Planungsdokumente: B-Plan Nr. 91 "Eckernförder Straße, gegenüber der Jugendherberge"; hier: erneute Beteiligung gemäß § 4 (2) BauGB und erneute öffentliche Auslegung

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

3.5 Verkehrliche Erschließung

Die verkehrliche Anbindung des Plangebietes erfolgt im Westen von der Eckernförder Straße aus. Hier wird südlich der bestehenden Verkehrsampel eine neue Zufahrt in das Plangebiet geschaffen. Die Erschließungsstraße wird mit einer Verkehrsflächenbreite von 6 m ausgebaut und dient neben der Erschließung des Allgemeinen Wohngebietes auch der Anbindung des Sondergebietes.

Wendeanlagen für Müllfahrzeuge sind nicht geplant, da diese aufgrund des begrenzten Platzangebotes innerhalb des Plangeltungsbereiches nicht vorgesehen werden können. Für die Müll-, Liefer- und Rettungsfahrzeuge, die nicht innerhalb der Straßenverkehrsfläche wenden können, wird eine Umfahrt-Möglichkeit um die nordöstlichen Gebäude als Privatstraße geschaffen.

Das Sondergebiet wird über die Erschließungsstraße durch das Allgemeine Wohngebiet an die Eckernförder Straße erschlossen.

Für das Sondergebiet wird am Einmündungsbereich in die Erschließungsstraße eine Müllsammelstelle festgesetzt, da ein Befahren des Sondergebietes durch Müllfahrzeuge vermutlich nicht erfolgen kann.

Direkte Zufahrten und Zugänge dürfen zur freien Strecke der Bundesstraße 203 (B 203) nicht angelegt werden. Die verkehrliche Erschließung des Plangebietes hat, wie vorgesehen, über die Eckernförder Straße zu erfolgen.

Weitere Zufahrten (z.B. zur B 203 oder zur benachbarten Tankstelle) sind nicht geplant.

Zum Schutz von Boden und Wasserhaushalt werden Festsetzungen aufgenommen, die die Befestigung der Verkehrsflächen regeln. So dürfen die Privatstraße (Feuerwehrumfahrt) und die Stellplätze und Zuwegungen nur mit wasserdurchlässigem Material hergestellt werden. Weiterhin müssen die Fahrgassen im Sondergebiet aus Versickerungspflaster hergestellt werden; die Wohnmobilstellplätze sind mit Rasengittersteinen oder Rasenschotter zu befestigen.

3.6 Ver- und Entsorgung

Das Gebiet wird entsprechend des Bedarfes von der Schleswig-Holstein Netz AG mit Strom und Gas versorgt.

Im Nordwesten ist an der Eckernförder Straße ein Technik-Gebäude der SH Netz AG vorhanden, das in die Planzeichnung übernommen wird.

Die Baugrundstücke werden an das Trinkwasserversorgungsnetz des Wasserbeschaffungsverbandes Nordschwansen angeschlossen.

Das anfallende Schmutzwasser wird an den vorhandenen Schmutzwasserkanal übergeben und dann über Pumpwerke der zentralen Kläranlage Kappeln zugeführt.

Die Ableitung des anfallende Niederschlagswassers erfolgt gem. Hydraulischer Voruntersuchung der Haase+Reimer Ingenieure GbR aus dem Dezember 2020 gedrosselt über unterirdische Zwischenspeicher (Kunststofffüllkörper). Die Untersuchung liegt den Planunterlagen als Anlage bei. Das Regenwasserbeseitigungskonzept wird mit der Abwasserentsorgung Kappeln GmbH und dem Wasser- und Bodenverband Schleibek-Olpenitz sowie mit der Unteren Wasserbehörde des Kreises Schleswig-Flensburg abgestimmt.

Die Telekom prüft die Voraussetzungen zur Errichtung eigener Telekommunikations-Linien im Baugebiet. Je nach Ausgang dieser Prüfung wird die Telekom eine Ausbauentscheidung treffen. Vor diesem Hintergrund behält sich die Telekom vor, bei einem bereits bestehenden oder geplanten Ausbau einer TK-Infrastruktur durch einen anderen Anbieter auf die Errichtung eines eigenen Netzes zu verzichten. Die Versorgung der Bürger mit Universaldienstleistungen nach § 78 TKG wird sichergestellt.

Die Müllabfuhr obliegt dem Kreis Schleswig-Flensburg und wird von privaten Unternehmen wahrgenommen. Auf die Abfallwirtschaftssatzung des Kreises Schleswig-Flensburg wird hingewiesen. Zudem muss der Untergrund von Straßen und Entwässerungsrinnen bzw. geplanten zu befahrenden Flächen, eine entsprechende Tragfähigkeit für das Befahren mit 3- bzw. 4-achsigen Abfallsammelfahrzeugen aufweisen. Im Zuge der Bauleitplanung wird zudem auf folgende grundsätzliche Bestimmungen verwiesen:

  1. Gemäß § 25 Abs. 7 der Abfallwirtschaftssatzung des Kreises (AWS) haben Überlassungspflichtige ihre Restabfallbehälter, Biotonnen, PPK-Behälter und Abfallsäcke an die nächste durch die Sammelfahrzeuge erreichbare Stelle zu bringen. Dies gilt auch, wenn Straßen, Straßenteile, Straßenzüge und Wohnwege mit den im Einsatz befindlichen Sammelfahrzeugen bei Beachtung der Bestimmungen der Unfallverhütungsvorschrift (UVV) nicht befahrbar sind oder Grundstücke nur mit unverhältnismäßigem Aufwand angefahren werden können ( auf die weiteren Bestimmungen in § 25 Abs.6, und Abs. 8 bis 12 der AWS wird hingewiesen).
  2. Die Unfallverhütungsvorschrift der Berufsgenossenschaft DGUV Vorschrift 43 untersagt grundsätzlich das Hineinfahren von Müllsammelfahrzeugen in Straße ohne ausreichende Wendemöglichkeit.
  3. Die DVGU-Regel (114-601) gibt vor, dass das Rückwärtsfahren bei der Abfalleinsammlung grundsätzlich zu vermeiden ist.
  4. Verwiesen wird ebenfalls auf die "Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen" RASt 06. Diese regeln im Detail, welche Abmessungen Straßen und Wendeanlagen haben müssen, um ein Befahren dieser Straßen bzw. Straßenteile zu ermöglichen.
  5. Zusätzlich sind auch die Ausführungen der zuständigen Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post Logistik Telekommunikation (BG Verkehr) in der beigefügten Broschüre "DGUV Information 214-033 Mai 2012 (aktualisierte Fassung April 2016) zu beachten.

Für die Entsorgung des Abfalls aus dem Wohnmobilstellplatz wird entlang der Zufahrt in den Planbereich eine Abfallsammelstelle festgesetzt. Da die Einfahrt in das Sondergebiet durch Müllfahrzeuge nicht möglich ist, wird der Müll an den Abfuhrtagen an die Sammelstelle gebracht.

Für die Entsorgung des Abfalls in den Allgemeinen Wohngebieten wird im Nordosten des Plangebietes eine ausreichend bemessene Umfahrt für die Müllfahrzeuge um die Gebäude geschaffen, sodass ein Befahren des Plangebietes durch Müllfahrzeuge gesichert ist.

Der Feuerschutz wird in der Stadt Kappeln durch die ortsansässige Freiwillige Feuerwehr gewährleistet. Bei der Löschwasserversorgung sind die Vorgaben des Arbeitsblattes W 405 des DVGW zu beachten. Weiterhin ist die Muster-Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr zu berücksichtigen. Gemäß der Information zur Löschwasserversorgung des AGBF-Bund sollen die Abstände neu zu errichtender Hydranten 150 m nicht überschreiten.

Die Löschwassermenge soll für den Bereich des Wohnmobilplatzes gem. § 7 (4) der CWVO 400 Liter pro Minute (24 cbm / h) über einen Zeitraum von 2 Stunden betragen.

3.7 Umweltbericht

Zum Bebauungsplan Nr. 91 der Stadt Kappeln wurde eine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt. In ihr werden die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB und nach § 1a BauGB die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen der Planung ermittelt und in einem Umweltbericht (siehe Teil 2 der Begründung) beschrieben und bewertet.

Zusammenfassend werden die durch die Planung möglichen und zu erwartenden Auswirkungen auf die Umweltbelange aufgeführt:

Schutzgut Mensch und menschliche Gesundheit: Im Zuge der Planung wurde ein schalltechnisches Gutachten erstellt, bei dessen Berücksichtigung keine erheblichen Auswirkungen auf das Schutzgut zu erwarten sind.

Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt: Die ca. 1.025 m² große Brombeerflur am Rand des Plangebietes kann als Lebensraum heimischer Brutvögel nicht erhalten werden und wird entsprechend in der Ausgleichsbilanzierung berücksichtigt. Eine ebenfalls nicht zu erhaltende Kastanie wird ersetzt. Bei Berücksichtigung der Bauzeitenregelung werden mit der Rodung der Gehölze die Zugriffsverbote gem. § 44 BNatSchG nicht verletzt. Im Hinblick auf die unmittelbar außerhalb gelegenen Bäume sind Baumaßnahmen unter Berücksichtigung der DIN 18920 durchzuführen.

Schutzgut Fläche: Der Planbereich wird bislang als Mahdgrünland landwirtschaftlich genutzt. Der Flächenverbrauch ist im öffentlichen Interesse an geeignetem Wohnraum und einer touristischen Entwicklung Kappelns begründet und im Zuge der Bauleitplanung an dieser Stelle nicht vermeidbar.

Schutzgut Boden: Im Allgemeinen Wohngebiet wird die Grundflächenzahl mit 0,4 festgesetzt. Im Sondergebiet ‚Wohnmobilstellplatz‘ sind zwei Baufenster vorgesehen, in denen die überbaubare Grundfläche mit 100 m² bzw. 130 m² festgesetzt ist. Für wasserdurchlässig herzustellende Stellplätze und Zufahrten kann diese überbaubare Grundfläche bis max. 4.500 m² überschritten werden. Entsprechend der Bilanzierung ist eine Ausgleichsfläche von insgesamt 4.676 m² Größe als Ausgleich für die Versiegelung zur Verfügung zu stellen. Dieser Ausgleich wird über ein Ökokonto erbracht.

Schutzgut Wasser: Innerhalb des Plangebietes wird anfallendes Niederschlagswasser in unterirdischen Zwischenspeichern gesammelt und gedrosselt abgeleitet. Auswirkungen auf das Grundwasser sind aufgrund der vorliegenden bindigen Böden nicht zu erwarten. Oberflächengewässer sind von der Planung nicht betroffen.

Schutzgut Klima/Luft: Durch die zusätzliche Bebauung im Südosten der Stadt Kappeln werden sich aufgrund der häufigen Winde im Nahbereich der Ostsee keine nachhaltigen Veränderungen des Klimas ergeben.

Schutzgut Landschaft: Die neue Bebauung wird durch den weitgehenden Erhalt der vorhandenen Gehölze entlang der Außengrenze des Planbereiches eingebunden. Zusätzlich sind als Minderungsmaßnahmen für die Auswirkungen auf das Landschaftsbild die Pflanzung von Bäumen und Sträuchern im Plangebiet vorgesehen.

Schutzgut kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter: Kulturgüter (Bodendenkmale, Baudenkmale) sind im Planbereich nicht bekannt. Auswirkungen auf Sachgüter an der Planung Unbeteiligter sind nicht zu erwarten.

Auswirkungen auf FFH-Gebiete oder Schutzgebiete nach der EU-Vogelschutzrichtlinie sind entsprechend der Natura 2000-Vorprüfung (siehe Anhang) nicht zu erwarten.

Gesamtbeurteilung:

Mit der Umsetzung der Inhalte des Bebauungsplanes Nr. 91 der Stadt Kappeln sind Beeinträchtigungen der beschriebenen Umweltbelange verbunden. Diese Beeinträchtigungen sind im Bereich einer Intensivgrünlandfläche und aufgrund der angrenzenden Nutzungen nicht als erheblich zu bezeichnen. Die Eingriffe in den Boden (Versiegelung) und in die Lebensräume heimischer Brutvögel (Ruderalfläche, Straßenbaum) sind ausgleichbar.

Nach Durchführung aller beschriebenen Maßnahmen ist nicht von erheblichen und nachhaltigen Beeinträchtigungen der untersuchten Umweltbelange auszugehen. Die Eingriffe in Natur und Landschaft gelten als ausgeglichen.