Planungsdokumente: 6. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Dörphof für den Bereich "nördlich der Straße ‚Alt Dörphof‘ im Ortsteil Dörphof"

Sie können an dieser Stelle Einsicht in die Dokumente des Verfahrens nehmen.

Inhaltsverzeichnis

Begründung

3.3 Ver- und Entsorgung

Das Gebiet wird entsprechend des Bedarfes von der Schleswig-Holstein Netz AG mit Strom und Gas versorgt.

Die Versorgung mit Trinkwasser wird durch den Wasserbeschaffungsverband Mittelschwansen sichergestellt.

Die Ableitung des Schmutzwassers erfolgt im Trennsystem in die Kläranlage der Gemeinde Dörphof.

Das anfallende Niederschlagswasser kann aufgrund der Bodenverhältnisse nicht im Plangebiet versickert werden. Im Planverfahren des parallel aufgestellten Bebauungsplanes Nr. 6 wurde ein Niederschlagswasserbeseitigungskonzept durch die Wasser- und Verkehrs- Kontor GmbH aus Neumünster erstellt und die Ergebnisse in die Planung übernommen.

Die Müllabfuhr obliegt dem Kreis Rendsburg-Eckernförde und wird von privaten Unternehmen wahrgenommen.

Der Feuerschutz wird in der Gemeinde Dörphof durch die ortsansässige Freiwillige Feuerwehr gewährleistet. Die Löschwasserversorgung ist entsprechend den Vorgaben des Arbeitsblattes W 405 des DVGW sicherzustellen. Gemäß der Information zur Löschwasserversorgung des AGBF-Bund sollen die Abstände neu zu errichtender Hydranten 150 m nicht überschreiten.

3.4 Immissionsschutz

3.4.1 Immissionen durch Vorranggebiete für die Windkraft

Ca. 1.100 m südwestlich befindet sich das Vorranggebiet Windenergie PR2_RDE_001, gem. Fortschreibung Sachthema Windenergie des Regionalplanes für den Planungsraum II (2020). Die Untersuchung zu den Geräuschimmissionen durch das Vorranggebiet auf die Plangebiete der 6. Änderung des Flächennutzungsplanes sowie der Bebauungspläne Nrn. 5 und 6 der Gemeinde Dörphof wurde durch die DSB GmbH aus Gettorf im Dezember 2020 ein Kurzbericht erstellt. Die Untersuchung kommt zusammenfassend zu folgendem Ergebnis:

"Ziel der Untersuchungen ist die Abschätzung der möglichen Geräuschimmissionen durch die im Vorranggebiet beispielhaft möglichen WEA in den beiden Geltungsbereichen. Die gemäß TA Lärm und den LAI-Hinweisen 2016 ermittelten oberen Vertrauensbereichsgrenzen der Beurteilungspegel sollen unter Berücksichtigung des Erlasses des MELUND mit den schalltechnischen Orientierungswerten der DIN 18005 bzw. den Immissionsrichtwerten der TA Lärm verglichen werden. Für den Abwägungsprozess soll auch der gemeinsame Erlass des MILI und des MELUND herangezogen werden.

Für die mögliche Nutzung des Vorranggebietes PR2_RDE_001 wurden eine Modellanlage mit einer Nabenhöhe von 100 m definiert. Die Modellanlage besitzt im leistungsoptimierten Betrieb einen Schallleistungspegel von 105 dB(A), schallreduzierter Betrieb ist bis zu einem Schallleistungspegel von 98 dB(A) möglich. Das den Berechnungen zu Grunde gelegte Oktavspektrum entspricht dem Referenzspektrum der LAI-Hinweise. Nach erster Einschätzung können im Vorranggebiet etwa acht WEA errichtet und in Betrieb genommen werden.

In den Geltungsbereichen wurden exemplarisch drei Immissionsorte, d. h. zwei im Allgemeinen Wohngebiet und eine im Bereich der geplanten Kindertagesstätte, angeordnet. Die Schutzbedürftigkeit der Kindertagesstätte wurde wie Mischgebiet (MI) eingestuft.

Die Immissionsorte und die beispielhaft geplanten WEA sind im als Anlage 1 [der Untersuchung] beigefügten Lageplan eingetragen und in den als Anlage 2 [der Untersuchung] beigefügten Modelldaten unter den Stichworten „Immissionspunkte“ und „Punktquellen“ mit Koordinaten (UTM, Referenzsystem ETRS89 mit GRS80-Ellipsoid) und Aufpunkt- bzw. Nabenhöhe aufgelistet. Hier ist auch das den Berechnungen zu Grunde gelegte Oktavspektrum unter dem Stichwort „Oktavspektren“ angegeben. Als Anlage 3 [der Untersuchung] liegt das Berechnungsprotokoll für den Immissionsort IO 1 bei.

Die Ermittlung der Beurteilungspegel für die Beurteilungszeiträume tagsüber und nachts (lauteste Nachtstunde) ist in den als Anlage 4 beigefügten Tabellen 1 bis 3 [der Untersuchung] beigefügt. In den Tabellen sind die ungerundeten Teilpegel der einzelnen Geräuschquellen sowie die gerundeten Beurteilungspegel aufgelistet. Den Beurteilungspegeln sind die an den Immissionsorten geltenden schalltechnischen Orientierungswerte bzw. Immissionsrichtwerte der TA Lärm gegenübergestellt. Sofern Immissionsrichtwerte überschritten werden, sind die Überschreitungen ausgewiesen. Für die Geräusche der WEA wurde die oberen Vertrauensbereichsgrenze der Teilpegel durch einen Zuschlag für die Gesamtunsicherheit von 1,4 dB berücksichtigt und das Irrelevanzkriterium des Erlasses des MELUND angewandt.

Die Tabellen 1 bis 3 der Anlage 4 [der Untersuchung] zeigen, dass

  • sich tagsüber (Tabelle 1) die Geltungsbereiche der Bebauungspläne Nrn. 5 und 6 außerhalb des Einwirkungsbereiches des Vorranggebietes PR2_RDE_001 befinden. Die Teilpegel der beispielhaft geplanten WEA (bei Betrieb mit 105 dB(A)) liegen jeweils deutlich mehr als 12 dB unter den Immissionsrichtwerten und sind damit irrelevant im Sinne der Erlasse des MELUND und des MILI / MELUND. […]
  • unter der Annahme, dass innerhalb der Erntezeit der Immissionsrichtwert der TA Lärm im Allgemeinen Wohngebiet bereits durch den Betrieb der HaGe Nord ausgeschöpft oder überschritten wird, die Teilpegel der beispielhaft geplanten WEA jeweils irrelevant im Sinne des Erlasses des MELUND sein müssen. Die Anforderung, dass die Teilpegel mindestens 12 dB unter dem Immissionsrichtwert von 40 dB(A) liegen müssen, kann mit maximal zulässigen Schallleistungspegeln zwischen 99,5 dB(A) und 105 dB(A) erfüllt werden (Tabelle 3).

[…] Wir bitten um Verständnis, dass die oben beschriebenen Ergebnisse unter einem gewissen Vorbehalt stehen, da die tatsächliche Planung (Standorte, WEA-Typen, Schallleistungspegel, Oktavspektren, Naben- und Gesamthöhen usw.) nicht bekannt ist. Die Feinsteuerung im Vorranggebiet PR2_RDE_001 erfolgt in der Regel im Rahmen der Genehmigungsverfahren nach Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG)."