Planungsdokumente: B-Plan Nr. 37 Teil 3 "Gewerbegebiet Nord - Abschnitt IV" sowie 7. Änderung des Flächennutzungsplanes und 3. Änderung des Landschaftsplanes der Stadt Quickborn

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Inhaltsverzeichnis

Textliche Festsetzungen

1. Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 BauGB)

1.1 Gewerbegebiete (GE) (§ 8 BauNVO in Verbindung mit § 1 Abs. 5 und 6 BauNVO)

Das Gewerbegebiet dient vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

Die gemäß § 8 Abs. 2 BauNVO zulässigen Nutzungen Tankstellen sind unzulässig.

Die gemäß § 8 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen Vergnügungsstätten und Wohnungen sind unzulässig. Bordelle und bordellartige Betriebe sind ebenfalls unzulässig.

Verkaufsstätten sind am Ort der Produktion (Handwerksbetriebe und produzierendes Gewerbe) nur zulässig, wenn der Schwerpunkt des Betriebsablaufes mehr auf der Produktion und Verarbeitung liegt. Dabei darf der Direktverkauf an Endverbraucher nicht als 20 % des Umsatzes umfassen.

Der Handel mit Textilien, Hifi- und Unterhaltungselektronik, Kommunikationstechnologie und Software sowie elektronischen Haushaltskleingeräten ist unzulässig.

Ausnahmsweise ist dem Großhandel der Verkauf seines Hauptsortiments in untergeordnetem Umfang (bis 30 % des Umsatzes) an Endverbraucher gestattet. Der Handel mit innenstadtrelevanten Sortimenten laut Liste (s. u.) ist nicht zulässig.

Ausnahmsweise zulässig sind Einzelhandelsbetriebe für Fahrräder, Motorräder und Bootszubehör sowie Autohandel in Verbindung mit Reparaturwerkstätten.

Darüber hinaus sind Einzelhandelsbetriebe ausnahmsweise zulässig, wenn sie in einem unmittelbaren räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit einem Großhandels-, Produktions-, Dienstleistungs- oder Handwerksbetrieb stehen diesem gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind und nicht mit Waren und Gütern der zentrenrelevanten Sortimente handeln, die nachfolgend aufgeführt sind. Sie sind der aktuellen Fassung des Einzelhandelskonzeptes der Stadt Quickborn entnommen und somit bindend.

  • Parfümerie- und Kosmetikartikel
  • Bekleidung, Wäsche
  • Haus- und Heimtextilien
  • Sportbekleidung und –schuhe
  • Schuhe
  • Medizinisch-orthopädischer Bedarf
  • Bücher
  • Papier- und Schreibwaren, Bürobedarf
  • Glas, Porzellan und Keramik, Hausrat
  • Foto und Zubehör
  • Optische und akustische Artikel
  • Uhren, Schmuck
  • Lederwaren, Koffer und Taschen
  • Musikalien, Musikinstrumente
  • Baby-/Kleinkinderartikel

1.2 Störfallbetriebe (§ 9 Abs. 1 Nr. 14 BauGB i. V. m. § 1 Abs. 9 BauNVO)

Ausgeschlossen sind Betriebe und Anlagen, die einen Betriebsbereich i. S. V. § 3 Abs. 5a BImSchG der Abstandsklassen I-IV des Leitfadens „Empfehlungen für Abstände zwischen Betriebsbereichen nach der Störfall-Verordnung und schutzbedürftigen Gebieten im Rahmen der Bauleitplanung“ der Kommission für Anlagensicherheit (KAS) bilden oder Teil eines solchen Betriebsbereichs darstellen.