Planungsdokumente: Neuaufstellung des Bebauungsplanes Nr. 8 der Gemeinde Rieseby für den Bereich "Freizeitzentrum"

Begründung

3.1 Art der baulichen Nutzung

Die Bauflächen werden entsprechend der vorhandenen und zugedachten Nutzung überwiegend unverändert als Flächen für Gemeinbedarf gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 5 festgesetzt. Hierbei werden die vorhandenen Nutzungen 'Schule', 'Kindertagesstätte', 'sportlichen Zwecken dienende Einrichtungen' und 'kirchlichen Zwecken dienende Einrichtungen' den einzelnen Baufeldern zugeordnet. Eine vertiefende Festsetzung der innerhalb der jeweiligen Gemeinbedarfsflächen zulässigen Anlagen und Einrichtungen ist aus Sicht der Gemeinde nicht erforderlich. Die bestehenden und genehmigten Nutzungen sollen unverändert weitergeführt werden.

Die Bauflächen entlang der Dorfstraße werden entsprechend der vorhandenen und zugedachten Nutzung als Mischgebiete gemäß § 6 BauNVO festgesetzt. Insgesamt soll sich die Dorfstraße entsprechend des gemeindlichen Entwicklungskonzeptes als lebendige Wohn- und Geschäftsstraße entwickeln.

Aufgrund der Nähe zur Schule und zu den Kindergärten werden Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO im Plangebiet ausgeschlossen.

3.2 Maß der baulichen Nutzung

Das Maß der baulichen Nutzung wird im Plangebiet durch die zulässige Grundflächenzahl (GRZ) und die Zahl der Vollgeschosse bestimmt. Die diesbezüglichen Festsetzungen werden überwiegend unverändert aus dem bestehenden Bebauungsplan übernommen bzw. an der vorhandenen Bestand angepasst. Hieraus ergeben sich Grundflächenzahlen zwischen 0,30 im Bereich der Schule und 0,65 im Bereich der Sporthalle.

Für die Mischgebietsflächen an der Dorfstraße wir eine Grundflächenzahl von 0,40 gewählt, um noch einen gewissen Entwicklungsspielraum über den Bestand hinaus zu ermöglichen und die aufgelockerte, ortstypische Bebauungsstruktur zu erhalten.

Die Festsetzungen bzgl. der Anzahl der zulässigen Vollgeschosse wird unverändert aus dem bestehenden Bebauungsplan übernommen. Demnach sind im Bereich der Schule max. 2 Vollgeschosse und im sonstigen Planbereich max. 1 Vollgeschoss zulässig.

Zur weitergehenden Steuerung und zum Erhalt des Ortsbildes im Verlauf der Dorfstraße werden für die Mischgebiete auch Festsetzungen bzgl. der Höhe und der Höhenlage der baulichen Anlagen getroffen. Demnach wird auf den Grundstücken Dorfstraße 25 und 27 die Firsthöhe der Hauptgebäude auf 9,50 m und die Traufhöhe auf 4,50 m über der Höhe des Erdgeschossfertigfußbodens begrenzt. Aufgrund der höheren Bestandsgebäude wird für die Grundstücke Dorfstraße 29 und 31 eine Firsthöhe von max. 12,50 m und eine Traufhöhe von max. 7,00 m (Dorfstraße 29) bzw. 4,50 m (Dorfstraße 31) festgesetzt. Zudem wird die Höhe von Garagen, Carports und Nebenanlagen auf 4,50 m über der Höhe des Erdgeschossfußbodens des zugehörigen Hauptgebäudes begrenzt. Hiermit soll eine ortstypische Bebauung in diesem Bereich sichergestellt werden.

3.3 Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen

Bauweise

Die Festsetzungen zur Bauweise werden unverändert aus dem bestehenden Bebauungsplan übernommen. Demnach ist im Bereich der Schule und der Sporthalle eine abweichende Bauweise zulässig, da hier auch Gebäude mit einer Länge von mehr als 50 m vorhanden sind. Für alle anderen Bereiche wird eine offene Bauweise festgesetzt, was dem Charakter der gewollten Nutzung und der offenen Bebauungsstruktur entspricht.

Überbaubare Grundstücksflächen

Die überbaubaren Grundstücksflächen werden durch Baugrenzen festgesetzt und überwiegend an den baulichen Bestand angepasst. An der Schule und der Sporthalle werden noch kleinere Spielräume für Erweiterungen berücksichtigt.

Für die Grundstücke an der Dorfstraße werden grundstücksbezogene Baufenster definiert, um die offene, ortstypische Bebauungsstruktur zu sichern. Die überbaubaren Flächen sind jeweils so groß, dass die festgesetzte Grundflächenzahl auch umgesetzt werden könnte.

Die Baugrenzen halten die erforderlichen Mindestabstände zu den Nachbargrenzen und den vorhandenen Knicks ein.