Planungsdokumente: Neuaufstellung des Bebauungsplan Nr. 1 der Gemeinde Lütjensee

Sie können an dieser Stelle Einsicht in die Dokumente des Verfahrens nehmen.

Inhaltsverzeichnis

Begründung

4.2. Geltungsbereich

Der Geltungsbereich wird im Osten von der Trittauer Straße und im Südosten von der Straße Heideweg begrenzt. Im weiteren Verlauf ist die Straße Am Kuckucksberg die südliche Grenze des Geltungsbereiches. Im Westen begrenzt die Großenseer Straße das Plangebiet. Im Nordwesten des Plangebietes verläuft die Grenze des Geltungsbereiches nördlich des Flurstücks 379/51, woran nach Norden hin eine landwirtschaftliche Fläche angrenzt.

Die Größe des Geltungsbereiches beträgt ca. 19,4 ha.

Eine genaue Abgrenzung des Plangebietes ist Abbildung 6 zu entnehmen.

Abbildung 6: Geltungsbereich der Neuaufstellung des Bebauungsplanes Nr. 1

4.3. Bestand und planungsrechtliche Situation

Die im Zuge der Neuaufstellung des Bebauungsplanes Nr.1 der Gemeinde Lütjensee zu überplanende Fläche ist geprägt durch ihre bewegte Topographie, die ausgeprägten Grünstrukturen mit ihren raumwirksamen Laubbäumen sowie nichtheimischen Arten, wie Mammutbäumen und nordamerikanischen Rotkiefern. Die wohnbauliche Situation ist vor allem durch große Grundstücke, privat strukturierte Grünflächen und eine zum Teil villenartige Bebauung gekennzeichnet. Prägend für das Gebiet ist der sich im Westen des Geltungsbereiches befindende Kuckucksberg. Zudem befindet sich im Südosten des Plangebietes eine größere private Grünfläche.

Die vorzufindende Bebauungsstruktur hat ihren Ursprung im Durchführungsplan. Das im November 1961 beschlossene und noch auf Grundlage des damaligen Wiederaufbaugesetzes vom Mai 1949 genehmigte Planwerk bereitete die Erschließung für 25 Grundstücke mit einer Größe von jeweils 3.000 m² vor. Der das Gebiet in Ost- Westrichtung durchlaufende Wanderweg ist hier ebenfalls festgelegt worden. Der Aktenlage konnte entnommen werden, dass der Durchführungsplan nach Implementierung des Bundesbaugesetzes als Bebauungsplan Nr. 1 überführt wurde und demnach weiter firmierte. Der mittlere Bereich dieses Plans wurde dann Gegenstand einer Änderung in Form des Bebauungsplanes Nr. 1a von 1964. Grund zur Änderung war, wie es im dazugehörigen Satzungstext heißt die Grundstücksmindestgröße auf 2.000 m² für diesen Bereich festzulegen, wenn die Naturschutzbehörde ihr Einvernehmen dazu erklärt, was dann auch geschah. In Einzelfällen konnte auch eine weitere Herabsetzung der Grundstücksgröße auf 1.750 m² befürwortet werden, wenn die Topographie und die üppigen Baumbestände, also das prägende Landschaftsbild dem nicht entgegenstünden, so das zuständige Ministerium in Kiel. Die Gemeinde war der Meinung, die Grundstücke seien mit 3.000 m² Mindestgrundstücksgröße zu groß und letztlich damit auch zu unerschwinglich für Interessenten.

Im Zuge der 80er Jahre bis in die heutige Zeit hinein haben sich in Form eines eher schleichenden Prozesses die Grundstücksteilungen im Plangebiet fortgesetzt. Dies erfolgte über einen längeren Zeitraum unter Nichtanwendung der alten Pläne. Da schon die Erschließungsanlagen mit Ausnahme der Straße „Kuckucksberg“ nicht den tatsächlichen Stand wiedergeben, war eine Plananwendung auch nicht mehr möglich. Aus heutiger Sicht genügen die Pläne weder inhaltlich mit ihren Festsetzungen noch formal den heutigen Rechtsansprüchen, die an Satzungen gestellt werden. Die Genehmigungsentscheidungen werden entsprechend seit geraumer Zeit nach § 34 BauGB vorgenommen. Dies hat im Laufe der Zeit dazu geführt, dass der Gebietscharakter der großzügigen Grundstücke bereits in einigen Teilbereichen verschwunden ist.

Baulich und gestalterisch hat sich im Laufe der Zeit ein heterogenes Bild an Bauformen etabliert. So sind Sattel-, Pult- und Flachdächer im Plangebiet vorzufinden. Auch die Fassaden weisen verschiedene Materialien auf, was in den ursprünglichen Planungsansätzen nicht vorgesehen war.

4.4. Planungsalternativen

Als Planungsalternative kann der Verzicht der Planung herangezogen werden. Durch den Verzicht der Planung würde sich die in den vergangenen Jahren abgezeichnete Nachverdichtung fortführen, sodass sich in Zukunft der Gebietscharakter sukzessive verändert.

Aufgrund der Bestandsüberplanung sind die Alternativen in Hinblick auf getroffene Festsetzungen vergleichsweise gering. Es bestünde die Möglichkeit, ausschließlich den Bestand zu sichern und Nachverdichtungen generell zu unterbinden. Dies ist allerdings nicht das Planungsziel der Gemeinde. Vielmehr soll eine gebietsverträgliche Entwicklung weiterhin möglich bleiben, allerdings städtebaulich geordnet und in einem verträglichen Umfang.