Planungsdokumente: Neuaufstellung des Bebauungsplanes Nr. 8 der Gemeinde Rieseby für den Bereich "Freizeitzentrum"

Begründung

1.4.1 Landesentwicklungsplan Schleswig-Holstein 2021

Die Gemeinde Rieseby wird in der Fortschreibung des Landesentwicklungsplanes Schleswig-Holstein 2021 als 'Ländlicher Raum' eingestuft. Die Gemeinde befindet sich im 10 km-Umkreis um das Mittelzentrum Eckernförde und liegt innerhalb eines Entwicklungsraumes für Tourismus und Erholung.

1.4.2 Regionalplan für den Planungsraum III, 2000

Der Regionalplan für den Planungsraum III weist der Gemeinde Rieseby eine ergänzende, überörtliche Versorgungsfunktion in ländlichen Räumen zu. Außer der Bahnstrecke Eckernförde-Flensburg sind für das Plangebiet keine weiteren Darstellungen vorhanden.

Gemäß des Regionalplanes Sachthema Windenergie (2020) für den neuen Planungsraum II befinden sich keine Vorranggebiete für die Windenergienutzung in der Nähe (< 5 km Entfernung) des Plangebietes.

1.4.3 Flächennutzungsplan

Der rechtsverbindliche Flächennutzungsplan der Gemeinde Rieseby stellt in seiner 1. Änderung aus dem Jahr 1978 für das Plangebiet Flächen für den Gemeinbedarf mit den Zweckbestimmungen Schule, Kindergarten, Sporthalle und kirchliches Zentrum dar. Weiterhin sind Grünflächen 'Tennisplatz' und 'Spielplatz' dargestellt. Südlich der Sporthalle ist ein öffentlicher Parkplatz dargestellt. Für ein Grundstück im Südosten des Plangebietes ist die Darstellung als Dorfgebiet enthalten.

In der Neuaufstellung des Bebauungsplanes Nr. 8 werden für Teilbereiche abweichende Festsetzungen vorgesehen. Im Bereich der beiden südlichen Tennisplätze sind zukünftig Stellplätze vorgesehen. Die Bebauung an der Dorfstraße soll zukünftig als Mischgebiet ausgewiesen werden. Die öffentlichen Parkplatzflächen werden zukünftig als Gemeinbedarfsflächen festgesetzt. Die geplanten Festsetzungen weichen damit für die beschriebenen Teilbereiche in der Art der Nutzung von den Darstellungen des gültigen Flächennutzungsplanes ab.

Da der Bebauungsplan Nr. 8 als Bebauungsplan der Innenentwicklung gem. § 13a BauGB aufgestellt und die städtebauliche Entwicklung des Dorfgebietes durch die Planung nicht beeinträchtigt wird, wird der Flächennutzungsplan im Wege der Berichtigung angepasst (siehe Kap. 5).