Planungsdokumente: Aufhebung des Durchführungsplanes Nr. 1 u. Bebauungsplan Nr. 1A, Aufstellung Bebauungsplan Nr. 1 - Neuaufstellung -

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

6.2. Planungsrechtliche Festsetzungen

6.2.1. Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)

Das gesamte Plangebiet wird entsprechend seiner bisherigen und der zukünftig angestrebten Nutzung als reines Wohngebiet festgesetzt. Entsprechend § 13 BauNVO sind innerhalb der Wohngebäude Räume für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und in ähnlicher Art ausgeübter Berufe zulässig.

6.2.2. Überbaubare Fläche

Die Ausweisung der Baufelder orientiert sich in erster Linie an den Bestandsgebäuden. Entsprechend des Zieles der vorliegenden Planung wird durch die Baufelder keine weitere Hangbebauung ermöglicht.

Die Ausweisung der Baufelder berücksichtigt ebenfalls Bestandsbäume, die als Ortsbildprägend bewertet und als zu erhaltend in die Satzung aufgenommen wurden. In Einzelfällen hat der Baumbestand nachteilige Auswirkungen auf die Bebaubarkeit der Grundstücke. An diesen Stellen ist eine überlagernde Darstellung des zu erhaltenden Baumes und des Baufensters gewählt. Dabei ist zu beachten, dass der Baumbestand in jedem Fall durch das Landesnaturschutzgesetz geschützt bleibt. Die überlagernde Darstellung wird gewählt um im Falle eines natürlichen Fortfalls des Baumes eine Bebaubarkeit des Grundstückes zu schaffen, ohne die Notwendigkeit, das Planungsrecht anzupassen. Entsprechend des Vorranges des Landesnaturschutzgesetztes vor der örtlichen Satzung, entwickelt das Baurecht im Bereich der überlagernden Darstellung erst nach Fortfall des Baumes Rechtskraft.