Planungsdokumente: Neuaufstellung des Bebauungsplanes Nr. 8 der Gemeinde Rieseby für den Bereich "Freizeitzentrum"

Textliche Festsetzungen

3 BAUWEISE (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB)

3.1 Für die abweichende Bauweise gelten die Vorschriften der offenen Bauweise ohne Längenbegrenzung der Gebäude.

4 HÖHENLAGE DER BAULICHEN ANLAGEN (§ 9 Abs. 3 BauGB)

4.1 In den Mischgebieten darf die Höhenlage des Erdgeschossfertigfußbodens der Gebäude nicht mehr als 0,60 m über dem höchsten Punkt des zum Baugrundstück gehörenden Straßenabschnittes (hier: Dorfstraße), gemessen am zum Grundstück gelegenen äußersten Rand der Fahrbahn, betragen. Für das Grundstück Dorfstraße 31 gilt diesbezüglich ein Wert von 1,20 m.

5 MASSNAHMEN UND FLÄCHEN FÜR MASSNAHMEN ZUM SCHUTZ, ZUR PFLEGE UND ZUR ENTWICKLUNG VON BODEN, NATUR UND LANDSCHAFT § 9 Abs. 1 Nr. 20 und 25 BauGB)

5.1 Die in der Planzeichnung gekennzeichneten und als 'zu erhaltend' festgesetzten Knicks sind dauerhaft zu sichern.

5.2 Stellplätze und Zufahrten sind in wasserdurchlässiger Form aus fugenreichem Material ohne Betonunterbau herzustellen (z.B. Schotterrasen, Beton-Rasengittersteine, Pflaster).

5.3 Die Errichtung von Garagen und Stellplätzen gemäß § 12 Abs. 6 BauNVO sowie von Nebenanlagen gem. § 14 BauNVO ist in einem Abstand von weniger als 3,00 m zum Fuß der festgesetzten Knicks nicht zulässig.

5.4 Im Plangebiet sind mind. 3 standortgerechte Laubbäume, Pflanzqualität Hochstamm, Stamm- umfang mind. 12-14 cm, zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten.

5.5 Für die Außenanlagen sind fledermaus- und insektenfreundliche Leuchtmittel mit ausschließlich warmweißem Licht bis maximal 3.000 Kelvin und geringen UV- und Blaulichtanteilen zu verwenden. Die Beleuchtung ist in möglichst geringer Höhe anzubringen und nach unten abstrahlend auszurichten.