Planungsdokumente: Bebauungsplan Nr. 11 Gemeinde Brekendorf

Begründung

3 Planinhalt und Festsetzungen

3.1 Art der baulichen Nutzung

Die Bauflächen werden entsprechend der zugedachten Nutzung gemäß § 4 Baunutzungsverordnung (BauNVO) als Allgemeines Wohngebiet (WA) festgesetzt. Diese Festsetzung erfolgt vor dem Hintergrund der unter Punkt 2 angestrebten Bebauung und den o.g. gemeindlichen Zielen für dieses Plangebiet.

3.2 Maß der baulichen Nutzung

Das Maß der baulichen Nutzung wird im Planungsgebiet durch die zulässige Grundflächenzahl (GRZ) und die Zahl der Vollgeschosse bestimmt.

Das Maß der baulichen Nutzung mit einer GRZ von 0,30 sowie maximal zwei Vollgeschossen orientiert sich an der städtebaulich gewollt aufgelockerten und damit ortstypischen Bebauung. Die hier festgesetzte GRZ liegt dabei unterhalb der Obergrenzen nach § 17 BauNVO und bietet einen ausreichenden Nutzungsspielraum auf den Baugrundstücken. Die Festsetzung von zwei Vollgeschossen erfolgt vor dem Hintergrund, dass auch moderne Bauformen (sogenannte Stadtvillen) zulässig sein sollen.

Auf Grund des bewegten Geländes werden individuelle Höhenfestsetzungen getroffen. Hierdurch sollen eine gute optische Einbindung der geplanten Bebauung in Bezug zu den bestehenden Nachbargebäuden bewirkt und mögliche Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes minimiert werden. Für die beiden westlichen Bauflächen, Nr. 1 und Nr. 3, erfolgt demnach die Festsetzung, dass die Höhenlage des Erdgeschossfertigfußbodens max. 31,50 m üNN betragen darf. Für die beiden östlichen Grundstücke, Nr. 2 und Nr. 4, beträgt die entsprechende Höhe max. 30,50 m üNN. Hierdurch sollen auch eventuelle großflächige Abtragungen und Aufschüttungen vermieden werden.

Aus den vorgenannten Gründen werden auch für die zulässigen Firsthöhen individuelle Festsetzungen getroffen. Demnach ergibt sich für die Grundstücke Nr. 1 und Nr. 3 eine zulässige Firsthöhe von max. 7,00 m und für die Grundstücke Nr. 2 und Nr. 4 von max. 8,50 m, jeweils über der Oberkante des Erdgeschossfertigfußbodens. Hiermit wird erreicht, dass sich die Oberkanten der neuen Gebäude harmonisch in die Gebäudestruktur nördlich der Dorfstraße einfügen.

Die Traufhöhe (Schnittpunkt der Außenwand mit der Dachhaut) ist bei allen Grundstücken auf max. 6,00 m über der jeweiligen Erdgeschossfertigfußbodenkante beschränkt, um dreigeschossig wirkende Gebäude zu vermeiden.

Zudem wird die Höhe von Garagen, Carports und Nebenanlagen, welche eine Dachneigung zwischen 0 bis 5 Grad aufweisen, auf eine Höhe von 3,20 m ab Erdgeschossfußboden beschränkt, um den Charakter dieser Anlagen als untergeordnete Bauteile auf den Grundstücken zu verdeutlichen.