Planungsdokumente: B-Plan Nr. 91 "Eckernförder Straße, gegenüber der Jugendherberge"; hier: erneute Beteiligung gemäß § 4 (2) BauGB und erneute öffentliche Auslegung

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

2.8 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung

Bei Nichtdurchführung der Planung lassen sich nur die Beibehaltung des Status-quo und somit die Erhaltung des bisherigen Umweltzustandes prognostizieren. In diesem Falle würde die Fläche weiterhin als Grünland intensiv landwirtschaftlich genutzt werden. Die vorhandenen Gehölze und ruderal geprägten Bereiche blieben als Habitate für Brutvögel, Kleinsäuger und Insekten erhalten.

Neue Wohngebäude und Stellplätze für Wohnmobile müssten an einem anderen Standort in der Stadt Kappeln erfolgen. Aufgrund der bereits dichten Bebauung im Stadtbereich müsste für einen alternativen Standort voraussichtlich eine Fläche am Stadtrand überplant werden. Dabei ist ebenfalls mit Bodenversiegelungen und einer Veränderung des Landschaftsbildes zu rechnen.

3 Schutz-, Minimierungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen

Der Verursacher eines Eingriffs ist verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen. Verbleiben nach Ausschöpfung aller Vermeidungs- bzw. Minimierungsmaßnahmen erhebliche Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes, so sind gem. § 15 Abs. 2 BNatSchG Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen durchzuführen.

Obwohl durch die Aufstellung des Bebauungsplanes selbst nicht in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild eingegriffen werden kann, sondern nur durch dessen Realisierung, ist die Eingriffsregelung dennoch von Bedeutung, da nur bei ihrer Beachtung eine ordnungsgemäße Abwägung aller öffentlichen und privaten Belange möglich ist.

Das geplante Vorhaben wird Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft bezüglich der Versiegelung von Boden und des Abflusses von Niederschlägen sowie durch die Veränderung des Landschaftsbildes auslösen. Die einzelnen Vermeidungs- / Minimierungsmaßnahmen für die Schutzgüter werden im Folgenden dargestellt. Einige der genannten Maßnahmen sind aufgrund gesetzlicher Bestimmungen ohnehin durchzuführen (z.B. Schallschutz) und sind somit keine Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen im Sinne der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung. Sie werden vollständigkeitshalber und zum besseren Verständnis jedoch mit aufgeführt.

3.1 Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen

Schutzgut Mensch und menschliche Gesundheit

  • Im Zuge dieses Planverfahrens wurde ein schalltechnisches Gutachten durch das Ingenieurbüro für Akustik Busch aus Kronshagen erstellt. Bei Einhaltung der im schalltechnischen Gutachten vorgesehenen und im Bebauungsplan festgesetzten Schallschutzmaßnahmen werden Emissionen soweit gemindert, dass erhebliche Beeinträchtigungen des Schutzgutes nicht zu erwarten sind.

Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt

  • Die zu rodende Brombeerflur im Plangebiet sowie die nicht zu erhaltende, straßenbegleitende Kastanie bieten potentielle Lebensräume für heimische Brutvögel. Daher muss die Rodung der Gehölze in der Zeit vom 01. Oktober bis Ende Februar des Folgejahres erfolgen. Bei Berücksichtigung dieser Bauzeitenregelung ist das Eintreten von Verbotstatbeständen gem. § 44 BNatSchG auszuschließen.
  • Zur Berücksichtigung potentiell vorkommender Bodenbrüter hat die Baufeldräumung außerhalb der Brutzeit der Bodenbrüter in der Zeit vom 16. August bis Ende Februar des Folgejahres zu erfolgen.
  • Die Baugrenzen berücksichtigen größtenteils den Kronentraufbereich aller Bäume, die sich im Plangebiet befinden, bzw. der Bäume, die in das Plangebiet hineinragen. Zum Schutz der Gehölze sind gem. textlicher Festsetzung 6.4 während der Bau- und Erschließungsarbeiten Schutzmaßnahmen gem. DIN 18920 anzuwenden. Die DIN 18920 „Vegetationstechnik im Landschaftsbau - Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen“ vom Juli 2014 beschreibt im einzelnen Möglichkeiten, die Bäume davor zu schützen, dass in ihrem Wurzelbereich:
  • das Erdreich abgetragen oder aufgefüllt wird
  • Baumaterialien gelagert, Maschinen, Fahrzeuge, Container oder Kräne abgestellt oder Baustelleneinrichtungen errichtet werden
  • bodenfeindliche Materialien wie zum Beispiel Streusalz, Kraftstoff, Zement und Heißbitumen gelagert oder aufgebracht werden
  • Fahrzeuge fahren und dabei die Wurzeln schwer verletzen
  • Wurzeln ausgerissen oder zerquetscht werden
  • Stamm oder Äste angefahren, angestoßen oder abgebrochen werden
  • die Rinde verletzt wird
  • die Blattmasse stark verringert wird.
  • Nutzung einer fledermaus- und insektenfreundlichen Beleuchtung:

Gem. textlicher Festsetzung 6.7 ist im Plangebiet eine fledermaus- und insektenfreundliche Außenbeleuchtung zu installieren. Verwendet werden darf ausschließlich warmweißes Licht bis maximal 3.000 Kelvin und mit geringen UV- und Blaulichtanteilen. Die Beleuchtung ist in möglichst geringer Höhe anzubringen und nach unten abstrahlend auszurichten.

Es wird zusätzlich darauf hingewiesen, dass insbesondere in die Randbereiche mit Gehölzbestand eine Abstrahlung zu vermeiden ist. Die Beleuchtungsdauer sollte außerdem auf das notwendige Maß begrenzt werden (z.B. durch Bewegungsmelder, Zeitschaltuhren, Begrenzung der Beleuchtungsintensität über Nacht etc.).

  • Um den Planbereich artenschutzrechtlich aufzuwerten, sollte im Allgemeinen Wohngebiet jedes Wohnhaus mit mind. einem Fledermausquartier versehen werden. Dieses kann entweder außen an das Gebäude angebracht oder baulich integriert werden. Die Fledermausquartiere sollten möglichst nach Südosten bis Nordwesten ausgerichtet sein und sich in möglichst großer Höhe befinden, um den Anflug der Fledermäuse zu erleichtern.

Schutzgut Fläche

  • Im Allgemeinen Wohngebiet ist eine komprimierte Bebauung mit hoher GRZ und mehrgeschossiger Bauweise vorgesehen.
  • Es sind keine zusätzlichen Maßnahmen zur Vermeidung oder Minderung von Auswirkungen auf das Schutzgut vorgesehen.

Schutzgut Boden

  • Die vorgesehenen Bauflächen werden derzeit als Intensivgrünland landwirtschaftlich genutzt.
  • Ausgleichsmaßnahmen für die Eingriffe durch Bodenversiegelung werden im Rahmen eines Ökokontos erbracht.

Schutzgut Wasser

  • Ebenerdige Zufahrten und Stellplätze im Allgemeinen Wohngebiet und die Privatstraße sind wasserdurchlässig herzustellen.
  • Zufahrten und Fahrgassen im Sondergebiet sind aus Versickerungspflaster herzustellen.
  • Wohnmobilstellplätze sind mit Rasengittersteinen oder Rasenschotter zu befestigen.
  • Geregelte Rückhaltung und Ableitung des Niederschlagwassers über unterirdische Zwischenspeicher.
  • Gründächer im Sondergebiet und Pflanzmaßnahmen begünstigen die Verdunstung im Plangebiet.

Schutzgut Klima/Luft

  • Es sind keine zusätzlichen Maßnahmen zur Vermeidung oder Minderung von Auswirkungen auf das Schutzgut vorgesehen.

Schutzgut Landschaft

  • Beschränkung der Bauhöhen im Sondergebiet ‚Wohnmobilstellplatz‘ auf 5,50 m.
  • Erhalt der umliegenden Bäume inkl. der beiden landschaftsbestimmenden Schwarz-Pappeln.
  • Festsetzung zusätzlicher Begrünungsmaßnahmen.

Schutzgut kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter

  • Es sind keine zusätzlichen Maßnahmen zur Vermeidung oder Minderung von Auswirkungen auf das Schutzgut vorgesehen.