Planungsdokumente: Neuaufstellung des Bebauungsplanes Nr. 8 der Gemeinde Rieseby für den Bereich "Freizeitzentrum"

Begründung

1.2 Bestand

Das Plangebiet umfasst einen Teil der gemeindlichen Sport- und Freizeitanlagen (Sporthalle und Tennisplätze im Norden), einen Kindergarten, die Grundschule und das Pastorat einschließlich der erforderlichen Freianlagen. Entlang der Dorfstraße befinden sich gemischt genutzte Gebäude mit Wohnungen, Ferienwohnungen und Apotheke.

Südlich der Kirche befindet sich innerhalb des Plangebietes ein öffentlicher Parkplatz mit ca. 12 Parkplätzen.

Auf der Ostseite des Petriweges sind ca. 20 Stellplätze angeordnet. Weitere Stellplätze befinden sich im Bereich der Sporthalle.

Das Gelände steigt im Bereich des Petriweges von Höhen um 25 m über NHN im Bereich der Dorfstraße bis auf ca. 28 m über NHN auf Höhe der Schule an und fällt bis zur Sporthalle wieder auf Höhen um 27 m über NHN ab. Auch die sonstigen Geländehöhen liegen zwischen ca. 24 m und 26 m über NHN.

1.3 Grundlage des Verfahrens

Grundlage des Verfahrens ist das Baugesetzbuch (BauGB) vom 03.11.2017 (BGBl. I, S. 3634) in der derzeit gültigen Fassung.

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Rieseby hat am 16.12.2021 die Neuaufstellung des Bebauungsplanes Nr. 8 beschlossen.

Die Aufstellung des Bebauungsplanes soll nach dem Verfahren für die 'Bebauungspläne der Innenentwicklung' gemäß § 13a BauGB erfolgen. Die Voraussetzungen für die Anwendung des beschleunigten Verfahrens für 'Bebauungspläne der Innenentwicklung sind:

  • Der Bebauungsplan dient der Innenentwicklung, insbesondere durch Umnutzung und Verdichtung.
  • Die festzusetzende Grundfläche im Plangebiet liegt unter 20.000 m². Auch erfolgen im näheren Umfeld derzeit keine weiteren Bauleitplanungen, so dass entsprechend § 13a (1) Nr. 1 BauGB keine Flächen von Bebauungsplänen mitzurechnen sind, die in einem sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen.
  • Durch den Bebauungsplan wird auch nicht die Zulässigkeit von Vorhaben begründet, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) nach dem UVP-Gesetz bedürfen.
  • Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 (6) Nr. 7b BauGB genannten Schutzgüter.
  • Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 BImSchG zu beachten sind.

Die vorgenannten Voraussetzungen liegen für die Aufstellung dieses Bebauungsplanes vor.

1.4 Rechtliche Bindungen