Planungsdokumente: Bebauungsplan Nr. 13 D für ein Gebiet nordöstlich und südöstlich der Neuhöfer Straße

Begründung

3.3 Immissionsschutz

An das Plangebiet grenzt die 'Ahrensböker Straße' (L 71), von der Lärmimmis-sionen auf das Plangebiet einwirken. Vom Ingenieurbüro für Schallschutz, Dipl.-Ing. Volker Ziegler aus Mölln, wurde eine Schalltechnische Untersuchung zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 13 D am 17. Oktober 2019 erstellt. Danach liegen Teile des Plangebietes in den Lärmpegelbereichen III und IV.

An den im Bebauungsplan Nr. 13 D festgesetzten Baugrenzen der Grundstücke unmittelbar an der 'Ahrensböker Straße' betragen die Beurteilungspegel 62 - 63 dB(A) am Tag und 53 - 54 dB(A) in der Nacht. Die für 'Mischgebiete' geltenden Orientierungswerte des Beiblattes 1 zu DIN 18005-1 von 60 dB(A) am Tag und 50 dB(A) in der Nacht werden überschritten, die im Rahmen der Bauleitplanung als Abwägungshilfen heranziehbaren Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV von 64 dB(A) am Tag und 54 dB(A) in der Nacht aber eingehalten.

Entlang der 'Neuhöfer Straße' liegen die Beurteilungspegel an den Baugrenzen im Bereich der Orientierungswerte von 60 dB(A) am Tag und 50 dB(A) in der Nacht.

Nördlich der 'Matthias-Claudius-Schule' befindet sich ein Parkplatz mit 26 Pkw-Stellplätzen, die den Mitarbeitern und Besuchern der Schule zur Verfügung stehen. Die Zufahrt erfolgt über einen Weg entlang der westlichen Grenze des Bebauungsplanes Nr. 13 D mit Anbindung an die 'Ahrensböker Straße'.

Im Zusammenhang mit der Errichtung des Parkplatzes und der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 13 C hatte das Ingenieurbüro für Schallschutz bereits im Jahr 2008 ein Schallschutzgutachten erstellt mit dem Ergebnis, dass die von den Pkw-Stellplätzen einschließlich Zufahrt ausgehenden Geräusche an den Wohnbebauungen in der Umgebung keine Lärmimmissionskonflikte erzeugen. Dies gilt nach ergänzenden Berechnungen auch für die Baugrenzen im Bebauungsplan Nr. 13 D, die gegenüber der Bestandsbebauung einige Meter dichter an den Parkplatz und die Zufahrt heranrücken.

Der Pausenhof der 'Matthias-Claudius-Schule' wird zum Bebauungsplan Nr. 13 D durch die Schulgebäude abgeschirmt, sodass auch diesbezüglich durch die über die Bestandsbebauungen hinausgehenden Baugrenzen des Bebauungsplanes Nr. 13 D keine Lärmimmissionskonflikte entstehen.

lm Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 13 D sind bei baulichen Erweite-rungen sowie bei Ersatz- und Neubebauungen Vorkehrungen zum Schutz vor Lärmimmissionen zu treffen (passiver Schallschutz). Zum Schutz vor Außenlärm sind Aufenthaltsräume in Wohnungen innerhalb der Lärmpegel-bereiche III und IV mit passivem Schallschutz zu versehen. Der passive Schall-schutz muss mindestens den nachfolgend genannten Lärmpegelbereichen gemäß Tabelle 7 der DIN 4109, Ausgabe Januar 2018, entsprechen:

Lärmpegelbereich nach DIN 4109erforderliches gesamtes Schalldämm-Maß R'w, ges für Aufenthaltsräume in Wohnungen
III35 dB
IV40 dB

Für die Außenbauteile anderer Raumarten gelten Zu- oder Abschläge gemäß Kapitel 7.1 der DIN 4109-1:2018-01. Das erforderliche gesamte bewertete Bau-Schalldämm-Maß R'w,ges bezieht sich auf die gesamte Außenfläche eines Raumes einschließlich Dach. Der Nachweis der Anforderung ist in Abhängigkeit des Verhältnisses der gesamten Außenfläche eines Raumes zu dessen Grundfläche sowie der Flächenanteile der Außenbauteile zu führen. Grundlage für den Nachweis der Schalldämm-Maße sind die den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 13 D zugrundeliegenden Normen DIN 4109-1:2018-01 „Schallschutz im Hochbau, Teil 1:Mindestanforderungen“ und DIN 4109-2:2018-01 „Schallschutz im Hochbau, Teil 2: Rechnerische Nachweise der Erfüllung der Anforderungen“.

Der erforderliche hygienische Luftwechsel in Schlafräumen und Kinderzimmern ist im Lärmpegelbereich IV durch schalldämmende Lüftungseinrichtungen oder andere - den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechende - Maßnahmen sicherzustellen, sofern die Grundrissanordnung keine Fensterbelüftung an den vollständig von der 'Ahrensböker Straße' abgewandten Gebäudeseiten zulässt. Das Maß der schalldämmenden Wirkung der Lüftungseinrichtungen ist auf die festgesetzten erforderlichen gesamten bewerteten Bau-SchaIIdämm-Maße abzustellen und beim Nachweis der resultierenden Schalldämmung zu berücksichtigen.

Der Nachweis der festgesetzten Schallschutzanforderungen ist im Rahmen der Objektplanung zu erbringen. Von den Festsetzungen darf im Einzelfall abgewichen werden, wenn sich für das konkrete Bauvorhaben im Hinblick auf die den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 13 D zugrundeliegenden Verkehrsdaten, die Anordnung bzw. Stellung des Gebäudes, die Raumnutzungen sowie die zum Zeitpunkt des Bauvorhabens geltenden Rechtsvorschriften nachweislich geringere Anforderungen ergeben.

3.4 Verkehr, Ver- und Entsorgung

Das Plangebiet ist vollständig erschlossen. Hinsichtlich der Versorgung (Wasserversorgung, Fernmeldeeinrichtungen, Gas, Elektroenergie) sowie der Entsorgung (Abfall, Regen- und Schmutzwasser) ergeben sich keine Änderungen.

Am 21. November 2016 hat der Stadtentwicklungsausschuss beschlossen, dass bei Bebauungsplanungen für die Ahrensböker Straße (L 71) eine Straßenausbaubreite von 9,40 m (6,00 m Straßenbreite und beidseitige Fußwege von 1,70 m Breite) berücksichtigt werden sollen. Die vorliegende Planung setzt diesen Beschluss um.

3.5 Maßnahmen zur Ordnung von Grund und Boden

Bodenordnende Maßnahmen, etwa im Wege einer Umlegung, sind nicht erforderlich. Soweit Veränderungen in eigentumsrechtlicher Hinsicht durchgeführt werden sollen, kann dies in Form notarieller Grundstücks-kaufverträge geschehen.