Planungsdokumente: Neuaufstellung des Bebauungsplanes Nr. 8 der Gemeinde Rieseby für den Bereich "Freizeitzentrum"

Textliche Festsetzungen

6 VON DER BEBAUUNG FREIZUHALTENDE FLÄCHEN (9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB)

6.1 Innerhalb der Sichtdreiecke sind bauliche Anlagen und Bepflanzungen nur bis zu einer Höhe von 0,80 m über der Fahrbahnoberkante zulässig. Ausgenommen sind Bäume mit einer Kronenansatzhöhe über 2,50 m. Innerhalb der Sichtflächen dürfen keine Parkplätze ausgewiesen werden.

7 BAUGESTALTERISCHE FESTSETZUNGEN (§ 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 86 LBO)

Die nachfolgenden Festsetzungen gelten nur für die Gebäude innerhalb der festgesetzten Mischgebiete.

7.1 Dachform und Dachneigung

7.1.1 Die Hauptdächer der Hauptgebäude sind nur als geneigte Dächer mit Dachneigungen über 25 Grad zulässig. Nebendachflächen sind bis zu einem Viertel der Grundfläche des Hauptgebäudes auch mit anderen Dachneigungen zulässig.

7.1.3 Nebendachflächen, Garagen, Carports, Wintergärten, Terrassendächer und Nebenanlagen sind von den v.g. Bestimmungen ausgenommen.

7.2 Dacheindeckung

7.2.1 Für Dacheindeckungen sind nur nicht-glasierte, schwarze, graue, braune oder rote Pfannen- oder Schindeldächer zulässig. Im Bereich des Grundstückes Dorfstraße 31 ist auch eine Eindeckung mit Reet zulässig.

7.2.2 Für Flachdächer, Nebenanlagen, Terrassendächer und Wintergärten gelten v.g. Bestimmungen nicht.

7.2.3 Das Anbringen von Solaranlagen ist zulässig.

7.3 Außenwandgestaltung

7.3.1 Als Außenwandmaterialien sind nur Sichtmauerwerk, Putz, Holz, Faserzement und Glas zulässig.

7.3.2 Nebenanlagen sind von den v.g. Bestimmungen ausgenommen.