Planungsdokumente: Bebauungsplan Nr. 11 Gemeinde Brekendorf

Begründung

3.6 Ver- und Entsorgung

Das Plangebiet wird an das gemeindliche Wasserversorgungsnetz angeschlossen.

Die Versorgung mit Gas und Elektrizität erfolgt über das Netz der Schleswig-Holstein Netz AG.

Das Schmutzwasser wird gesammelt und dem Mischwasserkanal in der angrenzenden Dorfstraße zugeführt.

Das Baugebiet befindet sich auf überwiegend sandigen Böden, so dass das Niederschlagswasser innerhalb des Plangebietes versickert werden kann. Entsprechend werden Festsetzungen in den Bebauungsplan aufgenommen, nach denen Stellplätze und Zufahrten aus fugenreichem Material herzustellen sind und das auf den Grundstücken anfallende Niederschlagswasser durch geeignete Vorkehrungen auf den Baugrundstücken zu versickern ist. Dies gilt auch für die gemeinsame Grundstückszufahrt.

Die Müllbeseitigung erfolgt über die zentrale Müllabfuhr und ist durch Satzung über die Abfallbeseitigung im Kreis Rendsburg-Eckernförde geregelt. In der Zufahrtsstraße zu den Grundstücken gibt es keine Wendemöglichkeiten für Müllabfuhrfahrzeuge. Daher wird an der Dorfstraße, neben der Grundstückszufahrt, eine Abfallsammelstelle festgesetzt, um eine geordnete Leerung der Mülltonnen sicherzustellen.

Der Feuerschutz in der Gemeinde wird über eine Freiwillige Feuerwehr sichergestellt. Die Löschwasserversorgung ist entsprechend den Vorgaben des Arbeitsblattes W 405 des DVGW sicherzustellen. Gemäß der Information zur Löschwasserversorgung des AGBF-Bund sollen die Abstände neu zu errichtender Hydranten 150 m nicht überschreiten.

3.7 Immissionsschutz

Im Hinblick auf die Auswirkungen des Straßenverkehrslärms auf das Plangebiet nördlich der Kreisstraße K 86 (Dorfstraße) wurde im März 2021 durch das Ingenieurbüro für Akustik Busch aus Kronshagen ein schalltechnisches Gutachten erstellt. Das Gutachten kommt zusammenfassend zu folgenden Ergebnissen:

Die Gemeinde Brekendorf möchte auf einer Teilfläche nördlich der K 86 ein Allgemeines Wohngebiet entwickeln. Wegen der zu erwartenden Schallimmissionen im Plangebiet durch den Straßenverkehr auf der K 86 möchte die Gemeinde Brekendorf ein schalltechnisches Gutachten erstellen lassen.

Die in Tabelle 1 der Anlage 3 [des Gutachtens] dargestellten Berechnungsergebnisse und die Isophonenkarten der Anlage 4a zeigen, dass die der Erholung dienenden hausnahen Außenbereiche wie zum Beispiel Terrassen, Balkone oder Dachterrassen nördlich der 55 dB(A)-Isophone und damit auf den beiden nördlichen Grundstücken variabel angeordnet werden können. Südlich der 55 dB(A)-Isophone sollten diese hausnahen Außenbereiche auf der Nordseite der geplanten Gebäude und damit abgeschirmt von der K 86 angeordnet werden. Hiervon kann ausnahmsweise abgewichen werden, wenn die Außenwohnbereiche durch bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel Wintergärten, verglaste Loggien oder vergleichbare Schallschutzmaßnahmen geschützt werden.

Die in Anlage 3, Tabelle 2 [des Gutachtens] dargestellten Berechnungsergebnisse und die Isophonenkarten der Anlage 4b zeigen zudem, dass auch Schlafraumfenster nördlich der 45 dB(A)-Isophone und damit innerhalb der Baufelder 3 und 4 ohne weitere Schallschutzmaßnahmen realisiert werden können. Südlich der 45 dB(A)-Isophone müssen gesunde Wohnverhältnisse nachts durch eine angemessene Grundrissgestaltung und ggf. auch durch passive Belüftungseinrichtungen sichergestellt werden.

Weitere Hinweise zu den passiven Schallschutzmaßnahmen finden sich im Abschnitt 9 [des Gutachtens], Festsetzungsvorschläge sind in Abschnitt 10 [des Gutachtens] aufgeführt. Aus schalltechnischer Sicht können gesunde Wohnverhältnisse im Plangebiet mit den folgenden Festsetzung gewährleistet werden.

  • Zum Schutz der Nachtruhe müssen Fenster von Schlafräumen mit schallgedämpften Belüftungseinrichtungen ausgestattet oder die Räume mittels einer raumlufttechnischen Anlage belüftet werden.
  • Auf eine raumlufttechnische Anlage bzw. auf eine schallgedämpfte Belüftungseinrichtung kann verzichtet werden, sofern die Schlafraumfenster zur Lüftung mindestens ein Fenster an der nicht der K 86 zugewandten Gebäudeseite besitzen.
  • Der Erholung dienende Außenwohnbereiche wie Terrassen und Balkone müssen auf der von der K 86 abgewandten Gebäudeseite bzw. ohne Sichtverbindung zur K 86 angeordnet werden. Hiervon kann ausnahmsweise abgewichen werden, wenn die Außenwohnbereiche durch bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel Wintergärten, verglaste Loggien oder vergleichbare Schallschutzmaßnahmen geschützt sind.
  • Zum Schutz vor Außenlärm ist die Schalldämmung der Außenbauteile von Schutzbedürftigen Räumen nach DIN 4109-1:2018-01 "Schallschutz im Hochbau - Teil 2: Rechnerische Nachweise" zu bemessen. Der Nachweis ist im Baugenehmigungsverfahren zu erbringen. Die dabei zugrunde zu legenden maßgeblichen Außenlärmpegel können der Anlage 5 des schalltechnischen Gutachtens Nr. 537821gsr01 vom 31.03.2021 der Ingenieurbüro für Akustik Busch entnommen werden .

3.8 Natur und Landschaft

Da der Bebauungsplan Nr. 11 als Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB aufgestellt wird, wird gemäß § 13 Abs. 3 BauGB von der Durchführung einer Umweltprüfung und der Erstellung eines Umweltberichtes abgesehen. Gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB gelten die Eingriffe, die aufgrund der Aufstellung des Bebauungsplanes zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig. Insofern ist diesbezüglich kein naturschutzfachlicher Ausgleich erforderlich. Zu berücksichtigen sind jedoch der Biotop- und der Artenschutz.

Bepflanzter Wall

Als nördliche Begrenzung des Plangebietes zur freien Landschaft hin soll ein ca. 50 cm hoher Erdwall in einer Linie zur nördlichen Begrenzung der westlichen und östlichen Nachbargrundstücke angelegt werden. Der Erdwall wird mit heimischen und standortgerechten Gehölzen bepflanzt. Dabei sollten auch blütenreiche und insektenfreundliche Gehölze genutzt werden. Gepflanzt werden können z.B. Hasel, Weiß-Dorn, Schwarzer Holunder oder Gemeiner Schneeball. Die Bepflanzung der Wallkrone erfolgt einreihig mit Sträuchern, Pflanzgröße ca. 60-100 cm in Abständen von ca. 0,8 m der Pflanzen zueinander.

Der bepflanzte Wall dient der Einbindung der Baugrundstücke und als Abgrenzung zur freien Landschaft. Die neu zu pflanzenden Gehölze werden sich außerdem positiv auf die Verdunstungsrate im Plangebiet auswirken. Die Maßnahme gilt nicht als Knick und unterliegt auch keinem gesetzlichen Biotopschutz nach § 30 BNatSchG i.V.m. § 21 LNatSchG.

Umgang mit Schottergärten

Gem. § 8 Abs. 1 S. 1 der Landesbauordnung (LBO-SH) sind die nicht überbauten Flächen der bebauten Grundstücke

1. wasseraufnahmefähig zu belassen oder herzustellen und

2. zu begrünen oder zu bepflanzen,

soweit dem nicht die Erfordernisse einer anderen zulässigen Verwendung der Flächen entgegenstehen.

Die Freiflächen können mit Rasen oder Gras, Gehölz, anderen Zier- oder Nutzpflanzen bedeckt sein. Plattenbeläge, Pflasterungen und dergleichen sind allenfalls dann zu den Grünflächen zu zählen, wenn sie eine verhältnismäßig schmale Einfassung von Beeten usw. darstellen. Die Wahl der Art und Beschaffenheit der Grünflächen bleibt den Verpflichteten überlassen. Auf den Flächen muss jedoch die Vegetation überwiegen, sodass Steinflächen aus Gründen der Gestaltung oder der leichteren Pflege nur in geringem Maße zulässig sind. Es ist dabei unerheblich, ob Schotterflächen mit oder ohne Unterfolie ausgeführt sind. Sie sind keine Grünflächen im Sinne des Bauordnungsrechts, soweit auch hier die Vegetation nicht überwiegt.

Die Anlage sog. Schottergärten ist somit regelmäßig unzulässig.

Versickerung

Um den Eingriff in den Boden- und Wasserhaushalt so gering wie möglich zu halten, wird die Festsetzung, dass Stellplätze mit ihren Zufahrten aus fugenreichem Material herzustellen sind (z.B. Schotterrasen, Betongrassteine, Pflaster), in den Bebauungsplan aufgenommen. Diese Festsetzung dient ebenfalls dem städtebaulichen Ziel einer offenen durchgrünten Bebauungsstruktur.

Weiterhin wird die textliche Festsetzung aufgenommen, dass das auf den Grundstücken anfallende Niederschlagswasser durch geeignete Vorkehrungen (Versickerungsmulden, -gräben, -schächte) auf den Baugrundstücken zu versickern ist.