Planungsdokumente: 26. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Schleswig

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

2.2.5.1 Naturpark

Das geplante Vorhaben liegt innerhalb des Naturparks "Schlei". Bei der Siedlungsbrache des ehemaligen Bundeswehrstandorts handelt es sich nicht um einen wertgebenden Bestandteil des Naturparks. Die Entwicklung von Wohnungen und einem Hotel entspricht den Zwecken eines Naturparks. Die Beeinträchtigung des naturnahen Landschaftsbilds der Schlei im Bereich der Großen Breite durch Urbanisierung steht dem Ziel einer Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellen einer durch vielfältige Nutzung geprägten Landschaft allerdings entgegen. Aufgrund der direkten Nachbarschaft zur Ortslage und der Größe des Naturparks wird eine raumwirksame erhebliche Beeinträchtigung des 50.000 ha großen Naturparks und seiner Erholungseignung nicht erwartet.

2.2.5.2 Gewässerschutzstreifen

Die geplanten Bauflächen liegen teilweise innerhalb eines gemäß § 61 BNatSchG i.V.m. § 35 LNatSchG zu beachtenden 150 m Gewässerschutzstreifens. Vor dem Hintergrund der Übergangsvorschriften in § 65 LNatSchG sind die Vorschriften des § 35 Abs. 2 LNatSchG, die eine Errichtung oder wesentliche Erweiterung von baulichen Anlagen innerhalb des Gewässerschutzstreifens nicht zulassen, lediglich für diejenigen Flächen anzuwenden, für die über den geltenden Flächennutzungsplan noch keine bauliche Entwicklung vorbereitet ist.

Der gesamte Bereich der in der 26. Änderung des Flächennutzungsplans auf den Landflächen dargestellten Bauflächen ist im geltenden Flächennutzungsplan größtenteils bereits als Sondergebiet 'Bund' sowie in Teilen als Gemischte Bauflächen und einer zur Schlei gewandten Grünfläche dargestellt. Insofern greift derzeit noch die oben genannte Übergangsvorschrift. Innerhalb dieser Flächen sind, sofern der Bebauungsplan bis zum 23. Juni 2021 Rechtskraft erlangt, bauliche Entwicklungen innerhalb des Gewässerschutzstreifens zulässig. Anderenfalls ist von der Stadt Schleswig im Rahmen der verbindlichen Planungen ein Antrag auf Ausnahme bzw. Befreiung von den Vorschriften des § 61 BNatSchG stellen.

2.2.5.3 Besonders und streng geschützte Arten

Im Plangeltungsbereich befinden sich gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 13 BNatSchG besonders geschützter Arten sowie einige gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 14 BNatSchG streng geschützte Arten. Im Rahmen der Aufstellung eines Bebauungsplans ist zu prüfen, ob bei Umsetzung des geplanten Vorhabens die artenschutzrechtlichen Anforderungen des § 44 Abs. 1 BNatSchG eingehalten werden können.

Auf Basis des parallel zur 26. Änderung des Flächennutzungsplans erstellten Entwurf des Bebauungsplans Nr. 105 wurde ein artenschutzrechtlicher Fachbeitrag erstellt (B.i.A. 2021). Fachliche Grundlagen sind vorhandene Daten, eine Geländebegehung zur Bewertung des faunistischen Artenpotenzials sowie Geländeuntersuchungen zur Erfassung von Röhrichtbrütern und möglicherweise vorkommenden artenschutzrechtlich besonders relevanten Amphibienarten. Anhand einer Relevanzprüfung und Konfliktanalyse wurde geprüft, ob durch die Ausführung des Bebauungsplans die in § 44 Abs. 1 BNatSchG die formulierten Zugriffsverbote (Tötungsverbot, Störungstatbestände, Zerstörung von Fortpflanzung und Ruhstätten) eintreten.

Dem Fachbeitrag ist zu entnehmen, dass bei der Durchführung des geplanten Vorhabens artenschutzrechtliche Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG eintreten können. Diese sind jedoch durch geeignete Maßnahmen vermeidbar. Zur Vermeidung der artenschutzrechtlichen Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG sind die in der folgenden Tabelle aufgeführten artenschutzrechtlichen Vermeidungsmaßnahmen erforderlich:

Tabelle 1: Erforderliche artenschutzrechtliche Vermeidungsmaßnahmen.

TiergruppeRelevante BeeinträchtigungenArtenschutzrechtliche Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen, CEF-Maßnahmen
Brutvögel: GehölzbrüterSchädigungen im Zuge der baubedingt erforderlichen Gehölzbeseitigung Bauzeitenregelung Gehölzbeseitigung außerhalb der Brutzeit: 01.10. bis 28.02.
FledermäuseSchädigungen im Zuge der baubedingt erforderlichen Gehölzbeseitigung Besatzkontrolle und Entwertung von Quartieren in Gehölzen Feststellung der Quartiereignung und Besatzkontrolle sowie anschließende Entwertung bei Nichtbesatz des Winterquartierpotenzials des Höhlenbaumes Nr. 5 im Herbst (September-Oktober) vor dem Eingriff. Bauzeitenregelung Beseitigung der Gehölze außerhalb der Aktivitätszeit: 01.12. bis 28.02.
Verlust von Höhlenbäumen mit potenzieller Eignung als Wochenstuben- und Winterquartier.Ausgleichsmaßnahme bzw. CEF-Maßnahme Ausgleich von einem betroffenen Wochenstubenquartierstruktur im Verhältnis 1:3 und einer betroffenen Winterquartierstruktur im Verhältnis 1:2, d.h. Bereitstellung von 3 Quartierkästen mit Sommerquartierfunktion und 2 Quartierkästen mit Winterquartierfunktion Sollte eine Brutvogel-Konkurrenz und somit eine Fehlbelegung der Fledermauskästen durch Vögel nicht ausgeschlossen werden können, hat jedes Ersatzquartier aus mindestens zwei Kästen (1 Fledermauskasten + 1 Vogelkasten) zu bestehen, die am selben Baum angebracht werden müssen (LBV SH 2020).

Im Ergebnis kommt die artenschutzrechtliche Prüfung zum B-Plan Nr. 105 „Auf der Freiheit - Ostteil“ der Stadt Schleswig zum Fazit, dass unter Berücksichtigung von Bauzeitenregelungen für Brutvögel und Fledermäuse und weiterer artenschutzrechtlicher Ausgleichsmaßnahmen bzw. CEF-Maßnahmen in Form einer Bereitstellung von 5 künstlichen Quartierkästen für Fledermäuse im Hinblick auf die möglichen Beeinträchtigungen prüfrelevanter Brutvögel und Fledermäuse keine Zugriffsverbote nach § 44 Abs. 1 BNatSchG berührt werden. Eine Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG ist demnach für keine der näher geprüften Arten bzw. Artengruppen erforderlich.

Übertragen auf die 26. Änderung des Flächennutzungsplans kann festgehalten werden, dass bei der Umsetzung der Darstellungen der Flächennutzungsplanänderung artenschutzrechtliche Verbotstatbestände eintreten können. Diese sind jedoch durch artenschutzrechtliche Maßnahmen vermeidbar und ausgleichbar. Die grundsätzlichen Ziele der Flächennutzungsplanänderung werden dadurch nicht berührt.