Planungsdokumente: Neuaufstellung des Bebauungsplanes Nr. 8 der Gemeinde Rieseby für den Bereich "Freizeitzentrum"
Textliche Festsetzungen
1. ART DER BAULICHEN NUTZUNG (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)
1.1 Auf der Grundlage von § 1 Abs. 5 BauNVO sind in den Mischgebieten (MI) die gem. § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO zulässigen Nutzungen nicht zulässig.
1.2 Auf der Grundlage von § 1 Abs. 6 BauNVO sind in den Mischgebieten (MI) die gem. § 6 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen nicht Bestandteil des Bebauungsplanes.
2 HÖHE DER BAULICHEN ANLAGEN (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)
2.1 Auf den Grundstücken Dorfstraße 25 und 27 ist die Firsthöhe der Hauptgebäude auf höchstens 9,50 m über Erdgeschossfertigfußbodenhöhe begrenzt.
2.2 Auf den Grundstücken Dorfstraße 29 und 31 ist die Firsthöhe der Hauptgebäude auf höchstens 12,50 m über Erdgeschossfertigfußbodenhöhe begrenzt.
2.3 Auf den Grundstücken Dorfstraße 25, 27 und 31 ist die Traufhöhe der Hauptgebäude auf höchstens 4,50 m über Erdgeschossfertigfußbodenhöhe begrenzt.
2.4 Auf dem Grundstück Dorfstraße 29 ist die Traufhöhe der Hauptgebäude auf höchstens 7,00 m über Erdgeschossfertigfußbodenhöhe begrenzt.
2.5 In den Mischgebieten ist bei Garagen, Carports und Nebenanlagen die Höhe der baulichen Anlagen auf höchstens 4,50 m über der Höhe des Erdgeschossfußbodens des zugehörigen Hauptgebäudes begrenzt.