gleichermaßen Emissionen verursachen, stellen untereinander keine Nutzungskonflikte dar. Die vorhandenen Wohnnutzungen in diesem Bereich werden als mögliche Immissionsorte in den Immissionsgutachten berücksichtigt. Aufgrund der landwirtschaftlichen Prägung gelten für diese Wohnnutzungen nicht so strenge Anforderungen wie in Wohngebieten. Mögliche Nutzungskonflikte zwischen dem Wohnen und der Biogasanlage einschließlich des gewerblichen Anlagenteiles werden unter Berücksichtigung der relevanten Vorbelastungen im Umweltbericht im Kapitel 4.2.1, „Schutzgut Mensch und Gesundheit“ bzw. in den Gutachten zu den Geruchs- und den Schallimmissionen thematisiert, die dieser Begründung als Anlagen 2 und 3 beigefügt sind.