Planungsdokumente: B-Plan Nr. 91 "Eckernförder Straße, gegenüber der Jugendherberge"; hier: erneute Beteiligung gemäß § 4 (2) BauGB und erneute öffentliche Auslegung

Textliche Festsetzungen

7.1 Passiver Schallschutz:

7.1.1 Südlich der dargestellten 60dB(A)-Isophone gelten im Allgemeinen Wohngebiet folgende Festsetzungen für Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes und zum Schutz von Aufenthaltsräumen gegen Gewerbelärm:

Zum Schutz der Nachtruhe dürfen auf dem geplanten Grundstück 1 ab einer Höhe von 5 m keine öffenbaren Fenster von schutzbedürftigen Räumen angeordnet werden.

Ausnahmsweise dürfen diese Fenster für die Reinigung zu öffnen sein.

Ausnahmsweise kann von den vorgenannten Festsetzungen abgewichen werden, wenn im Rahmen eines Einzelnachweises nachgewiesen wird, dass durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen (wie z.B. Balkone) 0,5 m vor den geöffneten Fenstern schutzbedürftiger Räume die Anforderungen der TA Lärm nachts eingehalten werden.

7.1.2 In den Allgemeinen Wohngebieten müssen Außenwohnbereiche wie Terrassen und Balkone auf der zu der B 203 und zur der K 123 abgewandten Gebäudeseite bzw. ohne Sichtverbindung zur B 203 und zur K 123 angeordnet werden.

Hiervon kann ausnahmsweise abgewichen werden, wenn die Außenwohnbereiche durch bauliche Schallschutzmaßnahmen wie z.B. Wintergärten, verglaste Loggien, Schallschutzwände oder vergleichbare Schallschutzmaßnahmen geschützt sind.

7.1.3 Zum Schutz vor Außenlärm ist die Schalldämmung der Außenbauteile von Aufenthaltsräumen in Wohnungen nach DIN 4109-1:2018-01 „Schallschutz im Hochbau - Teil 1: Mindestanforderungen“ und DIN 4109-2:2018-01 „Schallschutz im Hochbau - Teil 2: Rechnerische Nachweise“ zu bemessen. Der Nachweis ist im Baugenehmigungsverfahren zu erbringen.

Für Außenbauteile ohne Sichtverbindung zu den Verkehrswegen kann der maßgebliche Außenlärmpegel um 5 dB vermindert werden.

7.2 Aktiver Schallschutz:

Innerhalb der Flächen für Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes sind Lärmschutzwälle oder -wände mit folgenden Maßen zulässig:

Höhe Länge

Fläche A: 3,0 m 60,0 m

Fläche B: 2,2 m 65,0 m

Fläche C: 2,7 m 100,0 m

8 BAUGESTALTERISCHE FESTSETZUNGEN (§ 9 Abs. 4 i.V.m. § 84 LBO)