Planungsdokumente: Aufhebung des Durchführungsplanes Nr. 1 (Bebauungsplan Nr. 1) der Gemeinde Lütjensee

Begründung

3.1. Denkmalschutz

Innerhalb des Plangebietes ist kein Denkmal verortet.

Wohn- und Wirtschaftsgebäude

Innerhalb des Plangebietes befindet sich kein nach § 5 Abs. 1 DSchG SH als Kulturdenkmal eingetragenes Wohn- oder Wirtschaftsgebäude.

4. Planinhalt und Festsetzungen

Aufgrund der Funktionslosigkeit des Bebauungsplanes Nr. 1 wird der Bebauungsplan innerhalb seines gesamten Geltungsbereiches aufgehoben. Damit wird der Rechtsschein gegenüber Dritter behoben.

Festsetzungen für das Plangebiet werden ergo nicht getroffen. Grundsätzlich wird das Baurecht nach Aufhebung der Planung nach § 34 BauGB zu bewerten sein. Da dies allerdings nicht Ziel der Gemeinde ist, wird parallel zum vorliegenden Aufhebungsverfahren der Bebauungsplan Nr. 1 der Gemeinde neu aufgestellt. Dieser stellt einen gebietserhaltungsplan dar, der den Bestand sichert und konkrete Festsetzungen zu Art und Maß der baulichen Nutzung definiert und Aussagen über die zu überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Erschließung trifft.

Bei der vorliegenden Planung handelt es sich somit um einen „leeren“ Geltungsbereich“.

5. Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen

Es wurde im Zuge der Neuaufstellung des Bebauungsplanes Nr. 1 Eine ausführliche Bestandsaufnahme und Bewertung bezogen auf die Schutzgüter nach § 1 (6) Nr. 7 a-d BauGB durchgeführt. Die Ergebnisse werden hier für die vorliegende Planung und in Hinblick auf die Aufhebung des Durchführungsplanes Nr. 1 und die Auswirkungen auf den Umweltzustand zusammengefasst.

Derzeitiger Zustand/Vorbelastung

Der Kuckucksberg ist aufgrund seiner Topografie und des hohen Anteils an Grünstrukturen ein begehrtes Wohngebiet in Lütjensee. Es ist geprägt durch einen alten Baumbestand, eine am höchsten Punkt gelegene Waldfläche und weitere waldartig wirkende Gehölzbestände. Große Grundstücke mit z. T. parkartig angelegten Gärten tragen ebenfalls zum typischen Charakter des Wohngebiets bei. Durchgewachsene Knicks verlaufen im Norden des Gebietes.

Aufgrund dieser Strukturen und weil zudem fußläufige, in öffentlichen Grünflächen verlaufende Wegeverbindungen existieren, wird das Gebiet nicht nur von den Anwohnern gerne zum Spazierengehen genutzt. Dazu bieten sich auch die wenig befahrenen Straßen „Am Kuckucksberg“, „Heideweg“ und „Kuckucksberg“ an. Gerade von den beiden erstgenannten Wegen bieten sich nach Süden immer wieder Blicke in die freie Landschaft mit extensiv genutzten Wiesen.

Der Baumbestand prägt den Charakter des Kuckucksbergs maßgeblich. Überwiegend handelt es sich um Laubbäume mit z. T. stattlicher Größe und einem entsprechenden Alter. Die im Gebiet vorkommenden Laubbäume setzen sich im Wesentlichen aus folgenden Baumarten zusammen:

Stieleiche Quercus robur

Amerikanische Roteiche Quercus rubra

Rotbuche Fagus sylvatica

Birke Betula pendula

Winterlinde Tilia cordata

Insbesondere von der Stieleiche finden sich im Gebiet viele stattliche Exemplare, die z. T. Überhälter aus Knicks sind.

Vor allem im Süden des Geltungsbereiches wird der Baumbestand auf einigen Grundstücken von z. T. großen Waldkiefern (Pinus sylvestris) dominiert. Als Besonderheit sind zwei Mammutbäume (Sequoiadendron giganteum) zu nennen, die bereits eine stattliche Größe von ca. 15 m erreicht haben. Diese werden im B-Plan als zu erhalten festgesetzt.

Die überwiegend großen Grundstücke sind z. T. parkartig mit Rasenflächen, Bäumen und Sträuchern (Rhododendron) gestaltet. Entlang der südlichen und der nördlichen Grenze des Geltungsbereiches verlaufen Knicks, die genauso wie ebenerdige Gehölzstreifen gesetzlich geschützte Biotope gemäß § 30 (2) BNatSchG i. V. m. § 21 (1) Nr. 4 LNatSchG sind. Auf diesen Knicks stehen zum Teil stattliche Überhälter (vorwiegend Eiche, z. T. Buche).

Im Westen des Geltungsbereiches befindet sich ein größerer Gehölzbestand, der von der Unteren Forstbehörde als Wald gemäß § 2 Landeswaldgesetz eingestuft worden ist.

Gemäß Landschaftsplan liegt die Gemeinde im Stormarner Endmoränengebiet, einem Teilraum des Ostholsteinischen Hügellandes. Sie liegt im Bereich der äußeren Eisrandlagen der Gletschervorstöße der Weichseleiszeit. Geologie und Relief sind daher oberflächlich durch weichseleiszeitliches Gletschereis und durch Schmelzwasser geprägt worden. Daraus erklärt sich auch das stark bewegte Relief im Bereich des Kuckucksbergs.

Vorbelastungen sind durch die bereits erfolgten Bebauungen und Erschließungen gegeben. Dadurch wurde vielerorts in das natürliche Relief eingegriffen, so dass es stellenweise sehr stark überformt ist.

Auswirkungen der Aufhebung

Der Ursprungsbebauungsplan Nr. 1 aus dem Jahr 1961 trifft keine Gebietsbezogenen Angaben zum Maß der baulichen Nutzung. Der Plan gibt lediglich die zum Zeitpunkt der Aufstellung vorhandene Bebauung und die geplanten Bauvorhaben in ihrer Grundfläche wieder.

Von Osten nach Westen verläuft eine Fläche, die als private Grünfläche gekennzeichnet ist. Die nördliche, südliche und westliche Grenze des Geltungsbereiches sind als Böschung dargestellt.

Der Ursprungsplan enthält keine weiteren Angaben zu Umweltbelangen.

Die Regelungen des Ursprungsplanes waren in der Vergangenheit unzureichend um die bauliche Entwicklung des Gebietes zu steuern. Es wurde daher bereits bei eingehenden Bauanträgen nach § 34 BauGB entschieden. Dies hat gerade in den letzten Jahren zugenommene und zu einer baulichen Verdichtung geführt. Grundstücksteilungen und die schrittweise Inanspruchnahme von Gartenflächen bewirken eine schleichende Veränderung des Gebietscharakters.

Da der Ursprungsplan auch ohne die vorliegende Planung nicht mehr angewendet werden würde, hat die Aufhebung des Ursprungsplanes keine direkten Auswirkungen auf das Gebiet. Im Gegensatz dazu, wäre formell eine Neuaufstellung ohne die vorherige Aufhebung nicht möglich.

Ursache für die Neuaufstellung des B-Planes Nr. 1 ist die Intention der Gemeinde, den Gebietscharakter des „Kuckucksbergs“ zu sichern und eine weitere „ungeordnete“ Verdichtung zu vermeiden. Insofern wirkt sich die Neuaufstellung des B-Plan Nr. 1 positiv auf die Wohnverhältnisse der im Gebiet lebenden Menschen und auf Naherholungssuchende aus.

Durch die Aufhebung des Ursprungsplanes wird kein Schutz von Bäumen und Gehölzbeständen zurückgenommen. Die Aufhebung wird erforderlich um im Zuge der Neuaufstellung Festsetzungen zum Erhalt und zur Sicherung von Bäumen und Gehölzbeständen treffen zu können. Dadurch soll eine übermäßige bauliche Veränderung und eine damit einhergehende Reduzierung von Freiflächen verhindert und gleichzeitig der Bestand an Grünstrukturen gesichert werden.

Es kann davon ausgegangen werden, dass es bei Nichtdurchführung der Planung zu einer weiteren Teilung von Grundstücken und zu einer weiteren (ungeregelten) baulichen Verdichtung kommen wird, die sich nach § 34 BauGB (Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile) regeln würde. Es ist anzunehmen, dass es dadurch langfristig zu einer dichteren Bebauung käme als durch die Neuaufstellung des B-Planes Nr. 1. Durch den Verlust von Freiflächen, einen höheren Siedlungsdruck und ein zunehmendes Störpotential hätte das auch negative Auswirkungen auf das Schutzgut Flora und Fauna.

Da eine alleinige Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 1 keine Auswirkungen auf das im Gebiet angewandte Planungsrecht hätte wird die Aufhebung des B-Plan Nr. 1 der Gemeinde Lütjensee zusammenfassend als umweltverträglich eingestuft.

Eine Eingriffs- Ausgleichsbilanzierung kann an dieser Stelle nicht durchgeführt werden, da eine Prognose welche Vorhaben durch § 34 BauGB nach Aufhebung des Bebauungsplanes zulässig wären, nicht gestellt werden kann. Im Zuge der Neuaufstellung des Bebauungsplanes Nr. 1 im Parallelverfahren wird ein Umweltbericht erstellt, der die Auswirkungen auf die einzelnen Schutzgüter darlegt und eine Eingriffs- Ausgleichsbilanzierung enthält. Auf diesen Umweltbericht wird verwiesen.