Planungsdokumente: Vorhabenbezogener B-Plan Nr. 93 "Hafenbistro auf dem Bootssteg der Werft, Am Südhafen 3"; hier: Erneute Beteiligung gemäß § 4a (3) BauGB

Textliche Festsetzungen

NACHRICHTLICHE HINWEISE

Belange der Schifffahrt

Anlagen und ortsfeste Einrichtungen aller Art dürfen gemäß § 34 Abs. 4 Bundeswasserstraßengesetz weder durch ihre Ausgestaltung noch durch ihren Betrieb zu Verwechslungen mit Schifffahrtszeichen Anlass geben, deren Wirkung beeinträchtigen, deren Betrieb behindern oder die Schiffsführer durch Blendwirkungen, Spiegelungen oder anders irreführen oder behindern. Wirtschaftswerbung in Verbindung mit Schifffahrtszeichen ist unzulässig.

Von der Wasserstraße aus sollen ferner weder rote, gelbe, grüne, blaue noch mit Natrium\ hochdampf-Niederdrucklampen direkt leuchtende oder indirekt beleuchtete Flächen sichtbar sein.

Anträge zur Errichtung von Leuchtreklamen usw. sind dem WSA Ostsee daher zur fachlichen Stellungnahme vorzulegen. Die Forderung 'Anträge zur Errichtung von Leuchtreklamen usw. sind dem WSA Ostsee daher zur fachlichen Stellungnahme vorzulegen', bezieht sich auch auf die Baustellenbeleuchtung und die Straßen- und Gehwegbeleuchtung.

Maßnahmen zur Unterhaltung sowie zum Aus- und Neubau der Bundeswasserstraße sind im Interesse des Wohles der Allgemeinheit und zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit der Schifffahrt auf der Schlei, von den Festlegungen des Bebauungsplanes ausgenommen.

Belange des Küstenschutzes und des Hochwasserschutzes

Die Schlei ist durch die Ostsee hochwassergefährdet. Zur Minimierung der Hochwassergefahren kann eine Genehmigung des Bistros durch Einhaltung unter anderem folgender küstenschutz- rechtlicher Auflagen und Bedingungen in Aussicht gestellt werden:

• Das Bistrogebäude ist auftriebssicher zu verankern.

• Das Bistrogebäude ist ab vorhergesagtem Wasserstand von 1,50 m über mittlerem Wasser- stand mit steigender Tendenz (schwere Ostsee-Sturmflut) zu räumen und gegen Zutritt zu sichern. (Sturmflutwarnungen für die deutsche Ostseeküste werden durch das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie herausgegeben.)

• Eine Wohnbelegung, auch kurzfristig, ist nicht zulässig.

• Die Lagerung von wassergefährdenden Stoffen ist nur gestattet, wenn die Behälter gegen Auslaufen, Verrutschen und Aufschwimmen gesichert sind.