Planungsdokumente: Bebauungsplan Nr. 1, nördlich Breslauer Straße, nördlich Bebelstraße, westlich Kieler Straße, südlich Gewerbegebiet Otto-Hahn-Straße

Begründung

1. Grundlagen

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1.1 Rechtsgrundlagen

Die Gemeindevertretung hat in ihrer Sitzung am __.__.____ den Aufstellungsbeschluss über den gesamten Geltungsbereich des vorliegenden Bebauungsplans Nr. 1 der Gemeinde Trittau gefasst.

Dem Bebauungsplan liegen zugrunde:

·      das Baugesetzbuch (BauGB),

·      die Baunutzungsverordnung (BauNVO),

·      die Planzeichenverordnung 1990 (PlanzV 90) und

·      die Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO)

in den zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses geltenden Fassungen.

Als Plangrundlage für den rechtlichen Nachweis der Grundstücke dient der Katasterplan bereitgestellt und ergänzt um topographische Einmessungen durch die öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin Dipl.-Ing. Christine Holst, vom 26.06.2019. Die Planzeichnung des Bebauungsplans wird im Maßstab 1:1.000 erstellt.


1.2 Hinweise zum Verfahren

Bebauungsplan der Innenentwicklung

Es handelt sich um eine Maßnahme der Innenentwicklung. Vor diesem Hintergrund wird der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB aufgestellt.

Das beschleunigte Verfahren kann angewendet werden, wenn die zulässige Grundfläche gemäß den Festsetzungen weniger als 20.000 m2 (§ 13 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 - Fallgruppe 1) umfasst oder zwischen 20.000 m2 und 70.000 m2 (§ 13 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 - Fallgruppe 2) liegt.

Zu Beginn des Bebauungsplanverfahrens ist die Gemeinde Trittau von einer maximalen Versiegelung von über 20.000 m2 ausgegangen, so dass die Fallgruppe 2 zutraf. In der Annahme, dass es sich um die Fallgruppe 2 handelt, hat die Gemeinde auf der Grundlage des 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauGB vor Verfahrensbeginn eine sogenannte Vorprüfung des Einzelfalls1 durchgeführt. Hierbei wird in einer überschlägigen Prüfung untersucht, ob durch den Bebauungsplan erhebliche Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Die Vorprüfung im Einzelfall wird unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 zum Baugesetzbuch genannten Kriterien durchgeführt. Des Weiteren sind die Behörden, deren Aufgabenbereich von der Planung berührt sein können, bei der Erarbeitung zu beteiligen. Wenn die Vorprüfung zu dem Ergebnis kommt, dass nicht mit erheblichen Umweltauswirkungen zu rechnen ist, kann die Aufstellung im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB durchgeführt werden.

Die im Rahmen des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 1 erstellte Vorprüfung des Einzelfalls, kam zu dem Ergebnis, dass es voraussichtlich durch die Bauleitplanung nicht zu erheblichen Umweltauswirkungen kommen wird und der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden kann.

Der Plangeltungsbereich liegt im Innenbereich. Mit der Änderung des Bebauungsplanes wird weder die Zulässigkeit eines Vorhabens begründet, das einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, noch bestehen Anhaltspunkte, dass die in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter beeinträchtigt werden.

1 Vorprüfung des Einzelfalls vom 26.07.2019