Planungsdokumente: 2. Änderung u. Ergänzung des Bebauungsplans Nr. 5 der Gemeinde Trittau

Begründung

1.2 Vorgaben übergeordneter Planungen

Die Gemeinde Trittau ist nach § 2 der Landesverordnung zur Festlegung der zentralen Orte und Stadtrandkerne vom 05. September 2019 als Unterzentrum eingestuft.

Der Regionalplan für den Planungsraum I (alt) des Landes Schleswig-Holstein, Stand: Fortschreibung 1998, führt dazu aus, dass die zentralen Orte und Stadtrandkerne Schwerpunkte der Siedlungsentwicklung sind. Sie sollen dieser Zielsetzung durch eine vorausschauende Bodenvorratspolitik, durch eine der zukünftigen Entwicklung angepassten Ausweisung von Wohnungs-, Gemeinbedarfs- und gewerblichen Bauflächen sowie durch die Bereitstellung entsprechender Versorgungs- und Infrastruktureinrichtungen gerecht werden.

Der Landesentwicklungsplan Schleswig-Holstein 2010 (LEP) führt dazu unter Ziffer 2.2.3 aus: "Unterzentren stellen für die Bevölkerung ihres Ver-flechtungsbereichs die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen des qualifizierten Grundbedarfs sicher. In dieser Funktion sind sie zu stärken und ihr Angebot ist bedarfsgerecht weiterzuentwickeln."

Die 2. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Trittau stellt das Plangebiet als 'Gemischte Baufläche' (M) dar, so dass dem Gebot des § 8 Abs. 2 BauGB, wonach Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln sind, entsprochen wird.

Darstellung im Flächennutzungsplan (2. Änderung)

1.3 Räumlicher Geltungsbereich

Das ca. 1,38 ha große Plangebiet liegt in verkehrsgünstiger Lage in der Ortsmitte der Gemeinde Trittau. Konkret handelt es sich um das Gebiet nördlich Campestraße, westlich Schulstraße, östlich Poststraße / Vorburgstraße einschließlich des Bereiches Schulstraße / Ecke Vorburgstraße.

Gegenwärtig gilt für das Plangebiet die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 5, die am 07. März 2007 Rechtkraft erlangte.

Diese trifft für das Plangebiet folgende zentrale Festsetzungen:

  • Art der baulichen Nutzung: 'Kerngebiet' (MK) im Norden, 'Mischgebiet' (MI) im Süden;
  • Grundflächenzahl (GRZ): 0,6 im Kerngebiet, 0,3 im Mischgebiet;
  • maximal zulässige Geschossflächenzahl (GFZ) im Kerngebiet: 1,0;
  • zwingend zwei Vollgeschosse (II) im Kerngebiet;
  • maximal ein Vollgeschoss als Höchstmaß im westlichen Mischgebiet;
  • maximal zulässige Firsthöhe: 12,00 m im Kerngebiet, 11,00 m im östlichen Mischgebiet und 9,00 m im westlichen Mischgebiet;
  • ausschließlich Einzelhäuser im Mischgebiet zulässig.

Ausschnitt aus der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 5

1.4 Angaben zum Bestand

Das Plangebiet ist im Norden straßenbegleitend mit einem zweigeschossigen Gebäude bebaut. Dort befinden sich mehrere kleinteilige Betriebe, Geschäfte und ein Fitnessstudio. Im Osten, entlang der Schulstraße, schließt sich ein leer stehender ehemaliger Vollversorger an, dessen rückwärtiger Bereich von einer Stellplatzanlage eingenommen wird. Im Süden des Plangebietes befinden sich eine Kita mit zugehöriger Außenanlage sowie ein weiteres Gebäude (Campestraße 2), das für die beabsichtigte Errichtung des Discounters abgerissen werden muss. Vereinzelt stocken Gehölze im Plangebiet.

Umgeben ist das Plangebiet im Norden, Osten und Westen vor allem von den zentralen Versorgungsbereichen der Gemeinde mit kleinteiligen unterschiedlichen Nutzungsstrukturen. Im Süden schließt überwiegend Wohnbebauung an das Plangebiet an.