Planungsdokumente: Bebauungsplan Nr. 7 A - 2. Änderung für das Gebiet des Rettungszentrums

Begründung

3.2. Verbindliche Bauleitplanung

Für das Plangebiet existiert eine verbindliche Bauleitplanung. Der südwestliche Bereich ist mit dem Bebauungsplan Nr. 7 A überplant. Der B-Plan wurde im März 1995 rechtskräftig und setzt für den Geltungsberiech eine Fläche für den Gemeinbedarf, Rettungszentrum mit der Zweckbestimmung öffentliche Verwaltung, Polizei, Feuerwehr und Gesundheitlichen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen, DRK, DLRG fest. Festgesetzt wurden zudem:

eine Grundflächenzahl von 0,35,

maximal 2 Vollgeschosse sowie

die offene Bauweise.

Das Plangebiet der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7 A berührt den Geltungsbereich der 2. Änderung und Ergänzung nicht.

Ein (unmaßstäblicher) Ausschnitt aus dem Bebauungsplan Nr. 7 A lässt das zurzeit geltende Planungsrecht erkennen.

Abbildung 3 - Auszug aus dem Bebauungsplanes Nr. 7 A (ohne Maßstab)

Der nordöstliche Bereich ist mit dem Bebauungsplan Nr. 7 B überplant. Der B-Plan wurde im Juli 2006 rechtskräftig und setzt für den Geltungsbereich ein allgemeines Wohngebiet fest. Festgesetzt wurden zudem:

eine Grundflächenzahl von 0,3,

maximal 3 Vollgeschosse sowie

die offene Bauweise.

Ein (unmaßstäblicher) Ausschnitt aus dem Bebauungsplan Nr. 7 B lässt das zurzeit geltende Planungsrecht erkennen.

Abbildung 4 - Auszug aus dem Bebauungsplanes Nr. 7 B (ohne Maßstab)

3.3. Beschleunigtes Verfahren

Für die Aufstellung, Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen der Innenentwicklung, die der Wiedernutzbarmachung von Flächen, der Nachverdichtung oder anderen Maßnahmen der Innenentwicklung dienen, wurde zu Beginn des Jahres 2007 durch eine Änderung des Baugesetzbuches ein beschleunigtes Verfahren eingeführt.

Dabei gilt, dass

entsprechende Bebauungspläne keiner förmlichen Umweltprüfung unterliegen, wenn sie in ihrem Geltungsbereich nur eine Grundfläche von weniger als 20.000 Quadratmetern festsetzen;

es dürfen keine Anhaltspunkte für Beeinträchtigungen von Fauna-Flora-Habitat- und Vogelschutzgebieten bestehen und

durch den Bebauungsplan dürfen keine Vorhaben zugelassen werden, die einer Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen.

Die überplante Fläche befindet sich innerhalb der Ortslage und ist mit dem Rettungszentrum bebaut. Somit handelt es sich um eine Nachverdichtung bzw. eine Maßnahme, die der Innenentwicklung dient. Deshalb kann der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Bezüglich der oben genannten Zulässigkeitsvoraussetzungen gilt für die Aufstellung der 2. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplanes Nr. 7 A Folgendes:

Das Baugebiet umfasst eine Fläche von 5.480 m², so dass der Schwellenwert von 20.000 m² selbst bei einer vollständigen Versiegelung des Plangebietes nicht erreicht werden könnte.

Das nächstgelegene FFH-Gebiet Nr. 2127-391 „Travetal“ ist in der Luftlinie mindestens 1.400 m entfernt. Das Gebiet erstreckt sich über ca. 61 km entlang des Laufes der Trave zwischen dem Austritt aus dem Wardersee bei Warderbrück bis zum Stadtgebiet Lübeck mit einer Unterbrechung im Norden.

Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung des FHH-Gebietes durch die verstärkte bauliche Nutzung und Versiegelung dieses innerörtlichen, allseitig von Bebauung umgebenen Bereichs ohne jeglichen räumlichen Bezug zu dem Schutzgebiet sind nicht ersichtlich.

  1. Vogelschutzgebiete sind in der näheren Umgebung nicht ausgewiesen. Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung von Vogelschutzgebieten sind somit nicht ersichtlich.

Die Errichtung von Gebäuden für das Rettungszentrum bzw. die verstärkte Versiegelung durch Stellplätze, unterliegt nicht der Pflicht zur Prüfung der Umweltverträglichkeit.

Die o. a. Bedingungen für ein beschleunigtes Verfahren sind damit in diesem Fall erfüllt. Die Aufstellung der 2. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplanes Nr. 7 A wird deshalb im beschleunigten Verfahren aufgestellt.

Für die Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren gilt u. a. folgendes:

Die Vorschriften über das vereinfachte Verfahren nach § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 und 3 BauGB sind entsprechend anwendbar;

Ein Bebauungsplan kann auch aufgestellt, geändert oder ergänzt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist.

Die Erforderlichkeit eines naturschutzfachlichen Ausgleichs entfällt, soweit nicht die Grundfläche von 20.000 m2 überschritten wird.

3.4. Prüfung der Umweltverträglichkeit

Nach der seit dem 20.07.2004 geltenden Fassung des Baugesetzbuches (BauGB) ist grundsätzlich zu jedem Bauleitplan eine Umweltprüfung durchzuführen, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben werden.

Der Ausbau des Rettungszentrums in der hier zur Rede stehende Größenordnung gehört zwar nicht zu den UVP-pflichtigen Vorhaben gemäß Anlage 1 UVPG, jedoch sind Bauleitplanungen im Grundsatz gemäß Anlage 5 Ziffer 1.8 den „SUP-pflichtigen Plänen und Programmen“ zugehörend. Wird jedoch wie in diesem Fall ein Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren aufgestellt, sind die Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB und der Umweltbericht nach § 2a BauGB nicht erforderlich. Für diesen B-Plan erfolgt daher keine Umweltprüfung.

Zu berücksichtigen ist jedoch, dass auch im Rahmen des beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB sicherzustellen ist, dass keine Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes (zu § 1 Abs. 6 Nr. 7b BauGB) und keine Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes verletzt werden. Beide Voraussetzungen werden im vorliegenden Planungsfall erfüllt (s. o. Kap. 3.3 Beschleunigtes Verfahren).