3.1 Art der baulichen Nutzung
Die Bauflächen werden entsprechend der vorhandenen und zugedachten Nutzung überwiegend unverändert als Flächen für Gemeinbedarf gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 5 festgesetzt. Hierbei werden die vorhandenen Nutzungen 'Schule', 'Kindertagesstätte', 'sportlichen Zwecken dienende Einrichtungen' und 'kirchlichen Zwecken dienende Einrichtungen' den einzelnen Baufeldern zugeordnet. Eine vertiefende Festsetzung der innerhalb der jeweiligen Gemeinbedarfsflächen zulässigen Anlagen und Einrichtungen ist aus Sicht der Gemeinde nicht erforderlich. Die bestehenden und genehmigten Nutzungen sollen unverändert weitergeführt werden.
Die Bauflächen entlang der Dorfstraße werden entsprechend der vorhandenen und zugedachten Nutzung als Mischgebiete gemäß § 6 BauNVO festgesetzt. Insgesamt soll sich die Dorfstraße entsprechend des gemeindlichen Entwicklungskonzeptes als lebendige Wohn- und Geschäftsstraße entwickeln.
Aufgrund der Nähe zur Schule und zu den Kindergärten werden Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO im Plangebiet ausgeschlossen.