Planungsdokumente: Bebauungsplan Nr. 22 "Südlich der Dorfstraße" der Gemeinde Rieseby für ein Gebiet südlich der Dorfstraße und nördlich der Straße Bargkoppel

Textliche Festsetzungen

Text (Teil B)

1 ANZAHL DER WOHNUNGEN (§ 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB)

1.1 In den Baufeldern 1 und 2 sind je Wohngebäude nicht mehr als acht Wohneinheiten zulässig.

1.2 In Baufeld 3 sind je Wohngebäude nicht mehr als 2 Wohneinheiten zulässig.

2 HÖHE DER BAULICHEN ANLAGEN (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)

2.1 Die Firsthöhe der Hauptgebäude in den Baufeldern 1 und 2 ist auf höchstens 10,50 m über Erdgeschossfertigfußbodenhöhe begrenzt.

Die Firsthöhe der Hauptgebäude in Baufeld 3 ist auf höchstens 7,0 m über Erdgeschoss- fertigfußbodenhöhe begrenzt.

2.2 Die Traufhöhe der Hauptgebäude in Baufeld 1 ist auf höchstens 6,0 m über Erdgeschoss- fertigfußbodenhöhe begrenzt.

2.3 Bei Dächern von Garagen, Carports und Nebenanlagen ist die Höhe der baulichen Anlagen auf höchstens 4,50 m über dem höchsten Punkt des zum Grundstück gehörenden Straßen- abschnittes begrenzt.