Planungsdokumente: Neuaufstellung des Bebauungsplanes Nr. 8 der Gemeinde Rieseby für den Bereich "Freizeitzentrum"

Begründung

1.4.7 Schutzverordnungen

Innerhalb des Plangebietes gelten Schutzverordnungen und der Schutz aus unterschiedlichen Gesetzen. Stichpunktartig sind hier zu nennen:

  • Das Plangebiet befindet sich im großflächigen Naturpark Schlei (§ 27 BNatSchG).
  • Weitere Ausweisungen nach §§ 23 bis 29 BNatSchG sind nicht gegeben.
  • Der Knick sowie die Feldhecke sind nach § 21 Abs. 1 Nr. 4 LNatSchG geschützt.
  • Die nächstgelegenen Bestandteile des europäischen Netzes „Natura 2000“ sind das FFH-Gebiet 1423-394 „Schlei incl. Schleimünde und vorgelagerter Flachgründe“ sowie das EU-Vogelschutzgebiet 1423-491 „Schlei“ ca. 2,0 km nordwestlich von Rieseby.

2 Ziel und Zweck der Planung

Zur Ordnung der städtebaulichen Entwicklung im Rahmen der baulichen und sonstigen Nutzung wird für das o.g. Plangebiet der Bebauungsplan Nr. 8 neu aufgestellt. Er trifft innerhalb seines räumlichen Geltungsbereiches rechtsverbindliche Festsetzungen für die städtebauliche Entwicklung entsprechend den kommunalen Zielsetzungen.

Die Neuaufstellung des Bebauungsplanes wurde notwendig, um in dem Planbereich auf einer Gesamtfläche von ca. 3,46 ha eine den Funktionsbedürfnissen der Gemeinde Rieseby entsprechende Entwicklung zu ermöglichen.

Eine Überprüfung des Bebauungsplanes im Zusammenhang mit dem geplanten und genehmigten Neubau eines Kindergartens im Plangebiet hat gezeigt, dass die vor Ort vorhandene Bebauung und die Nutzung der Gebäude in vielen Bereichen von den Festsetzungen des bestehenden Bebauungsplanes abweicht. Dies betrifft vor allem die Verkehrs- und Stellplatzflächen südlich der Sporthalle sowie den Bereich des bestehenden Kindergartens. Die Grundstücke an der Dorfstraße werden zu Wohnzwecken (Dauerwohnen und Ferienwohnen) sowie gewerblich (z.B. als Apotheke) genutzt, sind aber überwiegend Bestandteil der Gemeinbedarfsfläche 'Schule'. Zudem ist der Parkplatz an der Kirche zum Teil als Grünfläche festgesetzt. Da die Gemeinde jedoch auch zukünftig für diesen zentralen Bereich der Ortslage einen planerischen Steuerungsbedarf sieht, soll der Bebauungsplan neu aufgestellt werden.

Schwerpunktmäßig sollen die Festsetzungen zu Art und Maß der baulichen Nutzung an den örtlichen Bestand angepasst werden. Insofern wird für den bestehenden Kindergarten ein neues Baufeld definiert. In den sonstigen Baufeldern der Gemeinbedarfsflächen werden v.a. die Baugrenzen an den Gebäudebestand angepasst.

Im Bereich der Dorfstraße sollen die vorhandenen gemischten Nutzungen im Bebauungsplan berücksichtigt werden. Insgesamt soll sich die Dorfstraße entsprechend des gemeindlichen Entwicklungskonzeptes als lebendige Wohn- und Geschäftsstraße entwickeln. Daher werden die Grundstücke an der Dorfstraße zukünftig als Mischgebietsflächen festgesetzt.

Die verkehrliche Erschließung wird einschließlich der Stellplatzaufteilung ebenfalls an den Bestand angepasst und in Teilbereichen neu geordnet. So sollen im Bereich der beiden südlichen Tennisplätze, die schon seit Jahren nicht mehr genutzt werden, unter Berücksichtigung des vorhandenen Baumbestandes zukünftig zusätzliche Stellplätze entstehen.

Der Petriweg, der in seinem aktuellen Ausbauzustand immer wieder Probleme verursacht, soll perspektivisch bedarfsgerecht ausgebaut werden. Die hierfür erforderlichen Flächen werden in der Neuaufstellung des Bebauungsplanes berücksichtigt. In diesem Zusammenhang soll auch der Eimündungsbereich des Petriweges in die Dorfstraße verkehrssicherer gestaltet werden. Hierbei wird auch der bestehende Parkplatz südlich der Kirche in den Bebauungsplan mit aufgenommen.

3 Planinhalt und Festsetzungen