Planungsdokumente: Bebauungsplan Nr. 60 der Gemeinde Trittau

Verordnung - Text Teil B

2. Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)

2.1

Auf der Fläche für Gemeinbedarf dürfen Gebäude mit einer maximalen Gebäudehöhe von 14 m errichtet werden.

2.2

Bezugspunkt für die Gebäudehöhe ist der höchste Punkt der Oberkante Dachhaut der Gebäude und mit + 0,00 m die Fahrbahnoberkante der Straße, die das Grundstück erschließt, gemessen in der Mitte der Grundstücksfront. (§ 18 Abs. 1 BauNVO). Bei Eckgrundstücken gilt die höherliegende Straßenfront.